Anordnung über Zuständigkeiten nach der Verordnung über Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind Vom 18. April 1978
- Ausfertigungsdatum:
- 18.04.1978
- Fundstelle:
- GVBl. I 1978, 252
Auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Organisationsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 258), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. März 1978 (GVBl. I S. 153), wird bestimmt:
§ 1 Zuständige Behörde nach der Verordnung über Arzneimittel , die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, vom 2. Januar 1978 (BGBl. I S. 26) ist 1. für die Überprüfung der Nachweise nach § 3 Abs. 1 der Regierungspräsident, 2. für die Überprüfung der Nachweise nach § 3 Abs. 2 , § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 in den Landkreisen der Landrat und in den kreisfreien Städten der Oberbürgermeister als Behörden der Landesverwaltung - Staatliches Veterinäramt -.
§ 2 Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.