AAnwAPO · Hessen

Ausfertigungsdatum:
21.12.2008
Fundstelle:
JMBl. 2009, 185
41 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes (AAnwAPO) vom 21. ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsübersicht, §§ 3, 4, 7, 8, 10, 11, 12, 14, 15 geändert, Sechster Teil neu gefasst durch Artikel 4 der Verordnung vom 5. Dezember 2012 (JMBl. 2013 S. 5)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Einstellungsvoraussetzungen

Zum Vorbereitungsdienst für die Amtsanwaltslaufbahn können Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die

1.

die Rechtspflegerprüfung bestanden und sich danach mindestens zwei Jahre im Rechtspflegerdienst bewährt haben,

2.

nach ihrer Persönlichkeit und ihren bisherigen Leistungen für den Amtsanwaltsdienst besonders geeignet erscheinen und

3.

das 35. Lebensjahr, bei Vorliegen einer Schwerbehinderung oder sonstiger besonderer Gründe das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Sechster Teil
Schlussvorschrift

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Inhaltsübersicht
Erster Teil
Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Erwerb der Befähigung
Zweiter Teil
Auswahl und Zulassung
§ 3 Einstellungsvoraussetzungen
§ 4 Bewerbung, Auswahl und Zulassung
Dritter Teil
Vorbereitungsdienst
§ 5 Rechtsstellung
§ 6 Ziel und Gestaltung der Ausbildung
§ 7 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 8 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleiterin oder -leiter, Ausbilderinnen und Ausbilder
§ 9 Fachwissenschaftliche Lehrgänge
§ 10 Fachpraktische Ausbildung
§ 11 Begleitende Lehrveranstaltungen
§ 12 Beurteilungen
§ 13 Bewertung der Leistungen
§ 14 Widerruf
Vierter Teil
Amtsanwaltsprüfung
§ 15 Amtsanwaltsprüfung
§ 16 Status nach bestandener Prüfung
Fünfter Teil
Regelung für behinderte Menschen
§ 17 Regelung für behinderte Menschen
Sechster Teil
Schlussvorschrift
§ 18 Inkrafttreten

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 10
Fachpraktische Ausbildung

(1) In der fachpraktischen Ausbildung sollen die Anwärterinnen und Anwärter lernen, die im fachwissenschaftlichen Lehrgang I erworbenen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden. Sie werden zur selbstständigen Entscheidung angeleitet und so gefördert, dass sie am Ende der Ausbildung zur selbstständigen Erledigung der dem Amtsanwaltsdienst obliegenden Geschäfte in der Lage sind.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen in der Verfolgung und Aufklärung von Straftaten, in dem Entwurf von Anklagen und Einstellungsbescheiden sowie in der Vertretung der Anklage vor Gericht geübt werden. Die Anwärterinnen und Anwärter dürfen mit einfacheren regelmäßig wiederkehrenden Arbeiten nur insoweit beschäftigt werden, als dies der Ausbildung dient.

(3) Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main überweist die Anwärterinnen und Anwärter für die Dauer von drei Wochen einer größeren Polizeibehörde, um ihnen Gelegenheit zur Unterrichtung über die Tätigkeit der Polizei zu geben.

(4) Im vorletzten oder im letzten Monat der fachpraktischen Ausbildung prüft die Ausbildungsbehörde gemeinsam mit der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter in mindestens zwei Hauptverhandlungen, ob die Anwärterin oder der Anwärter bei der Vertretung der Anklagebehörde die für den Amtsanwaltsdienst erforderliche Redegabe, Gewandtheit und Sicherheit besitzt. Hierüber ist ein besonderes Zeugnis auszustellen und der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main zu übersenden.

(5) Zwei Wochen vor Beendigung der fachpraktischen Ausbildung berichtet die Ausbildungsbehörde nach Anhörung der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main, ob die Anwärterin oder der Anwärter das Ziel des Ausbildungsabschnitts voraussichtlich erreichen wird.

