Bremen

WeiterbildungsVO

Ausfertigungsdatum:
08.01.2014
Fundstelle:
Gesetzblatt 2014 Nr. 1 WeiterbildungsVO
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
1 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 201 4 Verkündet am 10. Januar 2014 Nr. 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Weiterbildung im Lande Bremen (WBG-VO) Vom 13. Dezember 2013 Aufgrund des § 8 Absatz 7 und des § 11 Absatz 1 des Bremischen Weiter- bildungsgesetzes vom 18. Juni 1996 (Brem.GBl. S. 127 ― 223-h-1), das zuletzt durch Gesetz vom 17. Mai 2011 (Brem.GBl. S. 367) geändert worden ist, wird verordnet: Artikel 1 Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Weiterbildung im Lande Bremen (WBG-VO) vom 19. Dezember 2011 (Brem. GBl. S. 491) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 Satz 1, § 1 Absatz 3 Satz 2, § 2 Absatz 1 Satz 1, § 2 Absatz 3, § 3 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2, § 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 3, § 5 Absatz 6 und § 8 Absatz 2 werden die Wörter „Bildung, Wissenschaft und Gesundheit“ durch die Wörter „Bildung und Wissenschaft“ ersetzt. 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Nummer 5 Buchstabe a wird wie folgt gefasst: „a) bei Kursveranstaltungen und Mehrtagesseminaren ohne Internatsform mindestens 6 Unterrichtsstunden,“ b) Absatz 3 Nummer 5 Buchstabe c wird wie folgt gefasst: „c) bei Mehrtagesseminaren in Internatsform durchschnittlich mindestens 6 Unterrichtsstunden pro Tag.“ 3. In § 7 Absatz 3 Nummer 2 wird nach der Ziffer 1.4 ein Komma und die Ziffer „2.3“ eingefügt. 4. Die Anlage (zu § 5 Absatz 1) wird wie folgt geändert: a) Die Nummer 1.4 wird wie folgt gefasst: „1.4 der politischen, wert- und normenorientierten Bildung und der Integration von Zugewanderten, sofern es sich nicht um berufliche Bildung handelt, sowie“ Nr. 1 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 10. Januar 2014 2 b) Die Nummer 2.1 wird wie folgt gefasst: „2.1 zur Vorbereitung auf den Mittleren Schulabschluss und der ergänzenden Vorbereitung auf Berufsabschlüsse,“ c) Die Nummer 2.2 wird wie folgt gefasst: „2.2 zur Erlangung von aufbauenden Schlüsselkompetenzen (große europäischen Fremdsprachen bis A2, Deutsch, Rechtschreibung, Kommunikation/Sprachkompetenz, mathematische Kompetenz, naturwissenschaftlich-technische Kompetenz, soziale Kompetenz, Lernkompetenz),“ d) Die Nummer 2.5 wird wie folgt gefasst: „2.5 der Gesundheitsbildung sowie“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Bremen, den 13. Dezember 2013 Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.