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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
201 4 Verkündet am 10. Januar 2014 Nr. 1
Verordnung zur Änderung der Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über die Weiterbildung
im Lande Bremen (WBG-VO)
Vom 13. Dezember 2013
Aufgrund des § 8 Absatz 7 und des § 11 Absatz 1 des Bremischen Weiter-
bildungsgesetzes vom 18. Juni 1996 (Brem.GBl. S. 127 ― 223-h-1), das zuletzt
durch Gesetz vom 17. Mai 2011 (Brem.GBl. S. 367) geändert worden ist, wird
verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Weiterbildung im Lande
Bremen (WBG-VO) vom 19. Dezember 2011 (Brem. GBl. S. 491) wird wie folgt
geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Satz 1, § 1 Absatz 3 Satz 2, § 2 Absatz 1 Satz 1, § 2 Absatz 3, § 3
Absatz 1 Nummer 1 Satz 2, § 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 3, § 5 Absatz 6 und §
8 Absatz 2 werden die Wörter „Bildung, Wissenschaft und Gesundheit“ durch die
Wörter „Bildung und Wissenschaft“ ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Nummer 5 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) bei Kursveranstaltungen und Mehrtagesseminaren ohne Internatsform
mindestens 6 Unterrichtsstunden,“
b) Absatz 3 Nummer 5 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) bei Mehrtagesseminaren in Internatsform durchschnittlich mindestens
6 Unterrichtsstunden pro Tag.“
3. In § 7 Absatz 3 Nummer 2 wird nach der Ziffer 1.4 ein Komma und die Ziffer „2.3“
eingefügt.
4. Die Anlage (zu § 5 Absatz 1) wird wie folgt geändert:
a) Die Nummer 1.4 wird wie folgt gefasst:
„1.4 der politischen, wert- und normenorientierten Bildung und der Integration
von Zugewanderten, sofern es sich nicht um berufliche Bildung handelt,
sowie“
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b) Die Nummer 2.1 wird wie folgt gefasst:
„2.1 zur Vorbereitung auf den Mittleren Schulabschluss und der ergänzenden
Vorbereitung auf Berufsabschlüsse,“
c) Die Nummer 2.2 wird wie folgt gefasst:
„2.2 zur Erlangung von aufbauenden Schlüsselkompetenzen (große
europäischen Fremdsprachen bis A2, Deutsch, Rechtschreibung,
Kommunikation/Sprachkompetenz, mathematische Kompetenz,
naturwissenschaftlich-technische Kompetenz, soziale Kompetenz,
Lernkompetenz),“
d) Die Nummer 2.5 wird wie folgt gefasst:
„2.5 der Gesundheitsbildung sowie“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Bremen, den 13. Dezember 2013
Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen