Bremen

Zweite Verordnung zur Änderung der Dreißigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

Ausfertigungsdatum:
09.02.2022
Fundstelle:
Gesetzblatt 2022 Nr. 13
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
88 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2022 Verkündet am 9. Februar 2022 Nr. 13 Zweite Verordnung zur Änderung der Dreißigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 Vom 8. Februar 2022 Auf Grund des § 32 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 Satz 1 der Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz vom 11. Septem- ber 2018 (Brem.GBl. S. 425 — 2126-e-1), die durch Verordnung vom 12. Mai 2020 (Brem.GBl. S. 292) geändert worden ist, wird verordnet: Artikel 1 Die Dreißigste Coronaverordnung vom 18. Januar 2022 (Brem.GBl. S. 12), die durch Verordnung vom 4. Februar 2022 (Brem.GBl. S. 73) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 Absatz 4a wird wie folgt gefasst: „(4a) Ist nach Bekanntmachung des Senats in der Stadtgemeinde Bremen oder des Magistrats in der Stadtgemeinde Bremerhaven nach § 1 Absatz 4 Satz 1 die Warnstufe 2 erreicht, müssen Personen vor dem Betreten der oder der Teilnahme an den in Absatz 4 Nummer 1 bis 6 genannten Einrichtungen oder Veranstaltungen einen Nachweis nach Absatz 5 (2-G-Zugangsmodell) vorlegen.“ 2. § 4 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die verantwortliche Person, etwa der Betreiber oder die Betreiberin hat sicherzustellen, dass ein Schutz- und Hygienekonzept nach § 5 vorgehalten wird.“ 3. § 6 wird aufgehoben. 4. § 23 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 13 und 14 werden aufgehoben. b) In Nummer 17 werden nach dem Wort „Personen“ die Wörter „oder mehr als 500 Personen unter freiem Himmel“ eingefügt. Nr. 13 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 9. Februar 2022 89 c) In Nummer 18 wird die Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt. 5. In § 25 Absatz 2 wird die Angabe „18. Februar 2022“ durch die Angabe „8. März 2022“ ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Bremen, den 8. Februar 2022 Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.