Bremen

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden nach dem Aufnahmegesetz

Ausfertigungsdatum:
20.03.2023
Fundstelle:
Gesetzblatt 2023 Nr. 27
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
206 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2023 Verkündet am 20. März 2023 Nr. 27 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden nach dem Aufnahmegesetz Vom 28. Februar 2023 Aufgrund des § 4 des Aufnahmegesetzes vom 14. Dezember 2004 (Brem.GBl. S. 591 — 26-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 11. April 2017 (Brem.GBl. S. 168) geändert worden ist, wird verordnet: Artikel 1 § 1 der Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden nach dem Aufnahmegesetz vom 14. Dezember 2004 (Brem.GBl. S. 592 — 26-a-4) wird wie folgt gefasst: „§ 1 Zuständige Behörde für die Aufnahme, Verteilung und Zuweisung von Asyl- bewerbern, ausländischen Flüchtlingen und Spätaussiedlern sowie für die Verteilung und Zuweisung unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher nach § 3 des Aufnahmegesetzes ist die Senatorin oder der Senator für Soziales, Jugend, Inte- gration und Sport.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Bremen, den 28. Februar 2023 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.