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title: "VO Änd schulischer Verordnungen"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/hb/vo-aend-schulischer-verordnungen-2014-01-09-gesetzblatt-2014-nr-2-vo-aend-schulischer-verordnungen"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Bremen"
language: "de"
source: "https://www.gesetzblatt.bremen.de/fastmedia/218/2014-01-09-gesetzblatt-2014-nr-2-vo-aend-schulischer-verordnungen.pdf"
updated: "2026-09-01T18:11:10+00:00"
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# VO Änd schulischer Verordnungen

**Landesrecht Bremen**
*Ausfertigung:* 09.01.2014
*Fundstelle:* Gesetzblatt 2014 Nr. 2 VO Änd schulischer Verordnungen


### Art. 1 — Änderung der Zeugnisverordnung

Die Zeugnisverordnung vom 20. Juni 2013 (Brem.GBl. S. 368 ― 223-a-8) wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „den Jahrgangsstufen 1 bis 10“ durch die Wörter „der Primarstufe oder der Sekundarstufe I“ ersetzt. 2. In § 19 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 26“ durch die Angabe „§ 27“ ersetzt. 3. In § 27 Absatz 3 werden die Wörter „zu Beginn der Jahrgangsstufe“ durch die Wörter „zum Ende eines Schulhalbjahres und zum Ende eines Schuljahres mit Wirkung zum darauffolgenden Schulhalbjahr“ ersetzt. 4. In § 32 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 7 Absatz 2“ die Angabe „und § 18 Absatz 2“ eingefügt; das Wort „tritt“ wird durch das Wort „treten“ ersetzt.

### Art. 2 — Änderung der Prüfungsverordnung Sekundarstufe I

§ 15 der Prüfungsverordnung Sekundarstufe I vom 20. Juni 2013 (Brem.GBl. S. 360 ― 223-n-2) wird wie folgt geändert: 1. Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1“ gestrichen. b) In Satz 2 werden die Wörter „Diese Schülerinnen und Schüler und Schülerinnen und Schüler, die am 31. Juli 2013 den Bildungsgang der Sekundarschule besuchen,“ durch das Wort „Sie“ ersetzt. 2. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Schülerinnen und Schüler, die am 31. Juli 2013 den Bildungsgang der Sekundarschule besuchen, legen ihre Prüfungen nach § 1 Nummer 1 ab. Der Prüfung liegen folgende Leistungen zugrunde:

1. die in der Jahrgangsstufe 10 erbrachten Noten in den Fächern, die nicht Gegenstand der Abschlussprüfungen sind, und 2. die Gesamtnoten in den Fächern der schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung. Die Gesamtnote ergibt sich zu zwei Drittel aus der Note der in der Jahrgangsstufe 10 erbrachten unterrichtlichen Leistung sowie zu einem Drittel aus der Note der Prüfungsleistung. Die Gesamtnote wird bis auf eine Stelle hinter dem Komma errechnet. Die erste Stelle nach dem Komma ist von null bis vier abzurunden und von fünf bis neun aufzurunden. Der Vermerk „nicht beurteilbar“ wird wie die Note „mangelhaft“ behandelt. Der Abschluss ist erreicht, wenn keine der Leistungen nach Nummer 1 und 2 ungenügend und nicht mehr als eine der Leistungen nach Nummer 1 und 2 mangelhaft ist. Die Schülerinnen und Schüler nehmen an der Projektarbeit nach § 4a der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Verordnung über den Erwerb der Abschlüsse durch Abschlussprüfungen im Sekundarbereich I teil.“

### Art. 3 — Änderung der Verordnung über die Sekundarstufe I des Gymnasiums

In der Verordnung über die Sekundarstufe I des Gymnasiums vom 26. Juni 2009 (Brem.GBl. S. 256 ― 223-a-19), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Juni 2013 (Brem.GBl. S. 387) geändert worden ist, wird nach § 9 in der Abschnittsüberschrift das Wort „Abschluss“ durch das Wort „Abschlüsse“ ersetzt.

### Art. 4 — Änderung der Verordnung über die Gymnasiale Oberstufe

In der Anlage 3 der Verordnung über die Gymnasiale Oberstufe vom 1. August 2005 (Brem.GBl. S. 332 ― 223-a-16), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. Juni 2013 (Brem.GBl. S. 387) geändert worden ist, wird die Angabe „(zu § 15 Absatz 3)“ durch die Angabe „(zu § 20 Absatz 4)“ ersetzt.

### Art. 5 — Änderung der Verordnung über den Bildungsgang des Abendgymnasiums

In der Anlage der Verordnung über den Bildungsgang des Abendgymnasiums vom 22. Juni 2006 (Brem.GBl. S. 341 ― 223-b-12), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. Juni 2013 (Brem.GBl. S. 387) geändert worden ist, wird die Angabe „(zu § 11 Absatz 3)“ durch die Angabe „(zu § 16 Absatz 4)“ ersetzt.

### Art. 6 — Änderung der Verordnung über den Bildungsgang des Kollegs

Die Verordnung über den Bildungsgang des Kollegs vom 22. Juni 2006 (Brem.GBl. S. 339 ― 223-b-13), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 20. Juni 2013 (Brem.GBl. S. 387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In §8 Absatz 7 wird die Angabe „112“ durch die Angabe „120“ ersetzt. 2. In § 9 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „Schülerinnen und Schüler“ durch das Wort „Studierenden“ ersetzt. 3. In der Anlage wird die Angabe „(zu § 10 Absatz 3)“ durch die Angabe „(zu § 14 Absatz 4)“ ersetzt.

### Art. 7 — Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Bremen, den 21. Dezember 2013 Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft

Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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— VO Änd schulischer Verordnungen
Amtliche Fassung: https://www.gesetzblatt.bremen.de/fastmedia/218/2014-01-09-gesetzblatt-2014-nr-2-vo-aend-schulischer-verordnungen.pdf
Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