(6) Während der fachpraktischen Ausbildung können Anwärterinnen und Anwärter, die in der Ausbildung genügend fortgeschritten sind, bis zur Dauer von insgesamt sechs Wochen mit der selbstständigen Wahrnehmung von Amtsanwaltsgeschäften betraut werden. Die Entscheidung trifft die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 11
Begleitende Lehrveranstaltungen

(1) Neben der fachpraktischen Ausbildung haben die Anwärterinnen und Anwärter an begleitenden Lehrveranstaltungen an der Ausbildungsbehörde teilzunehmen. Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main bestellt hierfür die Lehrkräfte, vorzugsweise aus dem staats- oder amtsanwaltlichen Dienst.

(2) In den begleitenden Lehrveranstaltungen sollen die im fachwissenschaftlichen Lehrgang I erworbenen theoretischen Kenntnisse wiederholt und vertieft, die während der praktischen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse systematisiert und die Anwärterinnen und Anwärter auf den dritten Ausbildungsabschnitt vorbereitet werden.

(3) Die begleitenden Lehrveranstaltungen umfassen etwa 190 Stunden und sollen sich nach Maßgabe eines Lehrplans, der mit den an dem gemeinsamen fachwissenschaftlichen Lehrgang beteiligten Ländern abgestimmt ist, insbesondere auf folgende Gebiete beziehen:

1.

Allgemeiner und Besonderer Teil des materiellen Strafrechts,

2.

Straßenverkehrsrecht,

3.

Strafprozessrecht,

4.

Klausur-, Vortrags- und Verfügungstechnik,

5.

Einübung von Sachvortrag und Schlussvortrag,

6.

Anfertigung und Besprechung von sechs Aufsichtsarbeiten, von denen je eine ihren Schwerpunkt im Straßenverkehrs- und Strafprozessrecht haben soll,

7.

Wiederholung und Vertiefung.

(4) Die Aufsichtsarbeiten sind durch die zuständige Lehrkraft zu begutachten, nach § 13 Abs. 1 zu bewerten und mit den Anwärterinnen und Anwärtern zu besprechen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 12
Beurteilungen

(1) Die Ausbilderinnen und Ausbilder geben über die ihnen zugewiesenen Anwärterinnen und Anwärter jeweils eine eingehende Beurteilung ab, die gegebenenfalls Vorschläge zur Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 7 Abs. 3 oder zum Widerruf der Zulassung nach § 14 Abs. 1 enthält. Die Beurteilung schließt mit einer der in § 13 Abs. 1 genannten Noten und Punktzahlen ab, sie ist der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter und der Ausbildungsbehörde vorzulegen.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sind am Ende des ersten und dritten Ausbildungsabschnitts durch die Direktorin oder den Direktor der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft und am Ende des zweiten Ausbildungsabschnittes durch die Ausbildungsbehörde in einem den Erfordernissen des Abs. 1 Satz 1 und 2 entsprechenden Abschlusszeugnis zu beurteilen.

(3) Sämtliche Beurteilungen sind der Anwärterin oder dem Anwärter zur Kenntnisnahme vorzulegen und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Beurteilungen und etwaige Äußerungen der Anwärterin oder des Anwärters dazu sind zu den Personalakten zu nehmen.

(4) Die Direktorin oder der Direktor der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen sowie die Ausbildungsbehörde legen die Abschlusszeugnisse mit den Personalakten und den schriftlichen Arbeiten der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vor.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 14
Widerruf

(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst kann widerrufen werden, wenn eine Anwärterin oder ein Anwärter die Anforderungen in körperlicher, geistiger oder charakterlicher Hinsicht nicht erfüllt oder fortgesetzt nur mangelhafte oder ungenügende Leistungen erbringt oder trotz Verlängerung des Vorbereitungsdienstes das Ziel der Ausbildung nicht erreicht.

(2) Die Entscheidung trifft die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main. Beamtinnen und Beamte, deren Zulassung widerrufen worden ist, werden wieder entsprechend ihrer früheren Tätigkeit eingesetzt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 15
Amtsanwaltsprüfung

(1) Die Prüfung soll zeigen, ob die Anwärterin oder der Anwärter nach Fähigkeiten, Kenntnissen, Leistungen und Persönlichkeit für den Amtsanwaltsdienst geeignet ist.

(2) Für die Amtsanwaltsprüfung gelten die Bestimmungen des Teils 2 der Anlage des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung.

