Bremen

Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Wirtschaftsverwaltung

Ausfertigungsdatum:
11.12.2025
Fundstelle:
Gesetzblatt 2025 Nr. 136
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
1356 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2025 Verkündet am 11. Dezember 2025 Nr. 136 Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Wirtschaftsverwaltung Vom 8. Dezember 2025 Aufgrund des § 3 Absatz 1 und 2 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgeset- zes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Mai 2023 (Brem.GBl. S. 434) geändert worden ist, in Verbindung mit § 3 Nummer 1 der Kostenverordnung der Wirtschaftsverwaltung vom 4. September 2002 (Brem.GBl. S. 511), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Januar 2024 (Brem.GBl. S. 39) geändert worden ist, wird mit Zustimmung der staatlichen Deputa- tion für Wirtschaft und Häfen verordnet: Artikel 1 Änderung der Kostenverordnung der Wirtschaftsverwaltung Die Kostenverordnung der Wirtschaftsverwaltung vom 4. September 2002 (Brem.GBl. S. 511), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Januar 2024 (Brem.GBl. S. 39) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Die Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert: 1. In den Nummern 123.01 bis 123.10 wird jeweils die Angabe „73,00 bis 1 022,00“ durch die Angabe „79,31 bis 1 110,34“ ersetzt. 2. In Nummer 123.12 wird die Angabe „73,00 bis 1 825,00“ durch die Angabe „79,31 bis 1 982,75“ ersetzt. 3. In den Nummern 130.07 und 130.09 wird jeweils die Angabe „180,00“ durch die Angabe „198,00“ ersetzt. 4. Nummer 150.01 wird durch die folgende Nummer 150.01 ersetzt: „150.01 Einfache Einzelauskunft (Name, Tätigkeit, 5. 9,00 Betriebsstätte) 6. Im automatisierten Verfahren 7. gebührenfrei“ 5. Nummer 150.02 wird durch die folgende Nummer 150.02 ersetzt: „150.02 Erweiterte Einzelauskunft 6. 19,00 Nr. 136 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 11. Dezember 2025 1357 Im automatisierten Verfahren 7. 15,00“ 6. Nummer 150.03 wird durch die folgende Nummer 150.03 ersetzt: „150.03 Anzeige über den Beginn oder die Verlegung eines Gewerbebetriebes sowie über Verände- rungen und die Aufgabe des Gewerbes ein- schließlich des Empfangs der Anzeigebeschei- nigung (§ 14 Absatz 1 i.V.m. § 15 Absatz 1 GewO) Gewerbeanmeldung 38,00 Gewerbeummeldung 21,00 Gewerbeberichtigung 21,00 Gewerbeabmeldung gebührenfrei“ 7. In Nummer 150.04 wird die Angabe „18,00“ durch die Angabe „20,00“ ersetzt. 8. In Nummer 150.05 wird die Angabe „9,00“ durch die Angabe „10,00“ ersetzt. 9. In Nummer 150.07 wird die Angabe „146,00“ durch die Angabe „161,00“ ersetzt. 10. In Nummer 150.12 wird die Angabe „192,00“ durch die Angabe „212,00“ ersetzt. 11. In Nummer 150.16 wird die Angabe „8,00“ durch die „9,00“ ersetzt. 12. In Nummer 150.17 wird die Angabe „48,00“ durch die Angabe „53,00“ ersetzt. 13. In Nummer 150.19 wird die Angabe „128,00“ durch die Angabe „141,00“ ersetzt. 14. In Nummer 150.21 wird die Angabe „424,00“ durch die Angabe „500,00“ ersetzt. 15. In Nummer 150.24 wird die Angabe „41,00“ durch die Angabe „48,00“ ersetzt. 16. In Nummer 150.25 wird die Angabe „18,00“ durch die Angabe „20,00“ ersetzt. 17. In Nummer 150.26 wird die Angabe „128,00“ durch die Angabe „151,00“ ersetzt. 18. In Nummer 150.27 wird die Angabe „37,00“ durch die Angabe „44,00“ ersetzt. 19. In Nummer 150.28 wird die Angabe „53,00“ durch die Angabe „62,00“ ersetzt. 20. In Nummer 15.30 und 150.31 wird jeweils die Angabe „128,00“ durch die Angabe „141,00“ ersetzt. 21. In Nummer 150.32 wird die Angabe „18,00“ durch die Angabe „20,00“ ersetzt. 22. In Nummer 150.37 wird die Angabe „27,00“ durch die Angabe „30,00“ ersetzt. Nr. 136 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 11. Dezember 2025 1358 23. In Nummer 160.01 wird die Angabe „389,00“ durch die Angabe „459,00“ ersetzt. 24. In Nummer 160.02 wird die Angabe „53,00“ durch die Angabe „62,00“ ersetzt. 25. In Nummer 160.12 wird die Angabe „8,00“ durch die Angabe „9,00“ ersetzt. 26. In Nummer 160.13 wird die Angabe „48,00“ durch die Angabe „53,00“ ersetzt. 27. In Nummer 160.14 wird die Angabe „36,00“ durch die Angabe „40,00“ ersetzt. 28. In Nummer 171.21 wird die Angabe „309,00“ durch die Angabe „340,00“ ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Bremen, 8. Dezember 2025 Die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.