Veröffentlichung des Präsidenten des Hessischen Landtags über die Beträge der Entschädigungen der Abgeordneten und von Leistungen nach dem Hessischen Abgeordnetengesetz zum 1. Juli 2009 Vom 12. Mai 2009
- Ausfertigungsdatum:
- 12.05.2009
- Fundstelle:
- GVBl. I 2009, 167
Aufgrund von § 5 Abs. 3 Satz 4 und § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 6 und § 9 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 4 des Hessischen Abgeordnetengesetzes (HessAbgG) vom 18. Oktober 1989 (GVBl. I S. 261), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2010 (GVBl. I S. 114), wird Folgendes veröffentlicht: Nach § 5 Abs. 3 Satz 3, § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 5 und § 9 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 3 HessAbgG hat das Hessische Statistische Landesamt dem Präsidenten des Landtags die prozentuale Veränderung der nach § 5 Abs. 3 Satz 2 HessAbgG ermittelten Einkommensentwicklung in Hessen sowie die durchschnittliche Veränderungsrate des Verbraucherpreisindex des abgelaufenen Jahres mitzuteilen. Die Entschädigungen der Abgeordneten und Leistungen nach dem HessAbgG werden an die Einkommensentwicklung in Hessen angepasst.In der entsprechenden Mitteilung des Landesamtes wird - wobei die Veränderungen im Jahr 2009 gegenüber 2008 heranzuziehen sind - die Veränderungsrate der Einkommensentwicklung mit 1,5 v.H. beziffert. Demnach betragen ab 1. Juli 2010 - die Grundentschädigung (§ 5 Abs. 1 Satz 2 HessAbgG) 6 946 € - der steuerpflichtige Auszahlungsbetrag der Grundentschädigung (§ 5 Abs. 2 Satz 2 HessAbgG)sowie das Übergangsgeld (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HessAbgG) 6 927 € - die steuerpflichtigen Auszahlungsbeträge der nicht versorgungsfähigen Amtszulagen für den Präsidenten des Landtags und die Fraktionsvorsitzenden 3 463 € sowie für die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten (§ 5 Abs. 2 Satz 3 HessAbgG) 1 732 € Gemessen am Verbraucherpreisindex für Hessen betrug die durchschnittliche Veränderungsrate des abgelaufenen Jahres 0,1 v.H. Eine Anpassung der Kostenpauschale nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 3 HessAbgG wird im Jahr 2010 nicht vorgenommen. Darüber hinaus hat eine Erhöhung finanzielle Auswirkungen, soweit die Berechnung von Versorgungsleistungen nach Bestimmungen des hessischen Abgeordnetenrechts an der Anpassung zu bemessen ist. Wiesbaden, den 14. Juni 2010Der Präsident des Hessischen Landtags Kartmann
Aufgrund von § 5 Abs. 3 Satz 4 und § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 6 und § 9 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 4 des Hessischen Abgeordnetengesetzes (HessAbgG) vom 18. Oktober 1989 (GVBl. I S. 261), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2010 (GVBl. I S. 114), wird Folgendes veröffentlicht: Nach § 5 Abs. 3 Satz 3, § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 5 und § 9 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 3 HessAbgG hat das Hessische Statistische Landesamt dem Präsidenten des Landtags die prozentuale Veränderung der nach § 5 Abs. 3 Satz 2 HessAbgG ermittelten Einkommensentwicklung in Hessen sowie die durchschnittliche Veränderungsrate des Verbraucherpreisindex des abgelaufenen Jahres mitzuteilen. Die Entschädigungen der Abgeordneten und Leistungen nach dem HessAbgG werden an die Einkommensentwicklung und die Preisentwicklung in Hessen angepasst. In der entsprechenden Mitteilung des Landesamtes wird - wobei die Veränderungen im Jahr 2010 gegenüber 2009 heranzuziehen sind - die Veränderungsrate der Einkommensentwicklung mit 2,81 v.H. beziffert. Gemessen am Verbraucherpreisindex für Hessen betrug die durchschnittliche Veränderungsrate des abgelaufenen Jahres 0,8 v. H. Demnach betragen ab 1. Juli 2011 - die Grundentschädigung (§ 5 Abs. 1 Satz 2 HessAbgG) 7 141 € - der steuerpflichtige Auszahlungsbetrag der Grundentschädigung (§ 5 Abs. 2 Satz 2 HessAbgG) sowie das Übergangsgeld (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HessAbgG) 7 121 € - die steuerpflichtigen Auszahlungsbeträge der nicht versorgungsfähigen Amtszulagen für den Präsidenten des Landtags und die Fraktionsvorsitzenden sowie für die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten (§ 5 Abs. 2 Satz 3 HessAbgG). 3 561 € 1 780 € - die Kostenpauschale (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 2 HessAbgG) 552 € Darüber hinaus hat eine Erhöhung finanzielle Auswirkungen, soweit die Berechnung von Versorgungsleistungen nach Bestimmungen des hessischen Abgeordnetenrechts an der Anpassung zu bemessen ist. Zu den Übergangsregelungen nach Maßgabe des § 38a Abs. 1 HessAbgG wird darauf hingewiesen, dass es sich um die 5. Anpassung handelt. Wiesbaden, den 31. Mai 2011 Der Präsident des Hessischen Landtags Kartmann
