AbgEntschVeröff HE 2016 · Hessen

Veröffentlichung des Präsidenten des Hessischen Landtags über die Beträge der Entschädigungen der Abgeordneten und von Leistungen nach dem Hessischen Abgeordnetengesetz zum 1. Juli 2016 Vom 12. Juli 2016

Ausfertigungsdatum:
12.07.2016
Fundstelle:
GVBl. 2016, 131
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
Eingangsformel AbgEntschVeröff

Aufgrund von § 5 Abs. 3 Satz 4 und § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 6 und § 9 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 4 des Hessischen Abgeordnetengesetzes (HessAbgG) vom 18. Oktober 1989 (GVBl. I S. 261), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2016 (GVBl. S. 107), wird Folgendes veröffentlicht: Nach § 5 Abs. 3 Satz 3, § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 5 und § 9 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 3 HessAbgG hat das Hessische Statistische Landesamt dem Präsidenten des Landtags die prozentuale Veränderung der nach § 5 Abs. 3 Satz 2 HessAbgG ermittelten Einkommensentwicklung in Hessen sowie die durchschnittliche Veränderungsrate des Verbraucherpreisindex des abgelaufenen Jahres mitzuteilen. In der entsprechenden Mitteilung des Landesamtes wird - wobei die Veränderungen im Jahr 2015 gegenüber 2014 heranzuziehen sind - die Veränderungsrate der Einkommensentwicklung mit 2,2 v.H. beziffert. Gemessen am Verbraucherpreisindex für Hessen betrug die durchschnittliche Veränderungsrate des abgelaufenen Jahres 0,2 v.H. Die Kostenpauschale der Abgeordneten wird nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 3 zum 1. Juli 2016 an die Preisentwicklung in Hessen angepasst. Die Entschädigungen der Abgeordneten und Leistungen werden nach § 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 sowie § 9 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 2 HessAbgG zum 1. Juli 2016 angepasst. Danach beträgt die Erhöhung 1 %. Demnach betragen ab 1. Juli 2016 - die Grundentschädigung (§ 5 Abs. 1 Satz 2 HessAbgG) 7.583 € - der steuerpflichtige Auszahlungsbetrag der Grundentschädigung (§ 5 Abs. 2 Satz 2 HessAbgG) sowie das Übergangsgeld (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HessAbgG) 7.562 € - die steuerpflichtigen Auszahlungsbeträge der nicht versorgungsfähigen Amtszulagen für den Präsidenten des Landtags und die Fraktionsvorsitzenden 3.781 € sowie für die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten (§ 5 Abs. 2 Satz 3 HessAbgG). 1.891 € - die Kostenpauschale (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 2 HessAbgG) 587 €.Darüber hinaus hat eine Erhöhung finanzielle Auswirkungen, soweit die Berechnung von Versorgungsleistungen nach Bestimmungen des hessischen Abgeordnetenrechts an der Anpassung zu bemessen ist. Wiesbaden, den 12. Juli 2016 Der Präsident des Hessischen Landtags Kartmann

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.