Bremen

Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Psychiatrieausschuss des Landes Bremen

Ausfertigungsdatum:
13.09.2017
Fundstelle:
Gesetzblatt 2017 Nr. 82
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
380 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2017 Verkündet am 13. September 2017 Nr. 82 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Psychiatrieausschuss des Landes Bremen Vom 4. September 2017 Aufgrund des § 35 Absatz 2 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten vom 19. Dezember 2000 (Brem.GBI. S. 471 — 2120-a-2), das zuletzt durch Gesetz vom 22. Juli 2014 (Brem.GBl. S. 338) geändert worden ist, wird verordnet: Artikel 1 Die Verordnung über den Psychiatrieausschuss des Landes Bremen vom 30. Oktober 2001 (Brem.GBl. S. 365 — 2120-a-3), die zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2015 (Brem.GBl. S. 522) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Der Psychiatrieausschuss besteht aus elf Mitgliedern. Er setzt sich aus zwei Mitgliedern der Deputation für Gesundheit und Verbraucherschutz und je einem Vertreter folgender Institutionen und Organisationen zusammen: 1. Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz, 2. Gesundheitsamt Bremen, 3. Magistrat der Stadtgemeinde Bremerhaven, 4. Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassenverbände, 5. Kassenärztliche Vereinigung Bremen, 6. Krankenhausgesellschaft der Freien Hansestadt Bremen e.V., 7. Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege Bremen e.V., 8. Landesverbände der Patientengruppen, 9. Landesverbände der Angehörigengruppen.“ Nr. 82 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 13. September 2017 381 b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 1 bis 8“ durch die Angabe „Nummer 1 bis 9“ ersetzt. c) In Absatz 3 werden die Wörter „Deputation für Arbeit und Gesundheit“ durch die Wörter „Deputation für Gesundheit und Verbraucherschutz“ und die Angabe „Nr. 1 bis 8“ durch die Angabe „Nummer 1 bis 9“ ersetzt. d) In Absatz 4 werden die Wörter „Deputation für Arbeit und Gesundheit“ durch die Wörter „Deputation für Gesundheit und Verbraucherschutz“ ersetzt. 2. In § 6 Absatz 3 werden die Wörter „Deputation für Arbeit und Gesundheit“ durch die Wörter „Deputation für Gesundheit und Verbraucherschutz“ ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Bremen, den 4. September 2017 Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.