Aufgrund von § 5 Abs. 3 Satz 4 und § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 6 und § 9 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 4 des Hessischen Abgeordnetengesetzes (HessAbgG) vom 18. Oktober 1989 (GVBl. I S. 261), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2010 (GVBl. I S. 114), wird Folgendes veröffentlicht: Nach § 5 Abs. 3 Satz 3, § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 5 und § 9 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 3 HessAbgG hat das Hessische Statistische Landesamt dem Präsidenten des Landtags die prozentuale Veränderung der nach § 5 Abs. 3 Satz 2 HessAbgG ermittelten Einkommensentwicklung in Hessen sowie die durchschnittliche Veränderungsrate des Verbraucherpreisindex des abgelaufenen Jahres mitzuteilen. Die Entschädigungen der Abgeordneten und Leistungen nach dem HessAbgG werden an die Einkommensentwicklung und die Preisentwicklung in Hessen angepasst. In der entsprechenden Mitteilung des Landesamtes wird - wobei die Veränderungen im Jahr 2011 gegenüber 2010 heranzuziehen sind - die Veränderungsrate der Einkommensentwicklung mit 2,14 v. H. beziffert. Gemessen am Verbraucherpreisindex für Hessen betrug die durchschnittliche Veränderungsrate des abgelaufenen Jahres 2 v.H. Demnach betragen ab 1. Juli 2012 - die Grundentschädigung (§ 5 Abs. 1 Satz 2 HessAbgG) 7 294 € - der steuerpflichtige Auszahlungsbetrag der Grundentschädigung (§ 5 Abs. 2 Satz 2 HessAbgG) sowie das Übergangsgeld (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HessAbgG) 7 274 € - die steuerpflichtigen Auszahlungsbeträge der nicht versorgungsfähigen Amtszulagen für den Präsidenten des Landtags und die Fraktionsvorsitzendensowie für die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten (§ 5 Abs. 2 Satz 3 HessAbgG) 3 637 €1 819 € - die Kostenpauschale (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 2 HessAbgG) 563 € Darüber hinaus hat eine Erhöhung finanzielle Auswirkungen, soweit die Berechnung von Versorgungsleistungen nach Bestimmungen des hessischen Abgeordnetenrechts an der Anpassung zu bemessen ist. Zu den Übergangsregelungen nach Maßgabe des § 38a Abs. 1 HessAbgG wird darauf hingewiesen, dass es sich um die 6. Anpassung handelt. Wiesbaden, den 26. Juni 2012 Der Präsident des Hessischen Landtags Kartmann
Aufgrund von § 5 Abs. 3 Satz 4 und § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 6 und § 9 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 4 des Hessischen Abgeordnetengesetzes (HessAbgG) vom 18. Oktober 1989 (GVBl. I S. 261), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2010 (GVBl. I S. 114), wird Folgendes veröffentlicht: Nach§ 5 Abs. 3 Satz 3, § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 5 und § 9 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 3 HessAbgG hat das Hessische Statistische Landesamt dem Präsidenten des Landtags die prozentuale Veränderung der nach § 5 Abs. 3 Satz 2 HessAbgG ermittelten Einkommensentwicklung in Hessen sowie die durchschnittliche Veränderungsrate des Verbraucherpreisindex des abgelaufenen Jahres mitzuteilen. Die Entschädigungen der Abgeordneten und Leistungen nach dem HessAbgG werden an die Einkommensentwicklung und die Preisentwicklung in Hessen angepasst. In der entsprechenden Mitteilung des Landesamtes wird - wobei die Veränderungen im Jahr 2012 gegenüber 2011 heranzuziehen sind - die Veränderungsrate der Einkommensentwicklung mit 0,99 v.H. beziffert. Gemessen am Verbraucherpreisindex für Hessen betrug die durchschnittliche Veränderungsrate des abgelaufenen Jahres 2 v.H. Demnach betragen ab 1. Juli 2013 - die Grundentschädigung (§ 5 Abs. 1 Satz 2 HessAbgG) 7.366 € - der steuerpflichtige Auszahlungsbetrag der Grundentschädigung (§ 5 Abs. 2 Satz 2 HessAbgG) sowie das Übergangsgeld (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HessAbgG) 7.346 € - die steuerpflichtigen Auszahlungsbeträge der nicht versorgungsfähigen Amtszulagen für den Präsidenten des Landtags und die Fraktionsvorsitzenden 3.673 € sowie für die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten (§ 5 Abs. 2 Satz 3 HessAbgG). 1.837 € - die Kostenpauschale (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 2 HessAbgG) 574 € Darüber hinaus hat eine Erhöhung finanzielle Auswirkungen, soweit die Berechnung von Versorgungsleistungen nach Bestimmungen des hessischen Abgeordnetenrechts an der Anpassung zu bemessen ist. Zu den Übergangsregelungen nach Maßgabe des § 38a Abs. 1 HessAbgG wird darauf hingewiesen, dass es sich um die 7. Anpassung handelt. Wiesbaden, den 25. Juni 2013 Der Präsident des Hessischen Landtags Kartmann
