Bremen

Vierte ÄndVO Studienplätze Stiftung

Ausfertigungsdatum:
28.03.2014
Fundstelle:
Gesetzblatt 2014 Nr. 43 Vierte ÄndVO Studienplätze Stiftung
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
231 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2014 Verkündet am 31. März 2014 Nr. 43 Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung Vom 10. März 2014 Auf Grund des § 3 Absatz 3 und § 7 Absatz 1 des Bremischen Hochschul- zulassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2010 (Brem.GBl. S. 545 ― 221-h-2) in Verbindung mit Artikel 12 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 (Brem.GBl. 2009 S. 15 ― 221-h-10) wird verordnet: Artikel 1 Die Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung vom 5. Oktober 2010 (Brem.GBl. S. 553 ― 221-h-8), die zuletzt durch die Verordnung vom 30. Mai 2013 (Brem.GBl. S. 250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „7. Februar 2013 (Beschluss- Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 176)“ durch die Angabe „6. Juni 2013“ ersetzt. b) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Enthält die Hochschulzugangs- berechtigung keine Durchschnittsnote nach Satz 1, aber eine Punktzahl der Gesamtqualifikation, wird von der Stiftung nach Anlage 2 der „Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972 in der Fassung vom 6. Juni 2013 die Durchschnittsnote aus der Punktzahl der Gesamtqualifikation errechnet.“ c) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „1. Februar 2007 (Beschluss- Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 470)“ durch die Angabe „3. Dezember 2010“ ersetzt. d) In Absatz 10 wird die Angabe „18. November 2004 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 289.5)“ durch die Angabe „12. September 2013“ ersetzt. e) In Absatz 13 wird die Angabe „26. Juni 2009 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 283)“ durch die Angabe „31. Mai 2012“ ersetzt. Nr. 43 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 31. März 2014 232 2. Anlage 3 wird wie folgt geändert: f) Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 erhält folgende Fassung: „3. besondere berufliche Gründe - 7 Punkte; Besondere berufliche Gründe liegen vor, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt. Dies ist der Fall, wenn die durch das Zweitstudium in Verbindung mit dem Erststudium angestrebte Tätigkeit als Kombination zweier studiengangsspezifischer Tätigkeitsfelder anzusehen ist, die im Regelfall nicht bereits von Absolventen einer der beiden Studien- gänge wahrgenommen werden kann, und die oder der Betroffene nach- weisbar diese Tätigkeit anstrebt.“ g) Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 erhält folgende Fassung: „4. sonstige berufliche Gründe - 4 Punkte; sonstige berufliche Gründe liegen vor, wenn das Zweitstudium aufgrund der individuellen beruflichen Situation aus sonstigen Gründen, insbesondere zum Ausgleich eines unbilligen beruflichen Nachteils oder um die Einsatz- möglichkeiten der mithilfe des Erststudiums ausgeübten Tätigkeit zu erweitern, erforderlich ist.“ Artikel 2 (1) Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. (2) Sie gilt erstmals für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2014/2015. Bremen, den 10. März 2014 Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.