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Verordnung über die Allgemeinverbindlichkeit des Abfallwirtschaftsplanes Hessen, Teilplan 2 - Industrielle Abfälle (Abfallwirtschaftsplan-Verordnung Industrielle Abfälle) Vom 4. Februar 2000

Ausfertigungsdatum:
04.02.2000
Fundstelle:
GVBl. I 2000, 106
15 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage AbfWPlIndAbfV

Anlagezur Verordnung über die Allgemeinverbindlichkeit des Abfallwirtschaftsplanes Hessen (Abfallwirtschaftsplan-Verordnung)Auszug aus dem Abfallwirtschaftsplan Hessen - Siedlungsabfälle und Industrielle Abfälle - 3.5.3 Bestimmung von EinzugsbereichenGemäß § 29 Abs. 1 Satz 4 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 16 Abs. 4 HAKA wird Folgendes festgelegt:Die Andienungspflichtigen nach § 12 Abs. 1 und § 4 Abs. 4 HAKA haben sich für die Beseitigung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, mit Ausnahme oberirdisch abzulagernder Abfälle, unter Beachtung des Andienungs- und Zuweisungsverfahrens der nachfolgend genannten Anlagen der HIM GmbH oder der K+S Aktiengesellschaft zu bedienen, es sei denn, die Abfälle können in den betreffenden Anlagen nicht beseitigt werden:- Verbrennungsanlage und thermische Emulsionstrennanlage Biebesheim am Rhein- chemisch-physikalische Behandlungsanlage Frankfurt am Main- chemisch-physikalische Behandlungsanlage und Emulsionstrennanlage Kassel- Untertage-Deponie Herfa-Neurode .

Eingangsformel AbfWPlIndAbfV

Aufgrund des § 16 Abs. 3 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz in der Fassung vom 20. Juli 2004 (GVBl. I S. 252), geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 506, 520), wird verordnet:

§ 1

§ 1Die Bestimmung von Einzugsbereichen unter Nr. 3.5.3 des als Anlage beigefügten Auszuges aus dem Abfallwirtschaftsplan Hessen vom 16. März 2005 wird allgemein verbindlich festgestellt.

§ 2

§ 2Die Abfallwirtschaftsplan-Verordnung Industrielle Abfälle vom 4. Februar 2000 (GVBl. I S. 106)1) wird aufgehoben.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

Anlage AbfWPlIndAbfV

Anlagezur Verordnung über die Allgemeinverbindlichkeit des Abfallwirtschaftsplanes Hessen- Abfallwirtschaftsplanverordnung - Auszug aus dem Abfallwirtschaftsplan Hessen vom 1. Juli 2010 - Siedlungsabfälle und industrielle Abfälle - 3.5.3 Bestimmung von Einzugsbereichen Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 4 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 16 Abs. 4 HAKA wird folgendes festgelegt: Die Andienungspflichtigen nach § 12 Abs. 1 und § 4 Abs. 4 HAKA haben sich für die Beseitigung von gefährlichen Abfällen, mit Ausnahme oberirdisch abzulagernder Abfälle, unter Beachtung des Andienungs- und Zuweisungsverfahrens der nachfolgend genannten Anlagen der HIM GmbH oder K+S Aktiengesellschaft zu bedienen, es sei denn, die Abfälle können in den betreffenden Anlagen nicht beseitigt werden: - Verbrennungsanlage und thermische Emulsionstrennanlage Biebesheim am Rhein- chemisch-physikalische Behandlungsanlage Frankfurt am Main- chemisch-physikalische Behandlungsanlage und Emulsionstrennanlage Kassel- Untertage-Deponie Herfa-Neurode.

Eingangsformel AbfWPlIndAbfV

Aufgrund des § 16 Abs. 3 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz in der Fassung vom 20. Juli 2004 (GVBl. I S. 252), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2010 (GVBl. I S. 121), wird verordnet:

§ 1

§ 1Die Bestimmung von Einzugsbereichen unter Nr. 3.5.3 des als Anlage beigefügten Auszuges aus dem Abfallwirtschaftsplan Hessen vom 1. Juli 2010 wird allgemein verbindlich festgestellt.

§ 2

§ 2Die Abfallwirtschaftsplan-Verordnung vom 12. Mai 2005 (GVBl. I S. 350)1) wird aufgehoben.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

Anlage AbfWPlIndAbfV

Anlage Anlage hier nicht abgedruckt; vgl. GVBl. 2000 I S. 107ff

Eingangsformel AbfWPlIndAbfV

Aufgrund des § 16 Abs. 3 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom 23. Mai 1997 (GVBl. I S. 173), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 584), wird verordnet:

§ 1

§ 1 Die Bestimmung von Einzugsbereichen unter Nr. 4.3 des als Anlage beigefügten Abfallwirtschaftsplanes Hessen, Teilplan 2 - Industrielle Abfälle, vom 9. Dezember 1999 wird allgemein verbindlich festgestellt.

§ 2

§ 2 (Aufhebungsanweisungf

§ 3

§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.