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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2025 Verkündet am 15. Oktober 2025 Nr. 116
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die
Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft
Vom 30. September 2025
Aufgrund des § 152 Absatz 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch
Artikel 14 der Verordnung vom 17. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert
worden ist, verordnet der Senat:
Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft
Die Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft vom
17. September 2024 (Brem.GBl. S. 701), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 17. Dezember 2024 (Brem.GBl. S. 1142) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
§ 1 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt neu gefasst:
„1. bei der Bundesfinanzverwaltung:
a) Prüfdienst:
aa) Regierungsdirektorinnen und Regierungsdirektoren,
soweit sie im Prüfdienst tätig sind,
bb) Oberregierungsrätinnen und Oberregierungsräte, soweit
sie im Prüfdienst tätig sind,
cc) Regierungsrätinnen und Regierungsräte, soweit sie im
Prüfdienst tätig sind,
dd) Zolloberamtsrätinnen und Zolloberamtsräte,
ee) Zollamtsrätinnen und Zollamtsräte,
ff) Zollamtfrauen und Zollamtmänner,
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gg) Zolloberinspektorinnen und Zolloberinspektoren,
hh) Zollinspektorinnen und Zollinspektoren,
ii) Zollamtsinspektoren und Zollamtsinspektorinnen,
jj) Zollbetriebsinspektorinnen und Zollbetriebsinspektoren,
kk) Zollhauptsekretärinnen und Zollhauptsekretäre und
ll) Zollobersekretärinnen und Zollobersekretäre;
b) Kontrolldienst und Abfertigungsdienst:
aa) Regierungsdirektorinnen und Regierungsdirektoren,
soweit sie im Kontrolldienst oder im Abfertigungsdienst
tätig sind,
bb) Oberregierungsrätinnen und Oberregierungsräte, soweit
sie im Kontrolldienst oder im Abfertigungsdienst tätig
sind,
cc) Regierungsrätinnen und Regierungsräte, soweit sie im
Kontrolldienst oder im Abfertigungsdienst tätig sind,
dd) Zolloberamtsrätinnen und Zolloberamtsräte sowie
Regierungsoberamtsrätinnen und Regierungsoberamts-
räte,
ee) Zollamtsrätinnen und Zollamtsräte sowie Regierungs-
amtsrätinnen und Regierungsamtsräte,
ff) Zollamtfrauen und Zollamtmänner sowie Regierungsamt-
frauen und Regierungsamtmänner,
gg) Zolloberinspektorinnen und Zolloberinspektoren sowie
Regierungsoberinspektorinnen und Regierungsober-
inspektoren,
hh) Zollinspektorinnen und Zollinspektoren sowie Regie-
rungsinspektorinnen und Regierungsinspektoren,
ii) Zollbetriebsinspektorinnen und Zollbetriebsinspektoren
sowie Zollamtsinspektorinnen und Zollamtsinspektoren
und Regierungsamtsinspektorinnen und
Regierungsamtsinspektoren,
jj) Zollhauptsekretärinnen und Zollhauptsekretäre sowie
Regierungshauptsekretärinnen und Regierungshaupt-
sekretäre und
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kk) Zollobersekretärinnen und Zollobersekretäre sowie
Regierungsobersekretärinnen und Regierungsober-
sekretäre;
c) Forstdienst:
aa) Forstoberamtsrätinnen und Forstoberamtsräte,
bb) Forstamtsrätinnen und Forstamtsräte,
cc) Forstamtfrauen und Forstamtmänner,
dd) Forstoberinspektorinnen und Forstoberinspektoren,
ee) Forstinspektorinnen und Forstinspektoren,
ff) Forstamtsinspektorinnen und Forstamtinspektoren,
gg) Forsthauptsekretärinnen und Forsthauptsekretäre,
hh) Forstobersekretärinnen und Forstobersekretäre,
ii) Forstsekretärinnen und Forstsekretäre und
jj) Forstassistentinnen und Forstassistenten als Forst-
betriebsbeamte im Außendienst;“
b) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. bei den Behörden des Polizeivollzugsdienstes im Land Bremen:
a) Leitende Kriminaldirektorinnen und Leitende Kriminaldirek-
toren, soweit sie in einer Ermittlungsdienststelle tätig sind,
b) Kriminaldirektorinnen und Kriminaldirektoren, soweit sie in
einer Ermittlungsdienststelle tätig sind,
c) Kriminaloberrätinnen und Kriminaloberräte, soweit sie in einer
Ermittlungsdienststelle tätig sind,
d) Kriminalrätinnen und Kriminalräte, soweit sie in einer Ermitt-
lungsdienststelle tätig sind,
e) Erste Kriminalhauptkommissarinnen und Erste Kriminalhaupt-
kommissare, soweit sie in einer Ermittlungsdienststelle tätig
sind,
