AbgEntschVeröff HE 2023 · Hessen

Veröffentlichung der Präsidentin des Hessischen Landtags über die Beträge der Entschädigungen der Abgeordneten und von Leistungen nach dem Hessischen Abgeordnetengesetz zum 1. Juli 2023 Vom 16. Mai 2023

Ausfertigungsdatum:
16.05.2023
Fundstelle:
GVBl. 2023, 409
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
Eingangsformel AbgEntschVeröff

Aufgrund von § 5 Abs. 3 Satz 5, § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 5 und § 9 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 5 des Hessischen Abgeordnetengesetzes (HessAbgG) vom 18. Oktober 1989 (GVBl. I S. 261), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Oktober 2022 (GVBl. S. 521), teilt das Hessische Statistische Landesamt der Präsidentin des Landtags die prozentuale Veränderung der nach § 5 Abs. 3 Satz 4 HessAbgG ermittelten Verdienstentwicklung in Hessen sowie die durchschnittliche Veränderungsrate des Verbraucherpreisindex des abgelaufenen Jahres mit.Nach der Mitteilung des Landesamtes über die Entwicklung des Nominallohnindex im abgelaufenen Jahr 2022 gegenüber dem vorangegangenen Jahr 2021 ergibt sich eine Veränderung von 3,1 v.H.Gemessen am Verbraucherpreisindex für Hessen betrug die Veränderungsrate in diesem Zeitraum 6,8 v.H.Die Entschädigungen der Abgeordneten und Leistungen werden nach § 5 Abs. 3 Satz 1 und § 9 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 1 HessAbgG zum 1. Juli 2023 an die Verdienstentwicklung angepasst.Die Entschädigung der Abgeordneten nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 HessAbgG (Kostenpauschale) wird nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 3 HessAbgG zum 1. Juli 2023 an die Preisentwicklung in Hessen angepasst.Demnach betragen ab 1. Juli 2023 - die Grundentschädigung (§ 5 Abs. 1 Satz 2 HessAbgG) 8 809 € - der steuerpflichtige Auszahlungsbetrag der Grundentschädigung (§ 5 Abs. 2 Satz 2 HessAbgG) sowie das Übergangsgeld (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HessAbgG) 8 785 € - die steuerpflichtigen Auszahlungsbeträge der nicht versorgungsfähigen Amtszulagen für den Präsidenten des Landtags und die Fraktionsvorsitzenden 4 393 € - sowie für die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten (§ 5 Abs. 2 Satz 3 HessAbgG) 2 196 € - die Kostenpauschale (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 2 HessAbgG) 1 064 €.Darüber hinaus hat eine Erhöhung finanzielle Auswirkungen, soweit die Berechnung von Versorgungsleistungen nach Bestimmungen des hessischen Abgeordnetenrechts an der Anpassung zu bemessen ist.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.