(3) Gegen Ende des Vorbereitungsdienstes benennt die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes Nordrhein-Westfalen die zur Prüfung anstehenden Anwärterinnen und Anwärter, sofern diese für die Prüfung hinreichend vorbereitet erscheinen. Dem Vorstellungsbericht sind die Personalakten, die Zeugnisse und die Aufsichtsarbeiten der Anwärterinnen und Anwärter beizufügen.

(4) Wird eine Anwärterin oder ein Anwärter wegen unzureichender Vorbereitung nicht zur Prüfung zugelassen, so bestimmt die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main Art und Dauer des weiteren Vorbereitungsdienstes, sofern die Zulassung zum Vorbereitungsdienst nicht nach § 14 zu widerrufen ist.

(5) Während der letzten Woche vor der mündlichen Prüfung sind die Anwärterinnen und Anwärter vom Dienst befreit.

(6) Bei nicht bestandener Prüfung trifft die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main die Entscheidung über Art und Dauer des weiteren Vorbereitungsdienstes.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 18
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Einstellungsvoraussetzungen

Zum Vorbereitungsdienst für die Amtsanwaltslaufbahn können Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die

1.

die Rechtspflegerprüfung bestanden und sich danach mindestens drei Jahre im Rechtspflegerdienst bewährt haben,

2.

nach ihrer Persönlichkeit und ihren bisherigen Leistungen für den Amtsanwaltsdienst besonders geeignet erscheinen und

3.

das 35. Lebensjahr, bei Vorliegen einer Schwerbehinderung oder sonstiger besonderer Gründe das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Bewerbung, Auswahl und Zulassung

(1) Das Gesuch um die Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist auf dem Dienstweg an die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main zu richten.

(2) Die Beschäftigungsbehörde prüft unter Anlegung eines strengen Maßstabes, ob die Bewerberin oder der Bewerber nach Persönlichkeit, bisherigen Leistungen und Führung für den Amtsanwaltsdienst geeignet erscheint. Sie legt das Ergebnis der Prüfung unter Hervorhebung etwaiger Bedenken dar und leitet das Bewerbungsgesuch auf dem Dienstweg unter Beifügung der vollständigen Personalakten und eines eingehenden Dienstleistungszeugnisses an die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main weiter.

(3) Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main wählt die Bewerberinnen und Bewerber aus und lässt sie zum Vorbereitungsdienst zu. Sie kann die persönliche Vorstellung der Bewerberin oder des Bewerbers anordnen und weitere Feststellungen veranlassen.

§ 7 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes

§ 7
Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 15 Monate.

(2) Er gliedert sich in

1.

den fachwissenschaftlichen Lehrgang I, Dauer: 4 Monate (Ausbildungsabschnitt I),

2.

die fachpraktische Ausbildung bei einer Staats- oder Amtsanwaltschaft, Dauer: 9 Monate (Ausbildungsabschnitt II) und

3.

den fachwissenschaftlichen Lehrgang II, Dauer: 2 Monate (Ausbildungsabschnitt III).

(3) Über eine Anrechnung von Vordienstzeiten und förderlichen Tätigkeiten auf den Vorbereitungsdienst und über eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes entscheidet die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main nach Maßgabe der Hessischen Laufbahnverordnung.

§ 8 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder

§ 8
Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder

(1) Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main lenkt und überwacht die Ausbildung. Sie ordnet die Anwärterinnen und Anwärter zu den fachwissenschaftlichen Lehrgängen an die Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen und zur fachpraktischen Ausbildung an die Ausbildungsbehörde ab. Ausbildungsbehörde ist die Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main. Aus wichtigem Grund können Anwärterinnen und Anwärter vorübergehend auch einer Staatsanwaltschaft zur Ausbildung überwiesen werden.

(2) Für die fachpraktische Ausbildung bestimmt die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main nach Anhörung der Ausbildungsbehörde eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter betreut die Anwärterinnen und Anwärter, sorgt für ihre sachgemäße Ausbildung und schlägt der Ausbildungsbehörde Angehörige des staatsanwaltlichen oder des amtsanwaltlichen Dienstes als Ausbilderinnen und Ausbilder sowie die bei ihnen abzuleistende Ausbildungszeit vor.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Aufgrund des § 17 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 378), wird im Einvernehmen mit der Direktorin des Landespersonalamtes und der Landespersonalkommission verordnet:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Erster Teil
Allgemeines

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Zweiter Teil
Auswahl und Zulassung

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Dritter Teil
Vorbereitungsdienst

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Vierter Teil
Amtsanwaltsprüfung

Fünfter Teil Regelung für behinderte Menschen

Fünfter Teil
Regelung für behinderte Menschen

Sechster Teil Übergangs- und Schlussvorschriften

Sechster Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Inhaltsübersicht
Erster Teil
Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Erwerb der Befähigung
Zweiter Teil
Auswahl und Zulassung
§ 3 Einstellungsvoraussetzungen
§ 4 Bewerbung, Auswahl und Zulassung
Dritter Teil
Vorbereitungsdienst
§ 5 Rechtsstellung
§ 6 Ziel und Gestaltung der Ausbildung
§ 7 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 8 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleiterin oder -leiter, Ausbilderinnen und Ausbilder
§ 9 Fachwissenschaftliche Lehrgänge
§ 10 Fachpraktische Ausbildung
§ 11 Begleitende Lehrveranstaltungen
§ 12 Beurteilungen
§ 13 Bewertung der Leistungen
§ 14 Widerruf
Vierter Teil
Amtsanwaltsprüfung
§ 15 Amtsanwaltsprüfung
§ 16 Status nach bestandener Prüfung
Fünfter Teil
Regelung für behinderte Menschen
§ 17 Regelung für behinderte Menschen
Sechster Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 18 Aufhebung bisherigen Rechts, Übergangsbestimmung
§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Hessen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 10
Fachpraktische Ausbildung

(1) In der fachpraktischen Ausbildung sollen die Anwärterinnen und Anwärter lernen, die im fachwissenschaftlichen Lehrgang I erworbenen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden. Sie werden zur selbstständigen Entscheidung angeleitet und so gefördert, dass sie am Ende der Ausbildung zur selbstständigen Erledigung der dem Amtsanwaltsdienst obliegenden Geschäfte in der Lage sind.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen in der Verfolgung und Aufklärung von Straftaten, in dem Entwurf von Anklagen und Einstellungsbescheiden sowie in der Vertretung der Anklage vor Gericht geübt werden. Die Anwärterinnen und Anwärter dürfen mit einfacheren regelmäßig wiederkehrenden Arbeiten nur insoweit beschäftigt werden, als dies der Ausbildung dient.

(3) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht überweist die Anwärterinnen und Anwärter für die Dauer von drei Wochen einer größeren Polizeibehörde, um ihnen Gelegenheit zur Unterrichtung über die Tätigkeit der Polizei zu geben.

(4) Im vorletzten oder im letzten Monat der fachpraktischen Ausbildung prüft die Ausbildungsbehörde gemeinsam mit der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter in mindestens zwei Hauptverhandlungen, ob die Anwärterin oder der Anwärter bei der Vertretung der Anklagebehörde die für den Amtsanwaltsdienst erforderliche Redegabe, Gewandtheit und Sicherheit besitzt. Hierüber ist ein besonderes Zeugnis auszustellen und der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht zu übersenden.

(5) Zwei Wochen vor Beendigung der fachpraktischen Ausbildung berichtet die Ausbildungsbehörde nach Anhörung der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, ob die Anwärterin oder der Anwärter das Ziel des Ausbildungsabschnitts voraussichtlich erreichen wird.

(6) Während der fachpraktischen Ausbildung können Anwärterinnen und Anwärter, die in der Ausbildung genügend fortgeschritten sind, bis zur Dauer von insgesamt sechs Wochen mit der selbstständigen Wahrnehmung von Amtsanwaltsgeschäften betraut werden. Die Entscheidung trifft die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 11
Begleitende Lehrveranstaltungen

(1) Neben der fachpraktischen Ausbildung haben die Anwärterinnen und Anwärter an begleitenden Lehrveranstaltungen an der Ausbildungsbehörde teilzunehmen. Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht bestellt hierfür die Lehrkräfte, vorzugsweise aus dem staats- oder amtsanwaltlichen Dienst.

