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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2014 Verkündet am 31. März 2014 Nr. 43
Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung
über die zentrale Vergabe von Studienplätzen
durch die Stiftung für Hochschulzulassung
Vom 10. März 2014
Auf Grund des § 3 Absatz 3 und § 7 Absatz 1 des Bremischen Hochschul-
zulassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2010
(Brem.GBl. S. 545 ― 221-h-2) in Verbindung mit Artikel 12 des Staatsvertrages über
die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni
2008 (Brem.GBl. 2009 S. 15 ― 221-h-10) wird verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung
für Hochschulzulassung vom 5. Oktober 2010 (Brem.GBl. S. 553 ― 221-h-8), die
zuletzt durch die Verordnung vom 30. Mai 2013 (Brem.GBl. S. 250) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „7. Februar 2013 (Beschluss-
Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 176)“ durch die Angabe „6. Juni
2013“ ersetzt.
b) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Enthält die Hochschulzugangs-
berechtigung keine Durchschnittsnote nach Satz 1, aber eine Punktzahl der
Gesamtqualifikation, wird von der Stiftung nach Anlage 2 der „Vereinbarung zur
Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II“ gemäß
Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972 in der Fassung vom
6. Juni 2013 die Durchschnittsnote aus der Punktzahl der Gesamtqualifikation
errechnet.“
c) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „1. Februar 2007 (Beschluss-
Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 470)“ durch die Angabe
„3. Dezember 2010“ ersetzt.
d) In Absatz 10 wird die Angabe „18. November 2004 (Beschluss-Sammlung der
Kultusministerkonferenz Nr. 289.5)“ durch die Angabe „12. September 2013“
ersetzt.
e) In Absatz 13 wird die Angabe „26. Juni 2009 (Beschluss-Sammlung der
Kultusministerkonferenz Nr. 283)“ durch die Angabe „31. Mai 2012“ ersetzt.
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2. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
f) Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
„3. besondere berufliche Gründe - 7 Punkte;
Besondere berufliche Gründe liegen vor, wenn die berufliche Situation
dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums
das Erststudium sinnvoll ergänzt. Dies ist der Fall, wenn die durch das
Zweitstudium in Verbindung mit dem Erststudium angestrebte Tätigkeit als
Kombination zweier studiengangsspezifischer Tätigkeitsfelder anzusehen
ist, die im Regelfall nicht bereits von Absolventen einer der beiden Studien-
gänge wahrgenommen werden kann, und die oder der Betroffene nach-
weisbar diese Tätigkeit anstrebt.“
g) Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 erhält folgende Fassung:
„4. sonstige berufliche Gründe - 4 Punkte;
sonstige berufliche Gründe liegen vor, wenn das Zweitstudium aufgrund der
individuellen beruflichen Situation aus sonstigen Gründen, insbesondere
zum Ausgleich eines unbilligen beruflichen Nachteils oder um die Einsatz-
möglichkeiten der mithilfe des Erststudiums ausgeübten Tätigkeit zu
erweitern, erforderlich ist.“
Artikel 2
(1) Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Sie gilt erstmals für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2014/2015.
Bremen, den 10. März 2014
Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen