Bremen

Zweites Gesetz zur Änderung des Ausbildungsunterstützungsfondsgesetzes

Ausfertigungsdatum:
16.12.2025
Fundstelle:
Gesetzblatt 2025 Nr. 142
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
1374 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2025 Verkündet am 16. Dezember 2025 Nr. 142 Zweites Gesetz zur Änderung des Ausbildungsunterstützungsfondsgesetzes Vom 16. Dezember 2025 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Änderung des Ausbildungsunterstützungsfondsgesetzes Das Ausbildungsunterstützungsfondsgesetz vom 28. März 2023 (Brem.GBl. S. 272), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2025 (Brem.GBl. S. 255) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: „(4) Von der Anwendung dieses Gesetzes ausgenommen sind Arbeitgeber, 1. die an einen gesetzlich oder tarifvertraglich eingerichteten branchenspe- zifischen Ausgleichsfonds gebunden sind, der für alle Betriebe der Branche Gültigkeit hat und im Land Bremen Anwendung findet, sofern sie über- wiegend Personen beschäftigen, die von dem branchenspezifischen Aus- gleichsfonds erfasst sind, oder 2. die ausschließlich Personen beschäftigen, die vollschulisch ausgebildet worden sind. Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Anwendung dieses Gesetzes nach Satz 1 ist der für die Zahlungsabwicklung zuständigen Stelle durch den Arbeitgeber anzuzeigen und im Falle des Satzes 1 Nummer 1 nachzuweisen.“ 2. § 11 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Arbeitgeber sind verpflichtet, die Höhe der bei ihnen entstandenen Arbeit- nehmerbruttolohnsumme im Sinne des Absatz 3 aus dem jeweils vorangegan- genen Kalenderjahr an die für die Zahlungsabwicklung zuständige Stelle zu über- mitteln. Den Zeitraum, innerhalb dessen die Übermittlung der Arbeitnehmer- bruttolohnsumme zu erfolgen hat, legt der Senat durch Rechtsverordnung fest. Die Übermittlung der Daten durch den Arbeitgeber erfolgt digital auf der Internet- seite des Ausbildungsunterstützungsfonds der Senatorin oder des Senators für Nr. 142 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 16. Dezember 2025 1375 Arbeit, Soziales, Jugend und Integration1. Für die Identifizierung und Authentifi- zierung der übermittelnden Arbeitgeber ist dabei ein Organisationskonto im Sinne von § 2 Absatz 5 Satz 4 des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist, zu nutzen. Die vorgangsbe- zogene Kommunikation zwischen übermittelndem Arbeitgeber und zuständiger Stelle, einschließlich der Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides, erfolgt über das Postfach des Organisationskontos. Auf Antrag kann die für die Zahlungsab- wicklung zuständige Stelle zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine digitale Übermittlung verzichten; in diesem Fall sind die Daten unter Verwendung des von der für die Zahlungsabwicklung zuständigen Stelle zur Verfügung zu stellen- den Vordrucks in Schriftform (§ 126 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches) zu übermitteln. § 150 Absatz 8 der Abgabenordnung gilt entsprechend. Der Antrag nach Satz 6 ist zu begründen und muss die Gründe der Unzumutbarkeit einer digitalen Übermittlung darlegen.“ 3. Nach § 11 Absatz 5 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Die Klage gegen den Festsetzungsbescheid nach Satz 1 hat keine auf- schiebende Wirkung.“ Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, 16. Dezember 2025 Der Senat 1 Amtlicher Hinweis: Die Internetadresse lautet: www.ausbildungsfonds-bremen.de. Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.