(2) In den begleitenden Lehrveranstaltungen sollen die im fachwissenschaftlichen Lehrgang I erworbenen theoretischen Kenntnisse wiederholt und vertieft, die während der praktischen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse systematisiert und die Anwärterinnen und Anwärter auf den dritten Ausbildungsabschnitt vorbereitet werden.

(3) Die begleitenden Lehrveranstaltungen umfassen etwa 190 Stunden und sollen sich nach Maßgabe eines Lehrplans, der mit den an dem gemeinsamen fachwissenschaftlichen Lehrgang beteiligten Ländern abgestimmt ist, insbesondere auf folgende Gebiete beziehen:

1.

Allgemeiner und Besonderer Teil des materiellen Strafrechts,

2.

Straßenverkehrsrecht,

3.

Strafprozessrecht,

4.

Klausur-, Vortrags- und Verfügungstechnik,

5.

Einübung von Sachvortrag und Schlussvortrag,

6.

Anfertigung und Besprechung von sechs Aufsichtsarbeiten, von denen je eine ihren Schwerpunkt im Straßenverkehrs- und Strafprozessrecht haben soll,

7.

Wiederholung und Vertiefung.

(4) Die Aufsichtsarbeiten sind durch die zuständige Lehrkraft zu begutachten, nach § 13 Abs. 1 zu bewerten und mit den Anwärterinnen und Anwärtern zu besprechen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 12
Beurteilungen

(1) Die Ausbilderinnen und Ausbilder geben über die ihnen zugewiesenen Anwärterinnen und Anwärter jeweils eine eingehende Beurteilung ab, die gegebenenfalls Vorschläge zur Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 7 Abs. 3 oder zum Widerruf der Zulassung nach § 14 Abs. 1 enthält. Die Beurteilung schließt mit einer der in § 13 Abs. 1 genannten Noten und Punktzahlen ab, sie ist der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter und der Ausbildungsbehörde vorzulegen.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sind am Ende des ersten und dritten Ausbildungsabschnitts durch die Direktorin oder den Direktor der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft und am Ende des zweiten Ausbildungsabschnittes durch die Ausbildungsbehörde in einem den Erfordernissen des Abs. 1 Satz 1 und 2 entsprechenden Abschlusszeugnis zu beurteilen.

(3) Sämtliche Beurteilungen sind der Anwärterin oder dem Anwärter zur Kenntnisnahme vorzulegen und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Beurteilungen und etwaige Äußerungen der Anwärterin oder des Anwärters dazu sind zu den Personalakten zu nehmen.

(4) Die Direktorin oder der Direktor der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen sowie die Ausbildungsbehörde legen die Abschlusszeugnisse mit den Personalakten und den schriftlichen Arbeiten der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht vor.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 13
Bewertung der Leistungen

(1) Die Leistungen während des Vorbereitungsdienstes und in der Laufbahnprüfung sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten:

16 bis 18 Punkte = sehr gut eine besonders hervorragende Leistung,

13 bis 15 Punkte = gut eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung,

10 bis 12 Punkte = vollbefriedigend eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung,

7 bis 9 Punkte = befriedigend eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht,

4 bis 6 Punkte = ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht,

1 bis 3 Punkte = mangelhaft eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung,

0 Punkte = ungenügend eine völlig unbrauchbare Leistung.

(2) Sofern Einzelbewertungen rechnerisch zu Gesamtbewertungen zusammengefasst werden, entsprechen den ermittelten Punkten folgende Notenbezeichnungen:

14,00 bis 18,00 Punkte : = sehr gut,

11,50 bis 13,99 Punkte : = gut,

9,00 bis 11,49 Punkte : = vollbefriedigend,

6,50 bis 8,99 Punkte : = befriedigend,

4,00 bis 6,49 Punkte : = ausreichend,

1,50 bis 3,99 Punkte : = mangelhaft,

0 bis 1,49 Punkte : = ungenügend.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 14
Widerruf

(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst kann widerrufen werden, wenn eine Anwärterin oder ein Anwärter die Anforderungen in körperlicher, geistiger oder charakterlicher Hinsicht nicht erfüllt oder fortgesetzt nur mangelhafte oder ungenügende Leistungen erbringt oder trotz Verlängerung des Vorbereitungsdienstes das Ziel der Ausbildung nicht erreicht.

