AbgEntschVeröff HE 2018 · Hessen

Veröffentlichung des Präsidenten des Hessischen Landtags über die Beträge der Entschädigungen der Abgeordneten und von Leistungen nach dem Hessischen Abgeordnetengesetz zum 1. Juli 2018 Vom 15. Juni 2018

Ausfertigungsdatum:
15.06.2018
Fundstelle:
GVBl. 2018, 298
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
Eingangsformel AbgEntschVeröff

Aufgrund von § 5 Abs. 3 Satz 4 und § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 6 und § 9 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 3des Hessischen Abgeordnetengesetzes (HessAbgG) vom 18. Oktober 1989 (GVBl. I S. 261), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 464), wird folgendes veröffentlicht: Nach § 5 Abs. 3 Satz 3, § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 5 und § 9 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 3 HessAbgG hat das Hessische Statistische Landesamt dem Präsidenten des Landtags die prozentuale Veränderung der nach § 5 Abs. 3 Satz 2 HessAbgG ermittelten Verdienstentwicklung in Hessen sowie die durchschnittliche Veränderungsrate des Verbraucherpreisindex des abgelaufenen Jahres mitzuteilen. Die Entschädigungen der Abgeordneten und Leistungen nach dem HessAbgG werden an die Verdienstentwicklung und die Preisentwicklung in Hessen angepasst. In der entsprechenden Mitteilung des Landesamtes wird - wobei die Veränderungen im Jahr 2017 gegenüber 2016 heranzuziehen sind - die Veränderungsrate des Nominallohnindex mit 2,9 v.H. beziffert. Gemessen am Verbraucherpreisindex für Hessen betrug die durchschnittliche Veränderungsrate des abgelaufenen Jahres 2,0 v. H. Demnach betragen ab 1. Juli 2018 - die Grundentschädigung (§ 5 Abs. 1 Satz 2 HessAbgG) 7 975 € - der steuerpflichtige Auszahlungsbetrag der Grundentschädigung (§ 5 Abs. 2 Satz 2 HessAbgG) sowie das Übergangsgeld (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HessAbgG) 7 953 € - die steuerpflichtigen Auszahlungsbeträge der nicht versorgungsfähigen Amtszulagen für den Präsidenten des Landtags und die Fraktionsvorsitzenden 3 977 € sowie für die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten 1 988 € (§ 5 Abs. 2 Satz 3 HessAbgG) - die Kostenpauschale (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 2 HessAbgG) 601 €. Darüber hinaus hat eine Erhöhung finanzielle Auswirkungen, soweit die Berechnung von Versorgungsleistungen nach Bestimmungen des hessischen Abgeordnetenrechts an der Anpassung zu bemessen ist. Wiesbaden, den 15. Juni 2018 Kartmann

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.