AbgEntschVeröff HE 2021 · Hessen

Veröffentlichung des Präsidenten des Hessischen Landtags über die Beträge der Entschädigungen der Abgeordneten und von Leistungen nach dem Hessischen Abgeordnetengesetz zum 1. Juli 2021 Vom 8. Juni 2021

Ausfertigungsdatum:
08.06.2021
Fundstelle:
GVBl. 2021, 320
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
Eingangsformel AbgEntschVeröff

Aufgrund von § 5 Abs. 3 Satz 5, § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 5 und § 9 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 5 des Hessischen Abgeordnetengesetzes (HessAbgG) vom 18. Oktober 1989 (GVBl. I S. 261), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Mai 2020 (GVBl. S. 362), teilt das Hessische Statistische Landesamt dem Präsidenten des Landtags die prozentuale Veränderung der nach § 5 Abs. 3 Satz 4 HessAbgG ermittelten Verdienstentwicklung in Hessen sowie die durchschnittliche Veränderungsrate des Verbraucherpreisindex des abgelaufenen Jahres mit.Nach der Mitteilung des Landesamtes über die Entwicklung des Nominallohnindex im abgelaufenen Jahr 2020 gegenüber dem vorangegangenen Jahr 2019 ergibt sich eine Veränderung von minus 0,9 v.H.Gemessen am Verbraucherpreisindex für Hessen betrug die Veränderungsrate in diesem Zeitraum 0,4 v.H.Die Entschädigungen der Abgeordneten und Leistungen werden nach § 5 Abs. 3 Satz 1 und § 9 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 1 HessAbgG zum 1. Juli 2020 an die Verdienstentwicklung angepasst. Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 und 3 HessAbgG wird die zum 1. Juli 2020 ermittelte Anpassung bis zum 30. Juni 2021 ausgesetzt und die Entwicklung des Nominallohnindex im Jahr 2019 gegenüber dem Jahr 2018 mit der Entwicklung des Nominallohnindex im Jahr 2020 gegenüber dem Jahr 2019 verrechnet.Die Entschädigung der Abgeordneten nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 HessAbgG (Kostenpauschale) wird nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 3 HessAbgG zum 1. Juli 2021 an die Preisentwicklung in Hessen angepasst.Demnach beträgt ab 1. Juli 2021 - die Grundentschädigung (§ 5 Abs. 1 Satz 2 HessAbgG) 8.319 € - der steuerpflichtige Auszahlungsbetrag der Grundentschädigung (§ 5 Abs. 2 Satz 2 HessAbgG) sowie das Übergangsgeld (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HessAbgG) 8.297 € - die steuerpflichtigen Auszahlungsbeträge der nicht versorgungsfähigen Amtszulagen für den Präsidenten des Landtags und die Fraktionsvorsitzenden 4.149 € - sowie für die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten (§ 5 Abs. 2 Satz 3 HessAbgG) 2.074 € - die Kostenpauschale (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 2 HessAbgG) 966 €.Darüber hinaus hat eine Erhöhung finanzielle Auswirkungen, soweit die Berechnung von Versorgungsleistungen nach Bestimmungen des hessischen Abgeordnetenrechts an der Anpassung zu bemessen ist.Wiesbaden, den 8. Juni 2021Der Präsident des Hessischen LandtagsRhein

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.