AbgEntschVeröff HE 2015 · Hessen

Veröffentlichung des Präsidenten des Hessischen Landtags über die Beträge der Entschädigungen der Abgeordneten und von Leistungen nach dem Hessischen Abgeordnetengesetz zum 1. Juli 2015 Vom 23. Juni 2015

Ausfertigungsdatum:
23.06.2015
Fundstelle:
GVBl. 2015, 259
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
Eingangsformel AbgEntschVeröff

Aufgrund von § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 6 des Hessischen Abgeordnetengesetzes (HessAbgG) vom 18. Oktober 1989 (GVBl. I S. 261), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2014 (GVBl. S. 138), wird Folgendes veröffentlicht: Nach § 5 Abs. 3 Satz 3, § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 5 und § 9 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 3 HessAbgG hat das Hessische Statistische Landesamt dem Präsidenten des Landtags die prozentuale Veränderung der nach § 5 Abs. 3 Satz 2 HessAbgG ermittelten Einkommensentwicklung in Hessen sowie die durchschnittliche Veränderungsrate des Verbraucherpreisindex des abgelaufenen Jahres mitzuteilen. Die Entschädigung der Abgeordneten nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 HessAbgG wird an die Preisentwicklung in Hessen angepasst. Für die Anpassung der übrigen Entschädigungen und Leistungen bedarf es einer gesetzlichen Regelung. In der entsprechenden Mitteilung des Landesamtes wird - wobei die Veränderungen im Jahr 2014 gegenüber 2013 heranzuziehen sind - die Veränderungsrate der Einkommensentwicklung mit 2,37 v.H. beziffert. Gemessen am Verbraucherpreisindex für Hessen betrug die durchschnittliche Veränderungsrate des abgelaufenen Jahres 0,8 v. H. Demnach beträgt ab 1. Juli 2015 - die Kostenpauschale (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 2 HessAbgG) 586 € Wiesbaden, den 23. Juni 2015 Der Präsident des Hessischen Landtags Kartmann

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.