Aufgrund von § 5 Abs. 3 Satz 3, § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 5 und § 9 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 3 des Hessischen Abgeordnetengesetzes (HessAbgG) vom 18. Oktober 1989 (GVBl. I S. 261), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2014 (GVBl. S. 138), teilt das Hessische Statistische Landesamt dem Präsidenten des Landtags die prozentuale Veränderung der nach § 5 Abs. 3 Satz 2 HessAbgG ermittelten Einkommensentwicklung in Hessen sowie die durchschnittliche Veränderungsrate des Verbraucherpreisindex des abgelaufenen Jahres mit. Nach der Mitteilung des Landesamtes über die Einkommensentwicklung im abgelaufenen Jahr 2013 gegenüber dem vorangegangenen Jahr 2012 ergibt sich eine Veränderung von 1,93 v. H. Gemessen am Verbraucherpreisindex für Hessen betrug die Veränderungsrate in diesem Zeitraum 1,3 v. H. Die Entschädigungen der Abgeordneten und Leistungen werden nach § 5 Abs. 3 Satz 1 und § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 3 und § 9 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 1 HessAbgG zum 1. Juli 2014 an die Einkommensentwicklung bzw. die Preisentwicklung in Hessen angepasst. Demnach betragen ab 1. Juli 2014 - die Grundentschädigung (§ 5 Abs. 1 Satz 2 HessAbgG) 7 508 € - der steuerpflichtige Auszahlungsbetrag der Grundentschädigung (§ 5 Abs. 2 Satz 2 HessAbgG) sowie das Übergangsgeld (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HessAbgG) 7 487 € - die steuerpflichtigen Auszahlungsbeträge der nicht versorgungsfähigen Amtszulagen für den Präsidenten des Landtags und die Fraktionsvorsitzenden 3 744 € sowie für die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten (§ 5 Abs. 2 Satz 3 HessAbgG) 1 872 € - die Kostenpauschale (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 2 HessAbgG) 581 €. Darüber hinaus hat eine Erhöhung finanzielle Auswirkungen, soweit die Berechnung von Versorgungsleistungen nach Bestimmungen des hessischen Abgeordnetenrechts an der Anpassung zu bemessen ist. Zu den Übergangsregelungen nach Maßgabe des § 38a Abs. 1 HessAbgG wird darauf hingewiesen, dass es sich um die 8. Anpassung handelt. Die neuen Beträge werden nach § 5 Abs. 3 Satz 4 und § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 6 und § 9 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 4 HessAbgG im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht. Wiesbaden, den 25. Juni 2014 Der Präsident des Hessischen Landtags Kartmann
Aufgrund von § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 6 des Hessischen Abgeordnetengesetzes (HessAbgG) vom 18. Oktober 1989 (GVBl. I S. 261), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2014 (GVBl. S. 138), wird Folgendes veröffentlicht: Nach § 5 Abs. 3 Satz 3, § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 5 und § 9 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 3 HessAbgG hat das Hessische Statistische Landesamt dem Präsidenten des Landtags die prozentuale Veränderung der nach § 5 Abs. 3 Satz 2 HessAbgG ermittelten Einkommensentwicklung in Hessen sowie die durchschnittliche Veränderungsrate des Verbraucherpreisindex des abgelaufenen Jahres mitzuteilen. Die Entschädigung der Abgeordneten nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 HessAbgG wird an die Preisentwicklung in Hessen angepasst. Für die Anpassung der übrigen Entschädigungen und Leistungen bedarf es einer gesetzlichen Regelung. In der entsprechenden Mitteilung des Landesamtes wird - wobei die Veränderungen im Jahr 2014 gegenüber 2013 heranzuziehen sind - die Veränderungsrate der Einkommensentwicklung mit 2,37 v.H. beziffert. Gemessen am Verbraucherpreisindex für Hessen betrug die durchschnittliche Veränderungsrate des abgelaufenen Jahres 0,8 v. H. Demnach beträgt ab 1. Juli 2015 - die Kostenpauschale (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 2 HessAbgG) 586 € Wiesbaden, den 23. Juni 2015 Der Präsident des Hessischen Landtags Kartmann
Aufgrund von § 5 Abs. 3 Satz 4 und § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 6 und § 9 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 4 des Hessischen Abgeordnetengesetzes (HessAbgG) vom 18. Oktober 1989 (GVBl. I S. 261), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2016 (GVBl. S. 107), wird Folgendes veröffentlicht: Nach § 5 Abs. 3 Satz 3, § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 5 und § 9 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 3 HessAbgG hat das Hessische Statistische Landesamt dem Präsidenten des Landtags die prozentuale Veränderung der nach § 5 Abs. 3 Satz 2 HessAbgG ermittelten Einkommensentwicklung in Hessen sowie die durchschnittliche Veränderungsrate des Verbraucherpreisindex des abgelaufenen Jahres mitzuteilen. In der entsprechenden Mitteilung des Landesamtes wird - wobei die Veränderungen im Jahr 2015 gegenüber 2014 heranzuziehen sind - die Veränderungsrate der Einkommensentwicklung mit 2,2 v.H. beziffert. Gemessen am Verbraucherpreisindex für Hessen betrug die durchschnittliche Veränderungsrate des abgelaufenen Jahres 0,2 v.H. Die Kostenpauschale der Abgeordneten wird nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 3 zum 1. Juli 2016 an die Preisentwicklung in Hessen angepasst. Die Entschädigungen der Abgeordneten und Leistungen werden nach § 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 sowie § 9 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 2 HessAbgG zum 1. Juli 2016 angepasst. Danach beträgt die Erhöhung 1 %. Demnach betragen ab 1. Juli 2016 - die Grundentschädigung (§ 5 Abs. 1 Satz 2 HessAbgG) 7.583 € - der steuerpflichtige Auszahlungsbetrag der Grundentschädigung (§ 5 Abs. 2 Satz 2 HessAbgG) sowie das Übergangsgeld (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HessAbgG) 7.562 € - die steuerpflichtigen Auszahlungsbeträge der nicht versorgungsfähigen Amtszulagen für den Präsidenten des Landtags und die Fraktionsvorsitzenden 3.781 € sowie für die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten (§ 5 Abs. 2 Satz 3 HessAbgG). 1.891 € - die Kostenpauschale (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 2 HessAbgG) 587 €.Darüber hinaus hat eine Erhöhung finanzielle Auswirkungen, soweit die Berechnung von Versorgungsleistungen nach Bestimmungen des hessischen Abgeordnetenrechts an der Anpassung zu bemessen ist. Wiesbaden, den 12. Juli 2016 Der Präsident des Hessischen Landtags Kartmann
Aufgrund von § 5 Abs. 3 Satz 3, § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 5 und § 9 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 3 des Hessischen Abgeordnetengesetzes (HessAbgG) vom 18. Oktober 1989 (GVBl. I S. 261), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2016 (GVBl. S. 107), teilt das Hessische Statistische Landesamt dem Präsidenten des Landtags die prozentuale Veränderung der nach § 5 Abs. 3 Satz 2 HessAbgG ermittelten Verdienstentwicklung in Hessen sowie die durchschnittliche Veränderungsrate des Verbraucherpreisindex des abgelaufenen Jahres mit. Nach der Mitteilung des Landesamtes über die Entwicklung des Nominallohnindex im abgelaufenen Jahr 2016 gegenüber dem vorangegangenen Jahr 2015 ergibt sich eine Veränderung von 2,2 Prozent. Gemessen am Verbraucherpreisindex für Hessen betrug die Veränderungsrate in diesem Zeitraum 0,4 Prozent. Die Entschädigungen der Abgeordneten und Leistungen werden nach § 5 Abs. 3 Satz 1 und § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 3 und § 9 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 1 HessAbgG zum 1. Juli 2017 an die Verdienstentwicklung bzw. die Preisentwicklung angepasst. Demnach betragen ab 1. Juli 2017: - die Grundentschädigung (§ 5 Abs. 1 Satz 2 HessAbgG) 7.750 € - der steuerpflichtige Auszahlungsbetrag der Grundentschädigung § 5 Abs. 2 Satz 2 HessAbgG) sowie das Übergangsgeld (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HessAbgG) 7.729 € - die steuerpflichtigen Auszahlungsbeträge der nicht versorgungsfähigen Amtszulagen für den Präsidenten des Landtags und die Fraktionsvorsitzenden 3.865 € sowie für die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten 1.932 € (§ 5 Abs. 2 Satz 3 HessAbgG) - die Kostenpauschale (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 2 HessAbgG) 589 €.Darüber hinaus hat eine Erhöhung finanzielle Auswirkungen, soweit die Berechnung von Versorgungsleistungen nach Bestimmungen des hessischen Abgeordnetenrechts an der Anpassung zu bemessen ist. Die neuen Beträge werden nach § 5 Abs. 3 Satz 4 und § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 6 und § 9 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 4 HessAbgG im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht. Wiesbaden, den 5. Juli 2017 Kartmann
Aufgrund von § 5 Abs. 3 Satz 4 und § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 6 und § 9 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 3des Hessischen Abgeordnetengesetzes (HessAbgG) vom 18. Oktober 1989 (GVBl. I S. 261), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 464), wird folgendes veröffentlicht: Nach § 5 Abs. 3 Satz 3, § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 5 und § 9 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 3 HessAbgG hat das Hessische Statistische Landesamt dem Präsidenten des Landtags die prozentuale Veränderung der nach § 5 Abs. 3 Satz 2 HessAbgG ermittelten Verdienstentwicklung in Hessen sowie die durchschnittliche Veränderungsrate des Verbraucherpreisindex des abgelaufenen Jahres mitzuteilen. Die Entschädigungen der Abgeordneten und Leistungen nach dem HessAbgG werden an die Verdienstentwicklung und die Preisentwicklung in Hessen angepasst. In der entsprechenden Mitteilung des Landesamtes wird - wobei die Veränderungen im Jahr 2017 gegenüber 2016 heranzuziehen sind - die Veränderungsrate des Nominallohnindex mit 2,9 v.H. beziffert. Gemessen am Verbraucherpreisindex für Hessen betrug die durchschnittliche Veränderungsrate des abgelaufenen Jahres 2,0 v. H. Demnach betragen ab 