1374
Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2025 Verkündet am 16. Dezember 2025 Nr. 142
Zweites Gesetz zur Änderung des Ausbildungsunterstützungsfondsgesetzes
Vom 16. Dezember 2025
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag)
beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Ausbildungsunterstützungsfondsgesetzes
Das Ausbildungsunterstützungsfondsgesetz vom 28. März 2023 (Brem.GBl.
S. 272), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2025 (Brem.GBl.
S. 255) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Von der Anwendung dieses Gesetzes ausgenommen sind Arbeitgeber,
1. die an einen gesetzlich oder tarifvertraglich eingerichteten branchenspe-
zifischen Ausgleichsfonds gebunden sind, der für alle Betriebe der Branche
Gültigkeit hat und im Land Bremen Anwendung findet, sofern sie über-
wiegend Personen beschäftigen, die von dem branchenspezifischen Aus-
gleichsfonds erfasst sind, oder
2. die ausschließlich Personen beschäftigen, die vollschulisch ausgebildet
worden sind.
Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Anwendung
dieses Gesetzes nach Satz 1 ist der für die Zahlungsabwicklung zuständigen
Stelle durch den Arbeitgeber anzuzeigen und im Falle des Satzes 1 Nummer 1
nachzuweisen.“
2. § 11 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Arbeitgeber sind verpflichtet, die Höhe der bei ihnen entstandenen Arbeit-
nehmerbruttolohnsumme im Sinne des Absatz 3 aus dem jeweils vorangegan-
genen Kalenderjahr an die für die Zahlungsabwicklung zuständige Stelle zu über-
mitteln. Den Zeitraum, innerhalb dessen die Übermittlung der Arbeitnehmer-
bruttolohnsumme zu erfolgen hat, legt der Senat durch Rechtsverordnung fest.
Die Übermittlung der Daten durch den Arbeitgeber erfolgt digital auf der Internet-
seite des Ausbildungsunterstützungsfonds der Senatorin oder des Senators für
Nr. 142 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 16. Dezember 2025 1375
Arbeit, Soziales, Jugend und Integration1. Für die Identifizierung und Authentifi-
zierung der übermittelnden Arbeitgeber ist dabei ein Organisationskonto im Sinne
von § 2 Absatz 5 Satz 4 des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017
(BGBl. I S. 3122, 3138), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli
2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist, zu nutzen. Die vorgangsbe-
zogene Kommunikation zwischen übermittelndem Arbeitgeber und zuständiger
Stelle, einschließlich der Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides, erfolgt über
das Postfach des Organisationskontos. Auf Antrag kann die für die Zahlungsab-
wicklung zuständige Stelle zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine digitale
Übermittlung verzichten; in diesem Fall sind die Daten unter Verwendung des
von der für die Zahlungsabwicklung zuständigen Stelle zur Verfügung zu stellen-
den Vordrucks in Schriftform (§ 126 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches) zu
übermitteln. § 150 Absatz 8 der Abgabenordnung gilt entsprechend. Der Antrag
nach Satz 6 ist zu begründen und muss die Gründe der Unzumutbarkeit einer
digitalen Übermittlung darlegen.“
3. Nach § 11 Absatz 5 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Klage gegen den Festsetzungsbescheid nach Satz 1 hat keine auf-
schiebende Wirkung.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremen, 16. Dezember 2025
Der Senat
1 Amtlicher Hinweis: Die Internetadresse lautet: www.ausbildungsfonds-bremen.de.
Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen