AbgEntschVeröff HE 2019 · Hessen

Veröffentlichung des Präsidenten des Hessischen Landtags über die Beträge der Entschädigungen der Abgeordneten und von Leistungen nach dem Hessischen Abgeordnetengesetz zum 1. Juli 2019 Vom 18. Juni 2019

Ausfertigungsdatum:
18.06.2019
Fundstelle:
GVBl. 2019, 178
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
Eingangsformel AbgEntschVeröff

Aufgrund von § 5Abs. 3 Satz 4 und § 6Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 6 und § 9 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 4 des Hessischen Abgeordnetengesetzes (HessAbgG) vom 18. Oktober 1989 (GVBl. I S. 261), zuletzt geändert durch Beschluss in der Plenarsitzung vom 17. Juni 2019, wird Folgen des veröffentlicht:Nach § 5 Abs. 3 Satz 3, § 6Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 5 und § 9Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 3 HessAbgG hat das Hessische Statistische Landesamt dem Präsidenten des Landtags die prozentuale Veränderung der nach § 5 Abs. 3 Satz 2 HessAbgG ermittelten Verdienstentwicklung in Hessen sowie die durchschnittliche Veränderungsrate des Verbraucherpreisindex des abgelaufenen Jahres mitzuteilen. Die Entschädigungen der Abgeordneten und Leistungen nach dem HessAbgG werden an die Verdienstentwicklung in Hessen angepasst. Die Anpassung der Kostenpauschale erfolgt aufgrund § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 3 HessAbgG.In der entsprechenden Mitteilung des Landesamtes wird - wobei die Veränderungen im Jahr 2018 gegenüber 2017 heranzuziehen sind - die Veränderungsrate des Nominallohnindex mit 2,9 v.H. beziffert.Gemessen am Verbraucherpreisindex für Hessen betrug die durchschnittliche Veränderungsrate des abgelaufenen Jahres 1,5 v.H.Demnach betragen ab 1. Juli 2019 - die Grundentschädigung (§ 5 Abs. 1 Satz 2 HessAbgG) 8.206 € - der steuerpflichtige Auszahlungsbetrag der Grundentschädigung (§ 5 Abs. 2 Satz 2 HessAbgG) sowie das Übergangsgeld (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HessAbgG) 8.184 € - die steuerpflichtigen Auszahlungsbeträge der nicht versorgungsfähigen Amtszulagen für den Präsidenten des Landtags und die Fraktionsvorsitzenden 4.092 € sowie für die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten (§ 5 Abs. 2 Satz 3 HessAbgG). 2.046 € - die Kostenpauschale (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 2 HessAbgG) 950 €.Darüber hinaus hat eine Erhöhung finanzielle Auswirkungen, soweit die Berechnung von Versorgungsleistungen nach Bestimmungen des hessischen Abgeordnetenrechts an der Anpassung zu bemessen ist.Wiesbaden, 18. Juni 2019Der Präsident des Hessischen Landtags Boris Rhein

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.