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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2022 Verkündet am 31. Mai 2022 Nr. 57
Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Hilfen
und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten
Vom 17. Mai 2022
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag)
beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über Hilfen und
Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten
§ 13 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei
psychischen Krankheiten vom 19. Dezember 2000 (Brem.GBl. S. 471 ― 2120-a-2),
das zuletzt durch das Gesetz vom 14. Dezember 2021 (Brem.GBl. S. 927) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Die Durchführung des Maßregelvollzugs darf nur an eine geeignete juristische
Person des privaten Rechts übertragen werden, an der die Stadtgemeinde Bremen
mit mindestens satzungsändernder Mehrheit beteiligt ist. Bei der Besetzung der
ärztlichen und pflegerischen Leitungen und deren Stellvertretungen hat die beliehene
juristische Person hinsichtlich des Auswahlverfahrens und der Einstellung der
betreffenden Personen mit der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucher-
schutz Einvernehmen herzustellen; der Senatorin für Gesundheit, Frauen und
Verbraucherschutz ist im Rahmen ihrer fachaufsichtlichen Befugnisse ein direktes
Weisungsrecht gegenüber allen zur Durchführung des Maßregelvollzugs einge-
setzten Beschäftigten der Einrichtung einzuräumen.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremen, den 17. Mai 2022
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen