Bremen

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft

Ausfertigungsdatum:
15.10.2025
Fundstelle:
Gesetzblatt 2025 Nr. 116
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
947 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2025 Verkündet am 15. Oktober 2025 Nr. 116 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft Vom 30. September 2025 Aufgrund des § 152 Absatz 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 14 der Verordnung vom 17. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, verordnet der Senat: Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft Die Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft vom 17. September 2024 (Brem.GBl. S. 701), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2024 (Brem.GBl. S. 1142) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 1 wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt neu gefasst: „1. bei der Bundesfinanzverwaltung: a) Prüfdienst: aa) Regierungsdirektorinnen und Regierungsdirektoren, soweit sie im Prüfdienst tätig sind, bb) Oberregierungsrätinnen und Oberregierungsräte, soweit sie im Prüfdienst tätig sind, cc) Regierungsrätinnen und Regierungsräte, soweit sie im Prüfdienst tätig sind, dd) Zolloberamtsrätinnen und Zolloberamtsräte, ee) Zollamtsrätinnen und Zollamtsräte, ff) Zollamtfrauen und Zollamtmänner, Nr. 116 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 15. Oktober 2025 948 gg) Zolloberinspektorinnen und Zolloberinspektoren, hh) Zollinspektorinnen und Zollinspektoren, ii) Zollamtsinspektoren und Zollamtsinspektorinnen, jj) Zollbetriebsinspektorinnen und Zollbetriebsinspektoren, kk) Zollhauptsekretärinnen und Zollhauptsekretäre und ll) Zollobersekretärinnen und Zollobersekretäre; b) Kontrolldienst und Abfertigungsdienst: aa) Regierungsdirektorinnen und Regierungsdirektoren, soweit sie im Kontrolldienst oder im Abfertigungsdienst tätig sind, bb) Oberregierungsrätinnen und Oberregierungsräte, soweit sie im Kontrolldienst oder im Abfertigungsdienst tätig sind, cc) Regierungsrätinnen und Regierungsräte, soweit sie im Kontrolldienst oder im Abfertigungsdienst tätig sind, dd) Zolloberamtsrätinnen und Zolloberamtsräte sowie Regierungsoberamtsrätinnen und Regierungsoberamts- räte, ee) Zollamtsrätinnen und Zollamtsräte sowie Regierungs- amtsrätinnen und Regierungsamtsräte, ff) Zollamtfrauen und Zollamtmänner sowie Regierungsamt- frauen und Regierungsamtmänner, gg) Zolloberinspektorinnen und Zolloberinspektoren sowie Regierungsoberinspektorinnen und Regierungsober- inspektoren, hh) Zollinspektorinnen und Zollinspektoren sowie Regie- rungsinspektorinnen und Regierungsinspektoren, ii) Zollbetriebsinspektorinnen und Zollbetriebsinspektoren sowie Zollamtsinspektorinnen und Zollamtsinspektoren und Regierungsamtsinspektorinnen und Regierungsamtsinspektoren, jj) Zollhauptsekretärinnen und Zollhauptsekretäre sowie Regierungshauptsekretärinnen und Regierungshaupt- sekretäre und Nr. 116 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 15. Oktober 2025 949 kk) Zollobersekretärinnen und Zollobersekretäre sowie Regierungsobersekretärinnen und Regierungsober- sekretäre; c) Forstdienst: aa) Forstoberamtsrätinnen und Forstoberamtsräte, bb) Forstamtsrätinnen und Forstamtsräte, cc) Forstamtfrauen und Forstamtmänner, dd) Forstoberinspektorinnen und Forstoberinspektoren, ee) Forstinspektorinnen und Forstinspektoren, ff) Forstamtsinspektorinnen und Forstamtinspektoren, gg) Forsthauptsekretärinnen und Forsthauptsekretäre, hh) Forstobersekretärinnen und Forstobersekretäre, ii) Forstsekretärinnen und Forstsekretäre und jj) Forstassistentinnen und Forstassistenten als Forst- betriebsbeamte im Außendienst;“ b) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: „2. bei den Behörden des Polizeivollzugsdienstes im Land Bremen: a) Leitende Kriminaldirektorinnen und Leitende Kriminaldirek- toren, soweit sie in einer Ermittlungsdienststelle tätig sind, b) Kriminaldirektorinnen und Kriminaldirektoren, soweit sie in einer Ermittlungsdienststelle tätig sind, c) Kriminaloberrätinnen und Kriminaloberräte, soweit sie in einer Ermittlungsdienststelle tätig sind, d) Kriminalrätinnen und Kriminalräte, soweit sie in einer Ermitt- lungsdienststelle tätig sind, e) Erste Kriminalhauptkommissarinnen und Erste Kriminalhaupt- kommissare, soweit sie in einer Ermittlungsdienststelle tätig sind, f) Oberamtsrätinnen und