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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2021 Verkündet am 10. September 2021 Nr. 99
Zweite Verordnung zur Änderung der Achtundzwanzigsten Verordnung
zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
Vom 7. September 2021
Auf Grund des § 32 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000
(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Juli 2021
(BGBl. I S. 3274) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 Satz 1 der Verordnung
über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz vom 11. Septem-
ber 2018 (Brem.GBl. S. 425 — 2126-e-1), die durch Verordnung vom 12. Mai 2020
(Brem.GBl. S. 292) geändert worden ist, wird verordnet:
Artikel 1
Die Achtundzwanzigste Coronaverordnung vom 26. Juli 2021 (Brem.GBl. S. 608),
die durch Verordnung vom 26. August 2021 (Brem.GBl. S. 636) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8. die Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Prüfungen sowie die Nutzung von
Lernplätzen der Hochschulen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Bremischen
Hochschulgesetzes, der Staats- und Universitätsbibliothek sowie der Hoch-
schule für Öffentliche Verwaltung, soweit durch ein Schutz- und Hygienekon-
zept nach § 5 Absatz 1 die Einhaltung der Voraussetzungen des § 18
Absatz 1 sichergestellt wird.“
2. § 3 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Einem Test nach § 2 Nummer 7 der Covid-19-Schutzmaßnahmen- Aus-
nahmeverordnung gleichgestellt ist ein molekularbiologischer Test, bei dem
die Testung maximal 48 Stunden zurückliegt.“
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Wird in der Stadtgemeinde Bremen oder Bremerhaven laut Veröffent-
lichung des Robert Koch-Instituts die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coro-
navirus SARS-CoV-2 von 35 pro 100 000 Einwohnern innerhalb von sieben
Tagen (Inzidenzwert) an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten, ist
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ab dem vierten Tag die Vorlage eines negativen Ergebnisses einer Testung
auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 Voraussetzung für
1. das Betreten eines Krankenhauses, eines Alten- und Pflegeheimes oder
einer Einrichtung der Behindertenhilfe zu Besuchszwecken,
2. den Besuch von Betrieben der Gastronomie, Clubs, Diskotheken, Fest-
hallen, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Museen,
Theatern, Opern, Kinos, Konzerthäusern, Prostitutionsstätten und Prosti-
tutionsfahrzeugen nach dem Prostituiertenschutzgesetz zur Ausübung
der Prostitution, Swingerclubs, Saunen, Studios für Elektrostimulations-
training, Fitnessstudios, Schwimmbädern, Spaßbädern, Sportanlagen,
Messen, Kongressen, gewerblichen Ausstellungen, Spezialmärkten,
Jahrmärkten, Flohmärkten und ähnlichen Veranstaltungen, Freizeitparks,
Spielplätzen, Kletterhallen, Kletterparks und sonstigen Vergnügungs-
stätten, jeweils in geschlossenen Räumen,
3. die Teilnahme an Veranstaltungen, ausgenommen religiöse Veranstal-
tungen, und Festen in geschlossenen Räumen außerhalb der eigenen
Wohnung nebst dem befriedeten Besitztum,
4. die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen, soweit diese nicht
medizinisch notwendig sind,
5. die Ausübung von Sport in geschlossenen Räumen von Sportstätten;
ausgenommen ist der Schulsport,
6. den Aufenthalt in Beherbergungsbetrieben bei erstmaliger Anreise und
zweimal je Woche bei mehrtägigem Aufenthalt.
Die Verpflichtung nach Satz 1 entfällt, sobald laut Veröffentlichung des
Robert Koch-Instituts die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus
SARS-CoV-2 von 35 pro 100 00 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen
(Inzidenzwert) in der jeweiligen Stadtgemeinde an drei aufeinanderfolgenden
Tagen unterschritten wird. Von der Verpflichtung nach Satz 1 ausgenommen
sind über § 3 Absatz 3 und 4 hinaus Personen, die der Testpflicht nach § 16
Absatz 4 Satz 1 nachkommen. Bei Schülerinnen und Schülern ab 16 Jahren
wird der Testnachweis durch eine Bescheinigung der Schule ersetzt. Kinder
und Jugendliche unter 16 Jahren gelten aufgrund ihres Alters als Schüle-
rinnen und Schüler oder werden diesen gleichgestellt und benötigen weder
einen Testnachweis noch eine Schulbescheinigung.“
3. In § 7 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „ist“ gestrichen.
4. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
„§ 7a
Bundestagswahl
(1) Für die Wahlhandlung und die Ermittlung und Feststellung des Wahlergeb-
nisses bei der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag gelten die Absätze 2 bis 4.
