AbgEntschVeröff HE 2022 · Hessen

Veröffentlichung des Präsidenten des Hessischen Landtags über die Beträge der Entschädigungen der Abgeordneten und von Leistungen nach dem Hessischen Abgeordnetengesetz zum 1. Juli 2022Vom 13. Mai 2022

Ausfertigungsdatum:
13.05.2022
Fundstelle:
GVBl. 2022, 399
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
Eingangsformel AbgEntschVeröff

Aufgrund von § 5 Abs. 3 Satz 5, § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 5 und § 9 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 5 des Hessischen Abgeordnetengesetzes (HessAbgG) vom 18. Oktober 1989 (GVBl. I S. 261), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Mai 2020 (GVBl. S. 362), teilt das Hessische Statistische Landesamt dem Präsidenten des Landtags die prozentuale Veränderung der nach § 5 Abs. 3 Satz 4 HessAbgG ermittelten Verdienstentwicklung in Hessen sowie die durchschnittliche Veränderungsrate des Verbraucherpreisindex des abgelaufenen Jahres mit.Nach der Mitteilung des Landesamtes über die Entwicklung des Nominallohnindex im abgelaufenen Jahr 2021 gegenüber dem vorangegangenen Jahr 2020 ergibt sich eine Veränderung von 2,7 v.H.Gemessen am Verbraucherpreisindex für Hessen betrug die Veränderungsrate in diesem Zeitraum 3,1 v.H.Die Entschädigungen der Abgeordneten und Leistungen werden nach § 5 Abs. 3 Satz 1 und § 9 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 1 HessAbgG zum 1. Juli 2022 an die Verdienstentwicklung angepasst.Die Entschädigung der Abgeordneten nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 HessAbgG (Kostenpauschale) wird nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 3 HessAbgG zum 1. Juli 2022 an die Preisentwicklung in Hessen angepasst.Demnach beträgt ab 1. Juli 2022 - die Grundentschädigung (§ 5 Abs. 1 Satz 2 HessAbgG) 8.544 € - der steuerpflichtige Auszahlungsbetrag der Grundentschädigung (§ 5 Abs. 2 Satz 2 HessAbgG) sowie das Übergangsgeld (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HessAbgG) 8.521 € - die steuerpflichtigen Auszahlungsbeträge der nicht versorgungsfähigen Amtszulagen für den Präsidenten des Landtags und die Fraktionsvorsitzenden 4.261 € - sowie für die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten (§ 5 Abs. 2 Satz 3 HessAbgG) 2.130 € - die Kostenpauschale (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 2 HessAbgG) 996 €.Darüber hinaus hat eine Erhöhung finanzielle Auswirkungen, soweit die Berechnung von Versorgungsleistungen nach Bestimmungen des hessischen Abgeordnetenrechts an der Anpassung zu bemessen ist.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.