1. Juli 2018 - die Grundentschädigung (§ 5 Abs. 1 Satz 2 HessAbgG) 7 975 € - der steuerpflichtige Auszahlungsbetrag der Grundentschädigung (§ 5 Abs. 2 Satz 2 HessAbgG) sowie das Übergangsgeld (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HessAbgG) 7 953 € - die steuerpflichtigen Auszahlungsbeträge der nicht versorgungsfähigen Amtszulagen für den Präsidenten des Landtags und die Fraktionsvorsitzenden 3 977 € sowie für die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten 1 988 € (§ 5 Abs. 2 Satz 3 HessAbgG) - die Kostenpauschale (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 2 HessAbgG) 601 €. Darüber hinaus hat eine Erhöhung finanzielle Auswirkungen, soweit die Berechnung von Versorgungsleistungen nach Bestimmungen des hessischen Abgeordnetenrechts an der Anpassung zu bemessen ist. Wiesbaden, den 15. Juni 2018 Kartmann
Aufgrund von § 5Abs. 3 Satz 4 und § 6Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 6 und § 9 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 4 des Hessischen Abgeordnetengesetzes (HessAbgG) vom 18. Oktober 1989 (GVBl. I S. 261), zuletzt geändert durch Beschluss in der Plenarsitzung vom 17. Juni 2019, wird Folgen des veröffentlicht:Nach § 5 Abs. 3 Satz 3, § 6Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 5 und § 9Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 3 HessAbgG hat das Hessische Statistische Landesamt dem Präsidenten des Landtags die prozentuale Veränderung der nach § 5 Abs. 3 Satz 2 HessAbgG ermittelten Verdienstentwicklung in Hessen sowie die durchschnittliche Veränderungsrate des Verbraucherpreisindex des abgelaufenen Jahres mitzuteilen. Die Entschädigungen der Abgeordneten und Leistungen nach dem HessAbgG werden an die Verdienstentwicklung in Hessen angepasst. Die Anpassung der Kostenpauschale erfolgt aufgrund § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 3 HessAbgG.In der entsprechenden Mitteilung des Landesamtes wird - wobei die Veränderungen im Jahr 2018 gegenüber 2017 heranzuziehen sind - die Veränderungsrate des Nominallohnindex mit 2,9 v.H. beziffert.Gemessen am Verbraucherpreisindex für Hessen betrug die durchschnittliche Veränderungsrate des abgelaufenen Jahres 1,5 v.H.Demnach betragen ab 1. Juli 2019 - die Grundentschädigung (§ 5 Abs. 1 Satz 2 HessAbgG) 8.206 € - der steuerpflichtige Auszahlungsbetrag der Grundentschädigung (§ 5 Abs. 2 Satz 2 HessAbgG) sowie das Übergangsgeld (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HessAbgG) 8.184 € - die steuerpflichtigen Auszahlungsbeträge der nicht versorgungsfähigen Amtszulagen für den Präsidenten des Landtags und die Fraktionsvorsitzenden 4.092 € sowie für die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten (§ 5 Abs. 2 Satz 3 HessAbgG). 2.046 € - die Kostenpauschale (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 2 HessAbgG) 950 €.Darüber hinaus hat eine Erhöhung finanzielle Auswirkungen, soweit die Berechnung von Versorgungsleistungen nach Bestimmungen des hessischen Abgeordnetenrechts an der Anpassung zu bemessen ist.Wiesbaden, 18. Juni 2019Der Präsident des Hessischen Landtags Boris Rhein
Aufgrund von § 5 Abs. 3 Satz 5, § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 5 und § 9 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 5 des Hessischen Abgeordnetengesetzes (HessAbgG) vom 18. Oktober 1989 (GVBl. I S. 261), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Mai 2020 (GVBl. S. 362), teilt das Hessische Statistische Landesamt dem Präsidenten des Landtags die prozentuale Veränderung der nach § 5 Abs. 3 Satz 4 HessAbgG ermittelten Verdienstentwicklung in Hessen sowie die durchschnittliche Veränderungsrate des Verbraucherpreisindex des abgelaufenen Jahres mit.Nach der Mitteilung des Landesamtes über die Einkommensentwicklung im abgelaufenen Jahr 2019 gegenüber dem vorangegangenen Jahr 2018 ergibt sich eine Veränderung von 2,3 v. H.Gemessen am Verbraucherpreisindex für Hessen betrug die Veränderungsrate in diesem Zeitraum 1,3 v. H.Die zum 1. Juli 2020 ermittelte Anpassung der Entschädigungen der Abgeordneten und Leistungen nach § 5 Abs. 1 und 2 sowie § 9 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 HessAbgG wird aufgrund des Zwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Hessischen Landtags vom 29. Mai 2020 bis zum 30. Juni 2021 ausgesetzt.Die Entschädigung der Abgeordneten nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 HessAbgG (Kostenpauschale) wird nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 3 HessAbgG zum 1. Juli 2020 an die Preisentwicklung in Hessen angepasst.Demnach beträgt ab 1. Juli 2020- die Kostenpauschale (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 2 HessAbgG) 962 €.Der neue Betrag der Kostenpauschale wird nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 6 HessAbgG im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht.Wiesbaden, den 16. Juni 2020Der Präsident des Hessischen Landtags Rhein