(2) Die Entscheidung trifft die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht. Beamtinnen und Beamte, deren Zulassung widerrufen worden ist, werden wieder entsprechend ihrer früheren Tätigkeit eingesetzt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 15
Amtsanwaltsprüfung

(1) Die Prüfung soll zeigen, ob die Anwärterin oder der Anwärter nach Fähigkeiten, Kenntnissen, Leistungen und Persönlichkeit für den Amtsanwaltsdienst geeignet ist.

(2) Für die Amtsanwaltsprüfung gelten die Bestimmungen des Teils 2 der Anlage des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung.

(3) Gegen Ende des Vorbereitungsdienstes benennt die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes Nordrhein-Westfalen die zur Prüfung anstehenden Anwärterinnen und Anwärter, sofern diese für die Prüfung hinreichend vorbereitet erscheinen. Dem Vorstellungsbericht sind die Personalakten, die Zeugnisse und die Aufsichtsarbeiten der Anwärterinnen und Anwärter beizufügen.

(4) Wird eine Anwärterin oder ein Anwärter wegen unzureichender Vorbereitung nicht zur Prüfung zugelassen, so bestimmt die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Art und Dauer des weiteren Vorbereitungsdienstes, sofern die Zulassung zum Vorbereitungsdienst nicht nach § 14 zu widerrufen ist.

(5) Während der letzten Woche vor der mündlichen Prüfung sind die Anwärterinnen und Anwärter vom Dienst befreit.

(6) Bei nicht bestandener Prüfung trifft die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht die Entscheidung über Art und Dauer des weiteren Vorbereitungsdienstes.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 16
Status nach bestandener Prüfung

(1) Nach bestandener Prüfung sind die Anwärterinnen und Anwärter möglichst im Amtsanwaltsdienst zu verwenden. Sie führen während der Zeit, in der sie im Amtsanwaltsdienst tätig, aber noch nicht zur Amtsanwältin oder zum Amtsanwalt ernannt worden sind, die Dienstbezeichnung „beauftragte Amtsanwältin" oder „beauftragter Amtsanwalt", abgekürzt „Amtsanwältin (b)" oder „Amtsanwalt (b)", sonst die bisherige Amts- oder Dienstbezeichnung.

(2) Die Ernennung zur Amtsanwältin oder zum Amtsanwalt soll regelmäßig erst nach mindestens einjähriger Tätigkeit als beauftragte Amtsanwältin oder als beauftragter Amtsanwalt erfolgen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 17
Regelung für behinderte Menschen

Behinderten Menschen sind, unabhängig von der Anerkennung einer Schwerbehinderung im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, bei der Erbringung von Leistungen nach den §§ 8, 10 und 11 sowie für die Teilnahme an der Amtsanwaltsprüfung die ihrer Behinderung angemessenen Hilfen zu gewähren. Art und Umfang der Hilfen sind mit den Betroffenen zu erörtern. Die Hilfen dürfen nicht zu einer qualitativen Herabsetzung der Anforderungen führen.

§ 18 Aufhebung bisherigen Rechts, Übergangsbestimmung

§ 18
Aufhebung bisherigen Rechts, Übergangsbestimmung

(1) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Amtsanwaltslaufbahn vom 17. Februar 1972 (JMBl. S. 73, StAnz. S. 510) wird aufgehoben.