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Das Wahlgebäude im Sinne dieser Regelung umfasst außer den Wahlräumen
und Sitzungsräumen der Wahlausschüsse und Wahlvorstände auch alle sonsti-
gen Räume im Gebäude, die während der Wahlzeit und der Ermittlung und
Feststellung des Wahlergebnisses sowie sonstiger Sitzungen der Wahlaus-
schüsse öffentlich zugänglich sind.
(2) Die jeweils zuständige Gemeinde hat für Wahlgebäude nach Absatz 1
Satz 2 ein Schutz und Hygienekonzept nach § 5 Absatz 1 zu erstellen.
(3) Im Wahlgebäude muss von allen Personen eine medizinische Maske im
Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 getragen werden. Diese Verpflichtung besteht
nicht
1. in den Fällen des § 2 Absatz 3 Satz 1,
2. für die Dauer einer vom Wahlvorstand angeordneten Abnahme der Maske
zur Identitätsfeststellung und
3. für die Wahlvorstände während des Auszählens und der Ergebnisermitt-
lung.
(4) Für Personen, die sich auf Grundlage des Öffentlichkeitsgrundsatzes im
Wahlgebäude aufhalten (insbesondere Wahlbeobachterinnen und Wahlbeob-
achter), gilt:
1. Sie sind zur Bereitstellung ihrer Kontaktdaten gemäß § 6 Absatz 1 ver-
pflichtet, der Wahlvorstand ist zur Erhebung und zur Überprüfung der
Vollständigkeit dieser Daten berechtigt; die Wahlvorsteherin oder der
Wahlvorsteher hat die gesammelten Daten der Gemeinde in einem
verschlossenen Umschlag zu übergeben;
2. Personen, die von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 ausgenommen sind, dürfen
sich in Wahlräumen zwischen 8 Uhr und 13 Uhr und zwischen 13 Uhr und
18 Uhr und ab 18 Uhr für jeweils längstens 15 Minuten aufhalten, in Brief-
wahlräumen für längstens 15 Minuten; zu den Mitgliedern des Wahlvor-
stands und den Hilfskräften muss jeweils ein Mindestabstand von
2 Metern eingehalten werden; die zeitliche Beschränkung gilt nicht, wenn
die Person dem Wahlvorstand das negative Ergebnis einer Testung auf
eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachweist.“
5. § 8 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Das nicht immunisierte Personal von Krankenhäusern und ambu-
lanten Versorgungseinrichtungen hat arbeitstäglich eine Testung auf eine
Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vornehmen zu lassen und das
Ergebnis auf Verlangen der Leitung der Einrichtung vorzulegen. Die Ein-
richtungen haben die erforderlichen Testungen zu organisieren. Für immuni-
sierte Personen im Sinne des § 2 Nummer 2 und 4 der Covid-19-Schutzmaß-
nahmen-Ausnahmeverordnung können die Einrichtungen anderweitige
Regelungen in ihrem Schutz- und Hygienekonzept treffen.“
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Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
6. § 16 wird wie folgt geändert:
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
„2. für Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig und ohne Unter-
brechung zweimal wöchentlich an der angebotenen PCR-Pool-
testung (sogenannter Lolli-Test) teilnehmen, wenn das jeweils
aktuelle Ergebnis negativ ist, solange PCR-Pooltestungen ange-
boten und durchgeführt werden,“
bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden Nummern 3 bis 5.
cc) Die bisherige Nummer 5 wird aufgehoben.
