Verordnung zur elektronischen Aktenführung bei der Steuerfahndungs- und Strafsachenstelle des Landes Bremen in Steuerstrafverfahren und Verfahren wegen Steuerordnungs-widrigkeiten und gleichgestellten Ordnungswidrigkeiten (Bremische eAkten-Verordnung für Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenverfahren)
- Ausfertigungsdatum:
- 23.09.2025
- Fundstelle:
- Gesetzblatt 2025 Nr. 104
Eingangsformel
Anwendungsbereich
Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Akten der Finanzbehörde in
1. Ermittlungsverfahren nach § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung und
2. Verfahren wegen Steuerordnungswidrigkeiten nach § 409 der Abgabenordnung.
Einführung der elektronischen Akte
Bei der Steuerfahndungs- und Strafsachenstelle des Landes Bremen werden die Akten, die in Steuerstrafverfahren, Steuerordnungswidrigkeiten und gleichgestellten Ordnungswidrigkeiten ab dem 1. Januar 2026 neu angelegt werden, im Ganzen elektronisch geführt. § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 7 dieser Verordnung sowie § 15 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zur Strafprozeßordnung und § 110a Absatz 1b des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt. Akten, die zum angegebenen Zeitpunkt bereits in Papierform angelegt sind, werden im Ganzen in Papierform weitergeführt. Dies gilt auch für in Papierform angelegte Akten in Verfahren, die von einer anderen Behörde übernommen werden.
Bildung der elektronischen Akte
Elektronische Dokumente sowie in Papierform beibehaltene Schriftstücke und sonstige Unterlagen gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 dieser Verordnung, die dieselbe Angelegenheit betreffen, sind zu Akten zu vereinigen. In der elektronischen Akte werden zur Akte gebrachte elektronische Dokumente einschließlich zugehöriger Signaturdateien sowie sonstige zur Akte gebrachte Dateien und Informationen gespeichert. Elektronische Empfangsbekenntnisse sowie elektronische Formulare, die als strukturierte maschinenlesbare Datensätze übermittelt worden sind, werden als Datensätze in der elektronischen Akte gespeichert.
Übertragung von Papierdokumenten
(1) Schriftstücke und sonstige Unterlagen, die zu einer elektronisch geführten Akte in Papierform eingereicht werden, sind in die elektronische Form zu übertragen. Ausgenommen sind Schriftstücke und sonstige Unterlagen, deren Übertragung wegen ihres Umfanges oder ihrer sonstigen Beschaffenheit unverhältnismäßig wäre, sowie in Papierform geführte Akten anderer Instanzen und Beiakten. Beweismittel können in die elektronische Form übertragen werden.
(2) Es ist sicherzustellen, dass das elektronische Dokument mit den eingereichten Schriftstücken und sonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlich übereinstimmt. Die Übertragung hat nach dem Stand der Technik zu erfolgen. Eingescannte Leerseiten werden nicht gespeichert.
(3) Die in Papierform eingereichten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen können nach einer Frist von mindestens sechs Monaten nach ihrer Übertragung vernichtet werden, sofern sie nicht rückgabepflichtig sind, die Aufbewahrung im Einzelfall richterlich oder staatsanwaltlich angeordnet wurde oder sich aus spezialgesetzlichen Regelungen etwas anderes ergibt.
Struktur und Format der elektronischen Akte, Repräsentat
(1) Hinsichtlich Struktur und Format der elektronischen Akte sowie hinsichtlich des Repräsentats gilt die Bundesstrafaktenführungsverordnung vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2140) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Enthält eine elektronisch geführte Akte sowohl elektronische als auch in Papierform beibehaltene Bestandteile, so muss beim Zugriff auf jeden der Teile ein Hinweis auf den jeweils anderen Teil enthalten sein.
(3) Elektronisch geführte Akten sind so zu strukturieren, dass sie die dienststelleninterne Bearbeitung sowie den Aktenaustausch unterstützen.
Bearbeitung der elektronischen Akte
Hinsichtlich der Bearbeitung der elektronischen Akte gilt die Bundesstrafaktenführungsverordnung.
Ersatzmaßnahmen
(1) Im Falle technischer Störungen der elektronischen Aktenführung kann die Amtsleitung anordnen, dass eine Ersatzakte in Papierform geführt wird. Diese ist in die elektronische Form zu übertragen, sobald die Störung behoben ist.
(2) Im Falle technischer Störungen des Übermittlungsweges kann der Senator oder die Senatorin für Finanzen anordnen, dass der Akteninhalt auf andere Weise zu übermitteln ist. Auf Anforderung ist die elektronische Übermittlung nachzuholen, sobald die Störung behoben ist.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bremen, 12. September 2025
Der Senator für Finanzen
Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.