(2) Für Anwärterinnen und Anwärter, die ihre Ausbildung vor dem 1. Januar 2008 begonnen haben, gilt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Amtsanwaltslaufbahn vom 17. Februar 1972 fort.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 19
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Erwerb der Befähigung

Die Befähigung für die Amtsanwaltslaufbahn wird durch die Ableistung des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Amtsanwaltsprüfung erworben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Einstellungsvoraussetzungen

(1) Zum Vorbereitungsdienst für die Amtsanwaltslaufbahn können Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die

1.

die Rechtspflegerprüfung bestanden und sich danach mindestens zwei Jahre im Rechtspflegerdienst bewährt haben,

2.

nach ihrer Persönlichkeit und ihren bisherigen Leistungen für den Amtsanwaltsdienst besonders geeignet erscheinen und

3.

das 35. Lebensjahr, bei Vorliegen einer Schwerbehinderung oder sonstiger besonderer Gründe das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht kann Ausnahmen von der Bestimmung des Abs. 1 Nr. 3 zulassen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Bewerbung, Auswahl und Zulassung

(1) Das Gesuch um die Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist auf dem Dienstweg an die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht zu richten.

(2) Die Beschäftigungsbehörde prüft unter Anlegung eines strengen Maßstabes, ob die Bewerberin oder der Bewerber nach Persönlichkeit, bisherigen Leistungen und Führung für den Amtsanwaltsdienst geeignet erscheint. Sie legt das Ergebnis der Prüfung unter Hervorhebung etwaiger Bedenken dar und leitet das Bewerbungsgesuch auf dem Dienstweg unter Beifügung der vollständigen Personalakten und eines eingehenden Dienstleistungszeugnisses an die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht weiter.

(3) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht wählt die Bewerberinnen und Bewerber aus und lässt sie zum Vorbereitungsdienst zu. Sie kann die persönliche Vorstellung der Bewerberin oder des Bewerbers anordnen und weitere Feststellungen veranlassen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Rechtsstellung

Während des Vorbereitungsdienstes verbleiben die Beamtinnen und Beamten in ihrer bisherigen Rechtsstellung.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Ziel und Gestaltung der Ausbildung

(1) Ziel der Ausbildung ist es, Amtsanwältinnen und Amtsanwälte heranzubilden, die in der Lage sind, die ihnen zugewiesenen Aufgaben in der Strafrechtspflege selbstständig und mit sozialem Verständnis wahrzunehmen.

(2) Die Amtsanwaltsausbildung ist eine praxisbezogene Fachausbildung auf wissenschaftlicher Grundlage. Die Anwärterinnen und Anwärter sind in allen anfallenden Geschäften des Amtsanwaltsdienstes zu unterweisen und mit geeigneten Aufgaben zu betrauen.

§ 7 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes

§ 7
Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 15 Monate.

(2) Er gliedert sich in

1.

den fachwissenschaftlichen Lehrgang I, Dauer: 4 Monate (Ausbildungsabschnitt I),

2.

die fachpraktische Ausbildung bei einer Staats- oder Amtsanwaltschaft, Dauer: 9 Monate (Ausbildungsabschnitt II) und

3.

den fachwissenschaftlichen Lehrgang II, Dauer: 2 Monate (Ausbildungsabschnitt III).

(3) Über eine Anrechnung von Vordienstzeiten und förderlichen Tätigkeiten auf den Vorbereitungsdienst und über eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes entscheidet die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht nach Maßgabe der Hessischen Laufbahnverordnung.

§ 8 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder

§ 8
Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder

(1) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht lenkt und überwacht die Ausbildung. Sie ordnet die Anwärterinnen und Anwärter zu den fachwissenschaftlichen Lehrgängen an die Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen und zur fachpraktischen Ausbildung an die Ausbildungsbehörde ab. Ausbildungsbehörde ist die Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main. Aus wichtigem Grund können Anwärterinnen und Anwärter vorübergehend auch einer Staatsanwaltschaft zur Ausbildung überwiesen werden.

(2) Für die fachpraktische Ausbildung bestimmt die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht nach Anhörung der Ausbildungsbehörde eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter betreut die Anwärterinnen und Anwärter, sorgt für ihre sachgemäße Ausbildung und schlägt der Ausbildungsbehörde Angehörige des staatsanwaltlichen oder des amtsanwaltlichen Dienstes als Ausbilderinnen und Ausbilder sowie die bei ihnen abzuleistende Ausbildungszeit vor.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 9
Fachwissenschaftliche Lehrgänge

Für die fachwissenschaftlichen Lehrgänge gelten die Bestimmungen des Teils 1 der Anlage des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung vom 29. August 2008 (GVBl. I S. 812).

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.