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title: "AbgEntschVeröff HE 2010 — Veröffentlichung des Präsidenten des Hessischen Landtags über die Beträge der Entschädigungen der Abgeordneten und von Leistungennach dem Hessischen Abgeordnetengesetz zum 1. Juli 2010 Vom 14. Juni 2010"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/he/abgentschveroeffhe2010"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-AbgEntschVeröffHE2010rahmen"
updated: "2026-05-13T16:50:29+00:00"
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# AbgEntschVeröff HE 2010 — Veröffentlichung des Präsidenten des Hessischen Landtags über die Beträge der Entschädigungen der Abgeordneten und von Leistungennach dem Hessischen Abgeordnetengesetz zum 1. Juli 2010 Vom 14. Juni 2010

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 14.06.2010
*Fundstelle:* GVBl. I 2010, 176


### Eingangsformel AbgEntschVeröff

Aufgrund von § 5 Abs. 3 Satz 4 und § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 6 und § 9 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 4 des Hessischen Abgeordnetengesetzes (HessAbgG) vom 18. Oktober 1989 (GVBl. I S. 261), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2010 (GVBl. I S. 114), wird Folgendes veröffentlicht: Nach § 5 Abs. 3 Satz 3, § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 5 und § 9 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 3 HessAbgG hat das Hessische Statistische Landesamt dem Präsidenten des Landtags die prozentuale Veränderung der nach § 5 Abs. 3 Satz 2 HessAbgG ermittelten Einkommensentwicklung in Hessen sowie die durchschnittliche Veränderungsrate des Verbraucherpreisindex des abgelaufenen Jahres mitzuteilen. Die Entschädigungen der Abgeordneten und Leistungen nach dem HessAbgG werden an die Einkommensentwicklung in Hessen angepasst.In der entsprechenden Mitteilung des Landesamtes wird - wobei die Veränderungen im Jahr 2009 gegenüber 2008 heranzuziehen sind - die Veränderungsrate der Einkommensentwicklung mit 1,5 v.H. beziffert. Demnach betragen ab 1. Juli 2010 - die Grundentschädigung (§ 5 Abs. 1 Satz 2 HessAbgG) 6 946 € - der steuerpflichtige Auszahlungsbetrag der Grundentschädigung (§ 5 Abs. 2 Satz 2 HessAbgG)sowie das Übergangsgeld (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HessAbgG) 6 927 € - die steuerpflichtigen Auszahlungsbeträge der nicht versorgungsfähigen Amtszulagen für den Präsidenten des Landtags und die Fraktionsvorsitzenden 3 463 € sowie für die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten (§ 5 Abs. 2 Satz 3 HessAbgG) 1 732 € Gemessen am Verbraucherpreisindex für Hessen betrug die durchschnittliche Veränderungsrate des abgelaufenen Jahres 0,1 v.H. Eine Anpassung der Kostenpauschale nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 3 HessAbgG wird im Jahr 2010 nicht vorgenommen. Darüber hinaus hat eine Erhöhung finanzielle Auswirkungen, soweit die Berechnung von Versorgungsleistungen nach Bestimmungen des hessischen Abgeordnetenrechts an der Anpassung zu bemessen ist. Wiesbaden, den 14. Juni 2010Der Präsident des Hessischen Landtags Kartmann

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— Veröffentlichung des Präsidenten des Hessischen Landtags über die Beträge der Entschädigungen der Abgeordneten und von Leistungennach dem Hessischen Abgeordnetengesetz zum 1. Juli 2010 Vom 14. Juni 2010
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-AbgEntschVeröffHE2010rahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
