Bremen

Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten

Ausfertigungsdatum:
31.05.2022
Fundstelle:
Gesetzblatt 2022 Nr. 57
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
279 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2022 Verkündet am 31. Mai 2022 Nr. 57 Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten Vom 17. Mai 2022 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Änderung des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten § 13 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten vom 19. Dezember 2000 (Brem.GBl. S. 471 ― 2120-a-2), das zuletzt durch das Gesetz vom 14. Dezember 2021 (Brem.GBl. S. 927) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „Die Durchführung des Maßregelvollzugs darf nur an eine geeignete juristische Person des privaten Rechts übertragen werden, an der die Stadtgemeinde Bremen mit mindestens satzungsändernder Mehrheit beteiligt ist. Bei der Besetzung der ärztlichen und pflegerischen Leitungen und deren Stellvertretungen hat die beliehene juristische Person hinsichtlich des Auswahlverfahrens und der Einstellung der betreffenden Personen mit der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucher- schutz Einvernehmen herzustellen; der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz ist im Rahmen ihrer fachaufsichtlichen Befugnisse ein direktes Weisungsrecht gegenüber allen zur Durchführung des Maßregelvollzugs einge- setzten Beschäftigten der Einrichtung einzuräumen.“ Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 17. Mai 2022 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.