Bremen

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von persönlichen Gebührenfreiheiten

Ausfertigungsdatum:
16.02.2015
Fundstelle:
Gesetzblatt 2015 Nr. 17 ÄndVO Gebührenfreiheiten
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
33 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2015 Verkündet am 17. Februar 2015 Nr. 17 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von persönlichen Gebührenfreiheiten Vom 10. Februar 2015 Aufgrund des § 7 Absatz 4 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 ― 203-b-1), das zuletzt durch Gesetz vom 4. November 2014 (Brem.GBl. S. 457, 547) geändert worden ist, verordnet der Senat: Artikel 1 § 1 der Verordnung über die Gewährung von persönlichen Gebührenfreiheiten vom 4. Juni 1996 (Brem.GBl. S. 132 ― 203-b-4), die zuletzt durch Verordnung vom 26. Februar 2013 (Brem.GBl. S. 39) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „§ 1 Begünstigte Begünstigte im Sinne dieser Verordnung sind 1. die Kirchen einschließlich ihrer Gemeinden und Gemeindeverbände, 2. Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, 3. die Schura – Islamische Religionsgemeinschaft Bremen e.V., der DITIB – Landesverband der Islamischen Religionsgemeinschaften Niedersachsen und Bremen e.V. und der Verband der Islamischen Kulturzentren e.V. und ihre jeweiligen Moscheegemeinden und 4. die der Alevitischen Gemeinde in Deutschland e.V. angehörenden Mitglieds- gemeinden mit Sitz im Land Bremen (die Alevitische Gemeinde in Bremen und Umgebung e.V., das Alevitische Kulturzentrum in Bremen und Umgebung e.V. und der Alevitische Kulturverein in Bremerhaven und Umgebung e.V.).“ Nr. 17 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 17. Februar 2015 34 Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Beschlossen, Bremen, den 10. Februar 2015 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.