Aufgrund von § 5 Abs. 3 Satz 5, § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 5 und § 9 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 5 des Hessischen Abgeordnetengesetzes (HessAbgG) vom 18. Oktober 1989 (GVBl. I S. 261), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Mai 2020 (GVBl. S. 362), teilt das Hessische Statistische Landesamt dem Präsidenten des Landtags die prozentuale Veränderung der nach § 5 Abs. 3 Satz 4 HessAbgG ermittelten Verdienstentwicklung in Hessen sowie die durchschnittliche Veränderungsrate des Verbraucherpreisindex des abgelaufenen Jahres mit.Nach der Mitteilung des Landesamtes über die Entwicklung des Nominallohnindex im abgelaufenen Jahr 2020 gegenüber dem vorangegangenen Jahr 2019 ergibt sich eine Veränderung von minus 0,9 v.H.Gemessen am Verbraucherpreisindex für Hessen betrug die Veränderungsrate in diesem Zeitraum 0,4 v.H.Die Entschädigungen der Abgeordneten und Leistungen werden nach § 5 Abs. 3 Satz 1 und § 9 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 1 HessAbgG zum 1. Juli 2020 an die Verdienstentwicklung angepasst. Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 und 3 HessAbgG wird die zum 1. Juli 2020 ermittelte Anpassung bis zum 30. Juni 2021 ausgesetzt und die Entwicklung des Nominallohnindex im Jahr 2019 gegenüber dem Jahr 2018 mit der Entwicklung des Nominallohnindex im Jahr 2020 gegenüber dem Jahr 2019 verrechnet.Die Entschädigung der Abgeordneten nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 HessAbgG (Kostenpauschale) wird nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 3 HessAbgG zum 1. Juli 2021 an die Preisentwicklung in Hessen angepasst.Demnach beträgt ab 1. Juli 2021 - die Grundentschädigung (§ 5 Abs. 1 Satz 2 HessAbgG) 8.319 € - der steuerpflichtige Auszahlungsbetrag der Grundentschädigung (§ 5 Abs. 2 Satz 2 HessAbgG) sowie das Übergangsgeld (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HessAbgG) 8.297 € - die steuerpflichtigen Auszahlungsbeträge der nicht versorgungsfähigen Amtszulagen für den Präsidenten des Landtags und die Fraktionsvorsitzenden 4.149 € - sowie für die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten (§ 5 Abs. 2 Satz 3 HessAbgG) 2.074 € - die Kostenpauschale (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 2 HessAbgG) 966 €.Darüber hinaus hat eine Erhöhung finanzielle Auswirkungen, soweit die Berechnung von Versorgungsleistungen nach Bestimmungen des hessischen Abgeordnetenrechts an der Anpassung zu bemessen ist.Wiesbaden, den 8. Juni 2021Der Präsident des Hessischen LandtagsRhein
Aufgrund von § 5 Abs. 3 Satz 5, § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 5 und § 9 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 5 des Hessischen Abgeordnetengesetzes (HessAbgG) vom 18. Oktober 1989 (GVBl. I S. 261), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Mai 2020 (GVBl. S. 362), teilt das Hessische Statistische Landesamt dem Präsidenten des Landtags die prozentuale Veränderung der nach § 5 Abs. 3 Satz 4 HessAbgG ermittelten Verdienstentwicklung in Hessen sowie die durchschnittliche Veränderungsrate des Verbraucherpreisindex des abgelaufenen Jahres mit.Nach der Mitteilung des Landesamtes über die Entwicklung des Nominallohnindex im abgelaufenen Jahr 2021 gegenüber dem vorangegangenen Jahr 2020 ergibt sich eine Veränderung von 2,7 v.H.Gemessen am Verbraucherpreisindex für Hessen betrug die Veränderungsrate in diesem Zeitraum 3,1 v.H.Die Entschädigungen der Abgeordneten und Leistungen werden nach § 5 Abs. 3 Satz 1 und § 9 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 1 HessAbgG zum 1. Juli 2022 an die Verdienstentwicklung angepasst.Die Entschädigung der Abgeordneten nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 HessAbgG (Kostenpauschale) wird nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 3 HessAbgG zum 1. Juli 2022 an die Preisentwicklung in Hessen angepasst.Demnach beträgt ab 1. Juli 2022 - die Grundentschädigung (§ 5 Abs. 1 Satz 2 HessAbgG) 8.544 € - der steuerpflichtige Auszahlungsbetrag der Grundentschädigung (§ 5 Abs. 2 Satz 2 HessAbgG) sowie das Übergangsgeld (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HessAbgG) 8.521 € - die steuerpflichtigen Auszahlungsbeträge der nicht versorgungsfähigen Amtszulagen für den Präsidenten des Landtags und die Fraktionsvorsitzenden 4.261 € - sowie für die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten (§ 5 Abs. 2 Satz 3 HessAbgG) 2.130 € - die Kostenpauschale (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 2 HessAbgG) 996 €.Darüber hinaus hat eine Erhöhung finanzielle Auswirkungen, soweit die Berechnung von Versorgungsleistungen nach Bestimmungen des hessischen Abgeordnetenrechts an der Anpassung zu bemessen ist.