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Schülerinnen und Schüler, die von der besuchten öffentlichen Schule
oder Bildungseinrichtung als Kontaktpersonen gemäß § 19 Absatz 2 Satz 1
Nummer 3 identifiziert wurden, werden umgehend von der Schule oder
Bildungseinrichtung darüber informiert, bei Minderjährigen auch deren Sorge-
berechtigte. Diese Information gilt als Kenntnis im Sinne von § 19 Absatz 2
Satz 1 mit den in § 19 Absatz 2 Satz 4 und 5 genannten Rechtsfolgen der
erweiterten Testpflicht und der Maskenpflicht für Personen an weiterführen-
den Schulen. Davon unberührt bleiben Anordnungen der zuständigen
Gesundheitsämter.“
Absatz 7 wird aufgehoben.
Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7.
7. § 18 wird wie folgt gefasst:
„§ 18
Hochschulen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Bremischen Hochschul-
gesetzes, Hochschule für Öffentliche Verwaltung
und Staats- und Universitätsbibliothek
(1) Personen, die nicht durch einen Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit
negativem Testergebnis nachweisen, dass bei ihnen keine Infektion mit dem
Coronavirus SARS-CoV-2 besteht, ist der Zutritt zu allen Hochschulgebäuden
von Hochschulen im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1 des Bremischen Hochschul-
gesetzes sowie der Staats- und Universitätsbibliothek und die Teilnahme an
jeder Form von Präsenzveranstaltungen und Prüfungen untersagt. Die weiteren
Einzelheiten sind von den Einrichtungen in einem Schutz- und Hygienekonzept
nach § 5 Absatz 1 zu regeln.
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(2) Der Zutritt zu den Hochschulräumlichkeiten der Hochschule für Öffentliche
Verwaltung richtet sich für die in § 4 Absatz 1, 2 und 4 des Bremischen Gesetzes
über die Hochschule für Öffentliche Verwaltung genannten Personen ausschließ-
lich nach dem nach § 5 Absatz 1 notwendigen Schutz- und Hygienekonzept. Als
Hochschulräumlichkeiten im Sinne des Satzes 1 gelten alle Einrichtungen, die
von den in § 4 Absatz 1, 2 und 4 des Bremischen Gesetzes über die Hochschule
für Öffentliche Verwaltung genannten Personen bei der Wahrnehmung der Auf-
gaben gemäß § 3 des Bremischen Gesetzes über die Hochschule für Öffentliche
Verwaltung benutzt werden können.“
8. § 19 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Einer Person, die nach eigener Kenntnis, Mitteilung des zuständigen
Gesundheitsamtes oder durch Mitteilung der Schule oder Bildungseinrich-
tung nach § 16 Absatz 6
1. mit einer infizierten Person engen Kontakt (zum Beispiel mindestens
10 Minuten von Angesicht zu Angesicht im Abstand von weniger als
1,5 Metern oder sehr engen Kontakt für einen kürzeren Zeitraum)
hatte, ohne eine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 2 Absatz 2 getragen
zu haben,
2. sich unabhängig vom Abstand mit einer infizierten Person für einen
Zeitraum von mehr als 10 Minuten, in einer relativ beengten Raum-
situation mit schlechter Lüftung befunden hat (eine ausreichende
Lüftung liegt vor, soweit raumbezogene arbeitsmedizinische Vorgaben
oder die aktuelle Empfehlung der Bundesregierung „Infektionsschutz-
gerechtes Lüften“ umgesetzt werden), auch wenn durchgehend und
korrekt eine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 2 Absatz 2 getragen
wurde, oder
3. sich mit einer infizierten Person aus derselben Kohorte nach § 16
Absatz 3 Satz 1 über einen Zeitraum von mehr als 30 Minuten in
einem Raum befunden hat,
(Kontaktperson), wird in den Fällen der Nummern 1 und 2, sofern es sich
nicht um eine Person aus einer Kohorte nach Nummer 3 handelt, ab dem
Zeitpunkt der Kenntnis von der labordiagnostischen Bestätigung der Infi-
zierung der infizierten Person für einen Zeitraum von vierzehn Tagen seit
