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title: "HessAbgG — Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Hessischen Landtags (Hessisches Abgeordnetengesetz - HessAbgG) Vom 2. Mai 1978 in der Fassung vom 5. November 1985*"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
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updated: "2026-05-13T16:50:40+00:00"
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# HessAbgG — Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Hessischen Landtags (Hessisches Abgeordnetengesetz - HessAbgG) Vom 2. Mai 1978 in der Fassung vom 5. November 1985*

**Landesrecht Hessen**
*Fundstelle:* GVBl. I 1985, 200


### § 21 — Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen

§ 21 Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen(1) Hat ein Abgeordneter neben der Entschädigung nach § 5 Anspruch auf Einkommen aus einem Amtsverhältnis oder aus der Verwendung im öffentlichen Dienst, so wird die Entschädigung um 50 vom Hundert gekürzt. Der Kürzungsbetrag darf jedoch 30 vom Hundert des in Satz 1 genannten Einkommens nicht übersteigen.(2) Versorgungsansprüche aus einem Amtsverhältnis oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst ruhen neben der Entschädigung nach § 5 zu 50 vom Hundert, höchstens jedoch zu 30 vom Hundert der Entschädigung nach § 5. Wird neben den Versorgungsbezügen eine Entschädigung aus der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes gewährt, so bestimmt sich das Ruhen der Versorgungsbezüge nach den dort geltenden Bestimmungen über das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit der Abgeordnetenentschädigung. Werden Versorgungsbezüge aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst des Bundes oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts neben der Entschädigung nach § 5 gewährt, so ruht die Entschädigung um den Betrag, um welchen nach Satz 1 die Versorgungsbezüge ruhen würden.(3) Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz ruhen neben dem Einkommen aus einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst zu 50 vom Hundert des Betrages, um den sie und das Einkommen die Entschädigung nach § 5 übersteigen, höchstens jedoch in Höhe des Einkommens. Dem Einkommen nach Satz 1 sind Einkommen im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 2 gleichgestellt.(4) Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz ruhen, soweit sie 30 vom Hundert der Entschädigung nach § 5 übersteigen, neben Versorgungsbezügen aus einer Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst zu 50 vom Hundert des Betrages, um den sie und die Versorgungsbezüge aus der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, dem Amtsverhältnis oder der Verwendung im öffentlichen Dienst die Entschädigung nach § 5 übersteigen, höchstens jedoch in Höhe der Versorgungsbezüge. Entsprechendes gilt beim Bezug einer Rente aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes; § 55 Abs. 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.(5) Für die Zeit, für die der Abgeordnete eine Entschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments oder des Deutschen Bundestags erhält, wird die Entschädigung nach § 5 nicht gewährt.(6) Bezieht ein ehemaliger Abgeordneter des Landtags Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz und eine Entschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestags oder als Abgeordneter in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes, so ruht der Versorgungsanspruch nach diesem Gesetz bis zur Höhe des Betrages der Entschädigung, die er als Abgeordneter des anderen Parlaments erhält. Entsprechendes gilt für die Hinterbliebenen (§ 17).(7) Abs. 1 bis 4 ist nicht auf Leistungen nach dem Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung oder entsprechende Leistungen auf Grund tariflicher Regelungen anzuwenden. Bei Anwendung von Abs. 1 bis 4 sind ein Unfallausgleich und Aufwandsentschädigungen außer Betracht zu lassen.

### § 29 — Wiederverwendung nach Beendigung des Mandats

§ 29 Wiederverwendung nach Beendigung des Mandats(1) ...(2) Stellt der Beamte nicht binnen drei Monaten nach der Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag, im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes einen Antrag nach Abs. 1, so ruhen die in dem Dienstverhältnis begründeten Rechte und Pflichten (§ 28 Abs. 1) weiter bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den Ruhestand. Hat der Beamte bei der Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet, so ist er auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen. Das gleiche gilt für Beamte, die das fünfzigste Lebensjahr vollendet und insgesamt mindestens sechszehn Jahre dem Landtag, dem Europäischen Parlament, dem Deutschen Bundestag oder der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes angehört haben. Die oberste Dienstbehörde kann den Beamten jedoch, wenn er weder dem Landtag oder der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes mindestens zwei Wahlperioden angehört noch bei Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet hat, unter Übertragung eines Amtes im Sinne des Abs. 1 Satz 3 binnen drei Monaten wieder in das frühere Dienstverhältnis zurückführen; lehnt der Beamte die Rückführung ab oder folgt er ihr nicht innerhalb weiterer drei Monate, so ist er entlassen. Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Beamte während der Dauer seiner Mitgliedschaft im Landtag Mitglied der Landesregierung gewesen ist. ...

### § 36 — Versorgung für Zeiten vor Inkrafttreten des Gesetzes

§ 36 Versorgung für Zeiten vor Inkrafttreten des Gesetzes(1) ...(2) ...(3) ...(4) An Stelle der Altersentschädigung nach Abs. 2 erhält ein Abgeordneter, der die Anspruchsvoraussetzungen für ein Ruhegeld nach § 11 AbgEG in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung erfüllt, für die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Antrag Ruhegeld nach § 11 AbgEG; für die Zeit nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wird Altersentschädigung nach diesem Gesetz mit der Maßgabe gewährt, daß für jedes Jahr der Mitgliedschaft 5 vom Hundert der Entschädigung nach § 5 gezahlt werden. Die anrechenbaren Zeiten vor und nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dürfen sechzehn Jahre nicht übersteigen. Das gleiche gilt für Hinterbliebene entsprechend. (5) Der Antrag nach Abs. 3 und 4 ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des Abgeordneten aus dem Landtag beim Präsidenten zu stellen. Stirbt ein ehemaliger Abgeordneter vor Ablauf dieser Frist, können seine Hinterbliebenen (§ 17) innerhalb weiterer drei Monate diesen Antrag stellen. (6) An Stelle des Übergangsgeldes nach § 10 erhält ein Abgeordneter, der einen Antrag nach Abs. 4 gestellt hat auf Antrag Übergangsgeld nach § 10 AbgEG in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung.

### § 41 — Inkrafttreten, Weitergeltung und Aufhebung bisherigen Rechts

§ 41* Inkrafttreten, Weitergeltung und Aufhebung bisherigen Rechts(1) Dieses Gesetz tritt am 1. März 1979 in Kraft. ...(2) Das Abgeordnetenentschädigungsgesetz gilt in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung fort für die Abgeordneten, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem Landtag ausgeschieden sind, und für die Abgeordneten, die von der Wahlmöglichkeit des § 36 Abs. 4 Gebrauch machen, mit der Maßgabe, daß zu den in § 15 Abs. 2 Abgeordnetenentschädigungsgesetz genannten versorgungsrechtlichen Vorschriften auch die Vorschriften über die jährlich zu gewährenden Sonderzuwendungen gehören. Für Abgeordnete, die während der achten Wahlperiode aus dem Landtag ausgeschieden sind oder am Ende der achten Wahlperiode ausscheiden, wird die Frist in § 11 Abs. 1 und 2 AbgEG von acht auf sechs Jahre herabgesetzt, sofern sie nicht von der Möglichkeit des § 14 Abs. 2 AbgEG Gebrauch machen. Für Abgeordnete, die sich nach dem Gesetz über die Rechtsstellung der in den Hessischen Landtag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes vom 9. Juli 1973 (GVBl. I S. 232) oder nach § 211 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes (HBG) in der Fassung vom 14. Dezember 1976 (GVBl. 1977 I S. 42), geändert durch Gesetz vom 31. Januar 1978 (GVBl. I S. 109), in Ruhestand befinden, gelten diese gesetzlichen Bestimmungen fort, sofern sie bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem Landtag ausgeschieden sind. Im übrigen werden die in Satz 1 und 3 genannten Gesetze und § 211 Abs. 5 HBG aufgehoben. (3) Das Gesetz zur Sicherung der Mandatsausübung vom 9. Juli 1973 (GVBl. I S. 248) tritt außer Kraft, soweit es die Rechtsstellung der Landtagsabgeordneten betrifft. (4) § 22 Ziff. 4 Einkommenssteuergesetz findet erstmals auf Leistungen Anwendung, die auf Grund dieses Gesetzes gezahlt werden. (5) Der Präsident kann im Benehmen mit dem Präsidium Ausführungsvorschriften zu diesem Gesetz erlassen.

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— Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Hessischen Landtags (Hessisches Abgeordnetengesetz - HessAbgG) Vom 2. Mai 1978 in der Fassung vom 5. November 1985*
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-AbgGHE1978rahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