Aufgrund von § 5 Abs. 3 Satz 5, § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 5 und § 9 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 5 des Hessischen Abgeordnetengesetzes (HessAbgG) vom 18. Oktober 1989 (GVBl. I S. 261), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Oktober 2022 (GVBl. S. 521), teilt das Hessische Statistische Landesamt der Präsidentin des Landtags die prozentuale Veränderung der nach § 5 Abs. 3 Satz 4 HessAbgG ermittelten Verdienstentwicklung in Hessen sowie die durchschnittliche Veränderungsrate des Verbraucherpreisindex des abgelaufenen Jahres mit.Nach der Mitteilung des Landesamtes über die Entwicklung des Nominallohnindex im abgelaufenen Jahr 2022 gegenüber dem vorangegangenen Jahr 2021 ergibt sich eine Veränderung von 3,1 v.H.Gemessen am Verbraucherpreisindex für Hessen betrug die Veränderungsrate in diesem Zeitraum 6,8 v.H.Die Entschädigungen der Abgeordneten und Leistungen werden nach § 5 Abs. 3 Satz 1 und § 9 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 1 HessAbgG zum 1. Juli 2023 an die Verdienstentwicklung angepasst.Die Entschädigung der Abgeordneten nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 HessAbgG (Kostenpauschale) wird nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 3 HessAbgG zum 1. Juli 2023 an die Preisentwicklung in Hessen angepasst.Demnach betragen ab 1. Juli 2023 - die Grundentschädigung (§ 5 Abs. 1 Satz 2 HessAbgG) 8 809 € - der steuerpflichtige Auszahlungsbetrag der Grundentschädigung (§ 5 Abs. 2 Satz 2 HessAbgG) sowie das Übergangsgeld (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HessAbgG) 8 785 € - die steuerpflichtigen Auszahlungsbeträge der nicht versorgungsfähigen Amtszulagen für den Präsidenten des Landtags und die Fraktionsvorsitzenden 4 393 € - sowie für die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten (§ 5 Abs. 2 Satz 3 HessAbgG) 2 196 € - die Kostenpauschale (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 2 HessAbgG) 1 064 €.Darüber hinaus hat eine Erhöhung finanzielle Auswirkungen, soweit die Berechnung von Versorgungsleistungen nach Bestimmungen des hessischen Abgeordnetenrechts an der Anpassung zu bemessen ist.
Aufgrund von § 5 Abs. 3 Satz 3, § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 4 und § 9 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 5 des Hessischen Abgeordnetengesetzes (HessAbgG) vom 18. Oktober 1989 (GVBl. I S. 261), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2024 (GVBl. 2024 Nr. 25), teilt das Hessische Statistische Landesamt der Präsidentin des Landtags die prozentuale Veränderung der nach § 5 Abs. 3 Satz 3 HessAbgG ermittelten Verdienstentwicklung in Hessen sowie die durchschnittliche Veränderungsrate des Verbraucherpreisindex des abgelaufenen Jahres mit.Nach der Mitteilung des Landesamtes über die Entwicklung des Nominallohnindex im abgelaufenen Jahr 2024 gegenüber dem vorangegangenen Jahr 2023 ergibt sich eine Veränderung von 6,2 v.H.Gemessen am Verbraucherpreisindex für Hessen betrug die Veränderungsrate in diesem Zeitraum 1,8 v.H.Die Entschädigungen der Abgeordneten und Leistungen werden nach § 5 Abs. 3 Satz 1 und § 9 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 1 HessAbgG zum 1. Juli 2025 an die Verdienstentwicklung angepasst. Die Anpassung der Kostenpauschale erfolgt aufgrund § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 3 HessAbgG.Demnach betragen ab 1. Juli 2025 - die Grundentschädigung (§ 5 Abs. 1 Satz 2 HessAbgG) 9.935 € - der steuerpflichtige Auszahlungsbetrag der Grundentschädigung (§ 5 Abs. 2 Satz 2 HessAbgG) sowie das Übergangsgeld (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HessAbgG) 9.907 € die steuerpflichtigen Auszahlungsbeträge der nicht versorgungsfähigen Amtszulagen für die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtags und die Fraktionsvorsitzenden 4.954 € - sowie für die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten (§ 5 Abs. 2 Satz 3 HessAbgG) 2.477 € - die Kostenpauschale (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 2 HessAbgG) 1.508 €.Darüber hinaus hat eine Erhöhung finanzielle Auswirkungen, soweit die Berechnung von Versorgungsleistungen nach Bestimmungen des hessischen Abgeordnetenrechts an der Anpassung zu bemessen ist.