f) Oberamtsrätinnen und Oberamtsräte,
g) Kriminalhauptkommissarinnen und Kriminalhauptkommissare
sowie Polizeihauptkommissarinnen und Polizeihauptkommis-
sare,
h) Amtsrätinnen und Amtsräte,
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i) Verwaltungsamtfrauen und Verwaltungsamtmänner,
j) Kriminaloberkommissarinnen und Kriminaloberkommissare
sowie Polizeioberkommissarinnen und Polizeioberkommis-
sare,
k) Verwaltungsoberinspektorinnen und Verwaltungsoberin-
spektoren,
l) Kriminalkommissarinnen und Kriminalkommissare sowie
Polizeikommissarinnen und Polizeikommissare,
m) Kriminalhauptmeisterinnen und Kriminalhauptmeister sowie
Polizeihauptmeisterinnen und Polizeihauptmeister,
n) Kriminalobermeisterinnen und Kriminalobermeister sowie
Polizeiobermeisterinnen und Polizeiobermeister,
o) Kriminalmeisterinnen und Kriminalmeister sowie Polizeimeis-
terinnen und Polizeimeister,
p) Tarifbeschäftigte der Polizei, die seit mindestens zwei Jahren
die Aufgaben einer der Laufbahngruppe 2, 1. oder 2. Ein-
stiegsamt vergleichbaren Entgeltgruppe wahrnehmen und das
21. Lebensjahr vollendet haben,
q) Tarifbeschäftigte der Polizei, soweit ihnen als Angehörige der
Forensischen Informations- und Kommunikationstechnik, des
Erkennungsdienstes, der Spurensicherung, des Wirtschafts-
prüfdienstes oder einer mit der Telekommunikationsüber-
wachung, Finanzermittlungen oder der Sachfahndung betrau-
ten Stelle Polizeivollzugsaufgaben im Rahmen der Beweiser-
hebung, der Beweissicherung oder der Auswertung von
Papieren, elektronischen Speichermedien oder Telekommuni-
kationsüberwachungen übertragen worden sind, sie mindes-
tens zwei Jahre in den bezeichneten Aufgabenbereichen tätig
sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben;“
c) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstaben c ersetzt:
„c) Oberveterinärrätinnen und Oberveterinärräte,“
bb) Buchstabe d wird durch den folgenden Buchstaben d ersetzt:
„d) Oberchemierätinnen und Oberchemieräte,“
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d) Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
„6. bei der Staatsanwaltschaft:
Wirtschaftsfachkräfte und Fachkräfte für Informationstechnik,
sofern sie
a) sich mindestens in der Besoldungsgruppe A 11 befinden oder
b) als Angestellte einer vergleichbaren Vergütungsgruppe ange-
hören und mindestens zwei Jahre in einer der in dieser Ver-
ordnung bezeichneten Beamten- oder Angestelltengruppen
tätig gewesen sind.“
2. Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Beamtinnen und Beamte auf Probe stehen den Beamtinnen und
Beamten auf Lebenszeit gleich, Beamtinnen und Beamte in der Lauf-
bahngruppe 2, 1. Einstiegsamt und Beamtinnen und Beamte in der
Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes, 1. Einstiegsamt jedoch nur,
sofern sie ihre Laufbahnprüfung abgelegt haben oder mindestens zwei
Jahre in einer in dieser Verordnung bezeichneten Beamtengruppen tätig
gewesen sind.“
3. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. die in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa bis
cc, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa bis cc, Nummer 2
Buchstabe a bis e, Nummer 3, Nummer 4 Buchstabe a bis c und
Nummer 5 Buchstabe a und b und Nummer 6 genannten
Personen Leiterin oder Leiter einer Dienststelle sind;“
b) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. die in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii und jj,
Buchstabe b Doppelbuchstabe kk, Buchstabe c Doppelbuchstabe
hh bis jj, Nummer 2 Buchstabe l, n und o sowie in Nummer 4
Buchstabe g bis i genannten Personen nicht mindestens zwei
Jahre Aufgaben von in dieser Verordnung genannten
Beschäftigten wahrnehmen und das 21. Lebensjahr nicht vollendet
haben;“
4. Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind auch die in einem
anderen Land als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bezeichne-
ten Beamtinnen und Beamte, die berechtigt sind, in der Freien Hansestadt
Bremen polizeiliche Aufgaben wahrzunehmen. Für sie sind die Vorausset-
zungen ihres Landes maßgelblich.“
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Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bremen, 30. September 2025
Der Senat
Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen