AbendH/RSchulLPlV HE · Hessen

Ausfertigungsdatum:
18.10.2019
Fundstelle:
ABl. 2019, 1062
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Aufgrund des § 4 Abs. 5 und 6 in Verbindung mit § 185 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 150), geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), verordnet der Kultusminister nach Beteiligung des Landesstudierendenrates nach § 125 Abs. 2 dieses Gesetzes:

§ 1 Lehrpläne für die Abendhauptschule und die Abendrealschule

§ 1
Lehrpläne für die Abendhauptschule und die Abendrealschule

(1) Für den Unterricht an Abendhauptschulen und Abendrealschulen sind folgende Lehrpläne verbindliche Grundlage für den Unterricht:

1.

Rahmenplan für die Abendhauptschule und Abendrealschule für das Fach Deutsch, Ausgabe 1998,

2.

Lehrplan für die Abendhauptschule und Abendrealschule für das Fach Mathematik, Ausgabe 2001,

3.

Lehrplan Fremdsprachen für die Abendhauptschule und Abendrealschule, Ausgabe 2002,

4.

Lehrpläne Gesellschaftswissenschaftliche Fächer (Arbeitslehre, Historisch-politische Bildung, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften) für Abendhauptschulen, Abendrealschulen, Ausgabe 2003,

5.

Lehrpläne Naturwissenschaftliche Fächer (Biologie, Chemie und Physik), für Abendhauptschulen, Abendrealschulen, Ausgabe 2004.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Veröffentlichung der Lehrpläne

Die Lehrpläne können auf den Internetseiten des Kultusministeriums (www.kultusministerium.hessen. deja, bitte) gelesen und heruntergeladen werden. Die Lehrpläne können darüber hinaus in der Schule eingesehen werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

1.

die Zweihundertundeinundzwanzigste Verordnung über Rahmenpläne vom 19. Mai 1998 (ABl. S. 383), geändert durch Verordnung vom 5. Februar 2016 (ABl. S. 52),

2.

die Zweihundertunddreiunddreißigste Verordnung über Lehrpläne vom 15. Mai 2001 (ABl. S. 366), geändert durch Verordnung vom 5. Februar 2016 (ABl. S. 52),

3.

die Zweihundertundachtundreißigste Verordnung über Lehrpläne vom 10. Dezember 2001 (ABl. 2002 S. 6), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Februar 2016 (ABl. S. 52),

4.

die Zweihundertunddreiundvierzigste Verordnung über Lehrpläne vom 16. August 2003 (ABl. S. 642), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. November 2016 (ABl. S. 624),

5.

die Zweihundertundfünfzigste Verordnung über Lehrpläne vom 17. Dezember 2004 (ABl. 2005 S. 2), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. November 2016 (ABl. S. 624).


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2019 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.