Verordnung zur Durchführung des Bremischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (BremSÜGDV)
- Ausfertigungsdatum:
- 15.08.2026
- Fundstelle:
- Gesetzblatt 2026 Nr. 85
Eingangsformel
Sicherheitsempfindliche Bereiche der Informations- und Kommunikationstechnik
Sicherheitsempfindliche Bereiche der Informations- und Kommunikationstechnik gemäß § 2 Satz 1 Nummer 4 und Satz 4 des Bremischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes sind die Organisationseinheiten, deren Aufgabe die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der für das Gemeinwesen unerlässlichen Rechenzentren oder der damit verbundenen informationstechnischen Strukturen ist.
Lebenswichtige Einrichtungen
Lebenswichtige öffentliche Einrichtungen gemäß § 2 Satz 1 Nummer 5, Satz 4 und 5 des Bremischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes sind die Organisationseinheiten
1. der Bürgerschaftskanzlei, die für die Funktionsfähigkeit der parlamentarischen Abläufe der Bürgerschaft von erheblicher Bedeutung sind,
2. der Freien Hansestadt Bremen und der Stadtgemeinden, deren Beeinträchtigung die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit einschließlich des Katastrophen- und Zivilschutzes oder die Gewährleistung der zivilen Verteidigung erheblich gefährden würde,
3. der Senatskanzlei, deren Aufgabe die Aufrechterhaltung der senatsleitenden Tätigkeiten ist,
4. der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft, soweit diese ihre Aufgaben wahrnehmen auf den Gebieten der Spionageabwehr, der Extremismus- und Terrorismusbekämpfung, der Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des Außenwirtschaftsgesetzes und des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und der Strafverfolgung in Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität,
5. die für die Wasserversorgung zuständig sind und deren Beeinträchtigung die Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser gefährden würde.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bremen, 11. August 2026
Der Senat
Unterzeichnet von: Senatskanzlei
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.