Bremen

VO LSG Rohrniederung Brhv

Ausfertigungsdatum:
16.09.2013
Fundstelle:
Gesetzblatt 2013 Nr. 74 VO LSG Rohrniederung Brhv
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
505 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2013 Verkündet am 17. September 2013 Nr. 74 Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Rohrniederung“ in der Gemarkung Wulsdorf der Stadtgemeinde Bremerhaven Vom 10. September 2013 Aufgrund des § 17 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschafts- pflege vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315 ― 790-a-1) in Verbindung mit § 20 Absatz 2 und § 22 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 24 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) geändert worden ist, verordnet der Senat: §1 (1) Der Geltungsbereich der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Rohr- niederung“ in der Gemarkung Wulsdorf der Stadtgemeinde Bremerhaven vom 16. Februar 2006 (Brem.GBl. S 77 ― 791-a-49) wird für einen Teilbereich aufge- hoben. Die Grenze des Aufhebungsbereiches verläuft im Norden im Abstand von ca. 95 m südlich der Kreuzung Rohr/Weserstraße im rechten Winkel östlich der Weser- straße bis zur östlichen Grenze des Flurstücks 12/4, Flur 50, knickt im Osten im rechten Winkel entlang der östlichen Grenze des Flurstücks 12/4 nach Süden über ca. 250 m Länge bis zur südlichen Grenze des Flurstücks 45/3, Flur 50, verläuft auf dieser Grenze ca. 250 m nach Westen bis zur Weserstraße. Im Westen wird die Grenze des Aufhebungsbereiches durch die westliche Grenze der Flurstücke 45/3 sowie 8, beide Flur 50, gebildet. (2) Die genaue Abgrenzung des Aufhebungsbereichs ist mit einer schwarzen Linie in der dieser Verordnung beigefügten Änderungskarte (Maßstab 1: 5 000) einge- tragen. Die Grenze verläuft an der Innenkante dieser Linie. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung. (3) Diese Verordnung und die beigefügte Karte werden bei dem Senator für Umwelt, Bau und Verkehr – oberste Naturschutzbehörde – aufbewahrt. Sie können dort während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden. (4) Eine Abschrift der Verordnung sowie der zugehörigen Karte wird beim Magistrat der Stadt Bremerhaven – untere Naturschutzbehörde – aufbewahrt und kann dort während der üblichen Sprechzeiten kostenfrei eingesehen werden. Eine weitere Abschrift der Verordnung mit der zugehörigen Karte wird beim Staatsarchiv Bremen hinterlegt. Nr. 74 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 17. September 2013 506 §2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Beschlossen, Bremen, den 10. September 2013 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.