§28aIfSGAnwFestBes HE · Hessen

Bekanntmachung des Beschlusses des Hessischen Landtages über die Feststellung der konkreten Gefahr der epidemischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit 2019 (COVID-19) für das Gebiet des Landes Hessen und die Anwendbarkeit des § 28a Abs. 1 bis 6 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) Vom 17. Dezember 2021

Ausfertigungsdatum:
17.12.2021
Fundstelle:
GVBl. 2021, 1002
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
Eingangsformel §28aIfSGAnwFestBes

Der Hessische Landtag hat in seiner 89. Sitzung am 7. Dezember 2021 beschlossen (Plenarprotokoll 20/89, S. 7202):1. Der Landtag stellt fest, dass für das Gebiet des Landes Hessen die konkrete Gefahr der epidemischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit 2019 (COVID-19) besteht.2. Der Landtag stellt daher die Anwendbarkeit des § 28a Abs. 1 bis 6 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) mit den in § 28a Abs. 8 IfSG enthaltenen Maßgaben mit Wirkung vom Tage der Beschlussfassung fest.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.