Aufgrund von § 5 Abs. 3 Satz 3, § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 4 und § 9 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 1 Abs. 3 Satz 5 des Hessischen Abgeordnetengesetzes (HessAbgG) vom 18. Oktober 1989 (GVBl. I S. 261), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2025 (GVBl. Nr. 108), teilt das Hessische Statistische Landesamt der Präsidentin des Landtags die prozentuale Veränderung der nach § 5 Abs. 3 Satz 3 HessAbgG ermittelten Verdienstentwicklung in Hessen sowie die durchschnittliche Veränderungsrate des Verbraucherpreisindex des abgelaufenen Jahres mit.Nach der Mitteilung des Landesamtes über die Entwicklung des Nominallohnindex im abgelaufenen Jahr 2025 gegenüber dem vorangegangenen Jahr 2024 ergibt sich eine Veränderung von 4,3 v.H.Gemessen am Verbraucherpreisindex für Hessen betrug die Veränderungsrate in diesem Zeit-raum 2,4 v.H.Die Entschädigungen der Abgeordneten und Leistungen werden nach § 5 Abs. 3 Satz 1 und § 9 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 1 HessAbgG zum 1. Juli 2026 an die Verdienstentwicklung angepasst. Die Anpassung der Kostenpauschale erfolgt aufgrund § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 3 HessAbgG.Demnach betragen ab 1. Juli 2026 - die Grundentschädigung (§ 5 Abs. 1 Satz 2 HessAbgG) 10.362 € - der steuerpflichtige Auszahlungsbetrag der Grundentschädigung (§ 5 Abs. 2 Satz 2 HessAbgG) sowie das Übergangsgeld (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HessAbgG) 10.333 € - die steuerpflichtigen Auszahlungsbeträge der nicht versorgungsfähigen Amtszulagen für die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtags und die Fraktionsvorsitzenden 5.167 € sowie für die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten (§ 5 Abs. 2 Satz 3 HessAbgG) 2.583 € - die Kostenpauschale (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 2 HessAbgG) 1.544 €.Darüber hinaus hat eine Erhöhung finanzielle Auswirkungen, soweit die Berechnung von Versorgungsleistungen nach Bestimmungen des hessischen Abgeordnetenrechts an der Anpassung zu bemessen ist.
Aufgrund von § 5 Abs. 3 Satz 4 und § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 6 und § 9 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 4 des Hessischen Abgeordnetengesetzes (HessAbgG) vom 18. Oktober 1989 (GVBl. I S. 261), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. April 2009 (GVBl. I S. 139), wird Folgendes veröffentlicht: Nach § 5 Abs. 3 Satz 3, § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 5 und § 9 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 3 HessAbgG hat das Hessische Statistische Landesamt dem Präsidenten des Landtags die prozentuale Veränderung der nach § 5 Abs. 3 Satz 2 HessAbgG ermittelten Einkommensentwicklung in Hessen sowie die durchschnittliche Veränderungsrate des Verbraucherpreisindex des abgelaufenen Jahres mitzuteilen. Die Entschädigungen der Abgeordneten und Leistungen nach dem HessAbgG werden an die Einkommensentwicklung und die Preisentwicklung in Hessen angepasst. In der entsprechenden Mitteilung des Landesamtes werden - wobei die Veränderungen im Jahr 2008 gegenüber 2007 heranzuziehen sind - die Veränderungsraten der Einkommensentwicklung wie auch der Preisentwicklung mit 2,8 v.H. beziffert. Demnach betragen ab 1. Juli 2009 - die Grundentschädigung (§ 5 Abs. 1 Satz 2 HessAbgG) 6.843 € - der steuerpflichtige Auszahlungsbetrag der Grundentschädigung (§ 5 Abs. 2 Satz 2 HessAbgG) sowie das Übergangsgeld (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HessAbgG) 6.824 € - die steuerpflichtigen Auszahlungsbeträge der nicht versorgungsfähigen Amtszulagen für den Präsidenten des Landtags und die Fraktionsvorsitzenden 3.412 € sowie für die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten (§ 5 Abs. 2 Satz 3 HessAbgG) 1.706 € - die Kostenpauschale (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 HessAbgG ) 548 € Darüber hinaus hat eine Erhöhung finanzielle Auswirkungen, soweit die Berechnung von Versorgungsleistungen nach Bestimmungen des hessischen Abgeordnetenrechts an der Anpassung zu bemessen ist. Wiesbaden, den 12. Mai 2009Der Präsident des Hessischen Landtags Kartmann
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.