dem letztmaligen engen Kontakt nach Nummer 1 oder dem letztmaligen
gemeinsamen Aufenthalt in einer relativ beengten Raumsituation nach
Nummer 2 untersagt, ihre Wohnung oder die Einrichtung, in der sie lebt, zu
verlassen oder in dieser Zeit Besuch von Personen zu empfangen, die nicht
ihrem Hausstand angehören, soweit das zuständige Gesundheitsamt nicht
seine Zustimmung zu einem abweichenden Verhalten erteilt. Der zeitweise
Aufenthalt in einem zur Wohnung gehörenden Garten, einer Terrasse oder
einem Balkon ist gestattet. Leben die infizierte Person und die Kontaktperson
in einem gemeinsamen Haushalt und bestanden bei der infizierten Person
bereits vor der Testung Symptome, besteht die Absonderungspflicht nach
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Satz 1 für einen Zeitraum von 14 Tagen nach Symptombeginn. Kontakt-
personen nach Nummer 3 (Kohorte) und auch nach Nummer 1 und 2, sofern
sie zugleich Kontaktpersonen nach Nummer 3 sind, wird ab dem Zeitpunkt
der Kenntnis von der labordiagnostischen Bestätigung der Infizierung der
infizierten Person oder eines positiven Befundes einer PCR-Pooltestung für
einen Zeitraum von sieben Schultagen seit dem letztmaligen Kontakt inner-
halb derselben Kohorte nach Nummer 3 abweichend von § 16 Absatz 4
Satz 3 Nummern 1 und 2 untersagt, die Schule oder Bildungseinrichtung
ohne den Nachweis eines negativen Testergebnisses zu betreten, sofern
nicht unmittelbar nach dem Betreten des Schulgeländes täglich ein Antigen-
test mit negativem Testergebnis gemacht wird. Für die weiterführenden
Schulen gilt in dieser Zeit abweichend von § 16 Absatz 5 Satz 3 und Satz 4
Nummer 2 die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch
während des Unterrichts, in Mensen sowie in Büro- und Arbeitsräumen.“
Absatz 2b wird aufgehoben.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „oder" gestrichen.
bb) In Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort „oder" ersetzt.
cc) Es wird folgende Nummer 3 angefügt:
„3. bei einem positiven Ergebnis eines PCR-Pooltests der Tag der
Probenahme.“
9. § 22 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Wird in der Stadtgemeinde Bremen oder Bremerhaven laut Veröffent-
lichung des Robert Koch-Instituts die Zahl der Neuinfektionen mit dem Corona-
virus SARS-CoV-2 von 35 pro 100 000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen
(Inzidenzwert) an fünf Werktagen in Folge unterschritten, soll die jeweils örtlich
zuständige Behörde nach Absatz 2 ergriffene lokale Maßnahmen aufheben.“
10. § 23 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
„1a. entgegen § 3 Absatz 4 eine Einrichtung betritt, ohne ein negatives
Testergebnis, einen Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 oder einen
Genesenennachweis nach § 2 Nummer 5 der Covid-19-Schutzmaß-
nahmen-Ausnahmeverordnung vorzulegen oder als verantwortliche
Person einer Einrichtung einer anderen Person Zutritt gewährt, ohne
dass ein negatives Testergebnis, ein Impfnachweis nach § 2 Nummer 3
oder ein Genesenennachweis nach § 2 Nummer 5 der Covid-19-
Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung vorgelegt wird,“
Nr. 99 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 10. August 2021 645
Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:
„6a. entgegen § 7a Absatz 3 Satz 1 ein Wahlgebäude betritt oder sich darin
aufhält, ohne eine medizinische Maske zu tragen, ohne dass eine Aus-
nahme nach § 7a Absatz 3 Satz 2 oder nach § 2 Absatz 3 Satz 1 vor-
liegt,“
11. In § 25 Absatz 2 wird die Angabe „13. September 2021" durch die Angabe
„11. Oktober 2021" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bremen, den 7. September 2021
Die Senatorin für Gesundheit,
Frauen und Verbraucherschutz
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen