AbgEntschVeröff HE 2020 · Hessen

Veröffentlichung des Präsidenten des Hessischen Landtags über die Beträge der Entschädigungen der Abgeordneten und von Leistungen nach dem Hessischen Abgeordnetengesetz zum 1. Juli 2020 Vom 16. Juni 2020

Ausfertigungsdatum:
16.06.2020
Fundstelle:
GVBl. 2020, 456
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
Eingangsformel AbgEntschVeröff

Aufgrund von § 5 Abs. 3 Satz 5, § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 5 und § 9 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 5 des Hessischen Abgeordnetengesetzes (HessAbgG) vom 18. Oktober 1989 (GVBl. I S. 261), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Mai 2020 (GVBl. S. 362), teilt das Hessische Statistische Landesamt dem Präsidenten des Landtags die prozentuale Veränderung der nach § 5 Abs. 3 Satz 4 HessAbgG ermittelten Verdienstentwicklung in Hessen sowie die durchschnittliche Veränderungsrate des Verbraucherpreisindex des abgelaufenen Jahres mit.Nach der Mitteilung des Landesamtes über die Einkommensentwicklung im abgelaufenen Jahr 2019 gegenüber dem vorangegangenen Jahr 2018 ergibt sich eine Veränderung von 2,3 v. H.Gemessen am Verbraucherpreisindex für Hessen betrug die Veränderungsrate in diesem Zeitraum 1,3 v. H.Die zum 1. Juli 2020 ermittelte Anpassung der Entschädigungen der Abgeordneten und Leistungen nach § 5 Abs. 1 und 2 sowie § 9 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 HessAbgG wird aufgrund des Zwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Hessischen Landtags vom 29. Mai 2020 bis zum 30. Juni 2021 ausgesetzt.Die Entschädigung der Abgeordneten nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 HessAbgG (Kostenpauschale) wird nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 3 HessAbgG zum 1. Juli 2020 an die Preisentwicklung in Hessen angepasst.Demnach beträgt ab 1. Juli 2020- die Kostenpauschale (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 2 HessAbgG) 962 €.Der neue Betrag der Kostenpauschale wird nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 6 HessAbgG im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht.Wiesbaden, den 16. Juni 2020Der Präsident des Hessischen Landtags Rhein

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.