AbfKlärVZustBehAnO HE · Hessen

Anordnung über die zuständigen Behörden nach der Klärschlammverordnung Vom 5. September 1983

Ausfertigungsdatum:
05.09.1983
Fundstelle:
GVBl. I 1983, 135
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel AbfKlärVZustBehAnO

Auf Grund des § 17 Abs. 4 des Hessischen Abfallgesetzes in der Fassung vom 16. Juni 1978 (GVBl. I S. 397, 500), geändert durch Gesetz vom 28. Juni 1983 (GVBl. I S. 104), wird im Einvernehmen mit dem Minister des Innern bestimmt:

§ 1

§ 1 Sachlich zuständige Behörden für die Ausführung der Klärschlammverordnung vom 25. Juni 1982 (BGBl. I S. 734) sind: 1. Für die Abgabe von Klärschlamm durch Betreiber von Abwasserbehandlungsanlagen und für das Aufbringen von Klärschlamm auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden das Amt für Landwirtschaft und Landentwicklung, soweit Entscheidungen und sonstige Maßnahmen für landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden zu treffen sind. Es entscheidet im Falle der Kürzung oder Verlängerung der Abstände zwischen den Klärschlammuntersuchungen nach § 3 Abs. 4 Satz 2 im Einvernehmen mit der für die Kläranlagenüberwachung zuständigen Wasserbehörde. 2. Unbeschadet der Zuständigkeit nach Nr. 3 das Forstamt, soweit Entscheidungen oder sonstige Maßnahmen für forstwirtschaftlich genutzte Böden zu treffen sind. Es entscheidet im Falle einer Verkürzung oder Verlängerung der Abstände zwischen den Klärschlammuntersuchungen nach § 3 Abs. 4 Satz 2 im Einvernehmen mit der für die Kläranlagenüberwachung zuständigen Wasserbehörde. 3. Die Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz, soweit Entscheidungen oder sonstige Maßnahmen für Böden in Körperschafts- oder Privatwaldungen mit eigenen Forstverwaltungsbeamten oder -angestellten und für Grünland in Naturschutzgebieten und Naturdenkmalen zu treffen sind. Sie entscheidet in den letztgenannten Fällen nach Anhörung des Amtes für Landwirtschaft und Landesentwicklung.

§ 2

§ 2 Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk die Flächen liegen, auf denen der Klärschlamm aufgebracht wird oder werden soll.

§ 3

§ 3 Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.