Oberamtsräte, g) Kriminalhauptkommissarinnen und Kriminalhauptkommissare sowie Polizeihauptkommissarinnen und Polizeihauptkommis- sare, h) Amtsrätinnen und Amtsräte, Nr. 116 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 15. Oktober 2025 950 i) Verwaltungsamtfrauen und Verwaltungsamtmänner, j) Kriminaloberkommissarinnen und Kriminaloberkommissare sowie Polizeioberkommissarinnen und Polizeioberkommis- sare, k) Verwaltungsoberinspektorinnen und Verwaltungsoberin- spektoren, l) Kriminalkommissarinnen und Kriminalkommissare sowie Polizeikommissarinnen und Polizeikommissare, m) Kriminalhauptmeisterinnen und Kriminalhauptmeister sowie Polizeihauptmeisterinnen und Polizeihauptmeister, n) Kriminalobermeisterinnen und Kriminalobermeister sowie Polizeiobermeisterinnen und Polizeiobermeister, o) Kriminalmeisterinnen und Kriminalmeister sowie Polizeimeis- terinnen und Polizeimeister, p) Tarifbeschäftigte der Polizei, die seit mindestens zwei Jahren die Aufgaben einer der Laufbahngruppe 2, 1. oder 2. Ein- stiegsamt vergleichbaren Entgeltgruppe wahrnehmen und das 21. Lebensjahr vollendet haben, q) Tarifbeschäftigte der Polizei, soweit ihnen als Angehörige der Forensischen Informations- und Kommunikationstechnik, des Erkennungsdienstes, der Spurensicherung, des Wirtschafts- prüfdienstes oder einer mit der Telekommunikationsüber- wachung, Finanzermittlungen oder der Sachfahndung betrau- ten Stelle Polizeivollzugsaufgaben im Rahmen der Beweiser- hebung, der Beweissicherung oder der Auswertung von Papieren, elektronischen Speichermedien oder Telekommuni- kationsüberwachungen übertragen worden sind, sie mindes- tens zwei Jahre in den bezeichneten Aufgabenbereichen tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben;“ c) Nummer 3 wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstaben c ersetzt: „c) Oberveterinärrätinnen und Oberveterinärräte,“ bb) Buchstabe d wird durch den folgenden Buchstaben d ersetzt: „d) Oberchemierätinnen und Oberchemieräte,“ Nr. 116 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 15. Oktober 2025 951 d) Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt: „6. bei der Staatsanwaltschaft: Wirtschaftsfachkräfte und Fachkräfte für Informationstechnik, sofern sie a) sich mindestens in der Besoldungsgruppe A 11 befinden oder b) als Angestellte einer vergleichbaren Vergütungsgruppe ange- hören und mindestens zwei Jahre in einer der in dieser Ver- ordnung bezeichneten Beamten- oder Angestelltengruppen tätig gewesen sind.“ 2. Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Beamtinnen und Beamte auf Probe stehen den Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit gleich, Beamtinnen und Beamte in der Lauf- bahngruppe 2, 1. Einstiegsamt und Beamtinnen und Beamte in der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes, 1. Einstiegsamt jedoch nur, sofern sie ihre Laufbahnprüfung abgelegt haben oder mindestens zwei Jahre in einer in dieser Verordnung bezeichneten Beamtengruppen tätig gewesen sind.“ 3. Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: „1. die in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa bis cc, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa bis cc, Nummer 2 Buchstabe a bis e, Nummer 3, Nummer 4 Buchstabe a bis c und Nummer 5 Buchstabe a und b und Nummer 6 genannten Personen Leiterin oder Leiter einer Dienststelle sind;“ b) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: „2. die in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii und jj, Buchstabe b Doppelbuchstabe kk, Buchstabe c Doppelbuchstabe hh bis jj, Nummer 2 Buchstabe l, n und o sowie in Nummer 4 Buchstabe g bis i genannten Personen nicht mindestens zwei Jahre Aufgaben von in dieser Verordnung genannten Beschäftigten wahrnehmen und das 21. Lebensjahr nicht vollendet haben;“ 4. Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: „(4) Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind auch die in einem anderen Land als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bezeichne- ten Beamtinnen und Beamte, die berechtigt sind, in der Freien Hansestadt Bremen polizeiliche Aufgaben wahrzunehmen. Für sie sind die Vorausset- zungen ihres Landes maßgelblich.“ Nr. 116 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 15. Oktober 2025 952 Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Bremen, 30. September 2025 Der Senat Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.