Bremen

Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für die Staats- und Universitätsbibliothek Bremen

Ausfertigungsdatum:
08.06.2015
Fundstelle:
Gesetzblatt 2015 Nr. 78 ÄndVO GebührenO SuUB
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
367 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2015 Verkündet am 9. Juni 2015 Nr. 78 Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für die Staats- und Universitätsbibliothek Bremen Vom 7. Mai 2015 Aufgrund des § 109 Absatz 5 in Verbindung mit § 109 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339 ― 221-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2015 (Brem.GBl. S. 141) geändert worden ist, wird verordnet: Artikel 1 Die Gebührenordnung für die Staats- und Universitätsbibliothek Bremen vom 17. März 2000 (Brem.GBl. S. 75 ― 224-d-2), die zuletzt durch Verordnung vom 8. Juli 2008 (Brem.GBl. S. 233) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 3 wird aufgehoben. 2. Die Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für die Staats- und Universitätsbibliothek Bremen (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt gefasst: „Anlage (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis 1. Benutzungsgebühr 1.1 Benutzung der Staats- und Universitätsbibliothek 20,00 Euro Bremen für 12 Monate 1.2 Mitglieder der staatlichen bremischen Hoch- gebührenfrei schulen gemäß § 1 Absatz 2 des Bremischen Hochschulgesetzes, Schülerinnen und Schüler bei Vorlage eines gültigen Schülerausweises oder einer Schul- bescheinigung sowie Benutzerinnen und Benutzer, die einen gültigen gebührenpflichtigen Jahresausweis der Stadt- bibliothek Bremen besitzen und eine Quittung über die dort entrichtete Gebühr vorlegen Nr. 78 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 9. Juni 2015 368 Auf Antrag können darüber hinaus Mitglieder von Instituten an den Hochschulen dem vorge- nannten Personenkreis gleichgestellt werden, sofern dies in den zwischen den Hochschulen und den Instituten geschlossenen Kooperations- vereinbarungen vorgesehen ist. 1.3 Studierende anderer Hochschulen 10,00 Euro Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld, von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeits- suchende im Sinne des Zweiten Buches Sozial- gesetzbuch, von Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grund- sicherung im Alter im Sinne des § 8 Nummer 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, Auszubildende, Referendarinnen, Referendare, Rentnerinnen und Rentner jeweils nur bei Vorlage gültiger Nachweise für 12 Monate 2. Mahngebühren bei Überschreitung der Leih- fristen je Verbuchungseinheit 2.1 bei der ersten Mahnung 2,00 Euro 2.2 bei der zweiten Mahnung 5,00 Euro 2.3 bei der dritten Mahnung 10,00 Euro Die Gebühr zu den Nummern 2.1 bis 2.3 entsteht mit der Erstellung des Mahnschreibens und wird unabhängig von dessen Zugang bei der Benutzerin oder bei dem Benutzer erhoben. 3. Ersatzbeschaffung oder Reproduktion und Wiederherstellung von Werken 3.1 Bearbeitungsgebühren für die Ersatzbeschaffung 20,00 Euro oder Reproduktion inklusive Einarbeitung, pro Werk (Die Gebühr wird neben der Ersatzleistung erhoben.) 3.2 Bearbeitungsgebühr für die Einarbeitung, soweit 15,00 Euro keine Ersatzbeschaffungskosten zu berechnen sind, pro Werk 3.3 Wiederherstellung des Einbandes, pro Werk 20,00 Euro 4. Auswärtiger Leihverkehr Nr. 78 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 9. Juni 2015 369 4.1 Bestellung von Werken oder Kopien im aus- 1,50 Euro wärtigen Leihverkehr unabhängig vom Liefer- erfolg innerhalb Deutschlands Zusätzliche Gebühren, die durch die Forde- rungen der Lieferbibliotheken in unterschiedlicher Höhe entstehen, sind als besondere Auslagen zu erstatten. 4.2 Verlust eines EDV-lesbaren Datenträgers des 6,00 Euro auswärtigen Leihverkehrs 5. Erteilung von schriftlichen bibliografischen oder 14,50 Euro bis entsprechenden Auskünften 100,00 Euro nach dem tatsächlich entstehenden Zeitaufwand in Anrechnung des jeweils geltenden Stunden- satzes für einen Beamten der Laufbahngruppe II erstes Einstiegsamt (A9 - A12) oder Arbeit- nehmer in vergleichbarer Vergütungsgruppe nach Nummer 103.00 der Anlage (zu § 1) der Allgemeinen Kostenverordnung, (Einfachere Katalogauskünfte sind gebührenfrei.) 6. Sondernutzung von Handschriften und anderen Sonderbeständen 6.1 Vervielfältigungen (Papierkopien oder digitale 12,00 Euro bis Reproduktionen) von Teilen dieser Bestände 240,00 Euro erfolgen nur auf Anfrage und als Sonderauftrag. Berechnung nach dem tatsächlich entstehenden Zeitaufwand in Anrechnung des jeweils gelten- den Stundensatzes für einen Beamten der Lauf- bahngruppe I zweites Einstiegsamt (A5 - A8) oder Arbeitnehmer in vergleichbarer Vergütungs- gruppe nach Nummer 103.00 der Anlage (zu § 1) der Allgemeinen Kostenverordnung zuzüg- lich Materialkosten, 6.2 Genehmigung der Nutzung von Reproduktionen 50,00 Euro bis für gewerbliche Zwecke durch Dritte 1 000,00 Euro 7. Digitalisierung on Demand gemäß den AGB für Digitalisierung on Demand, vorbehaltlich der Zustimmung der Staats- und Universitäts- bibliothek Grundpreis inklusive 30 Seiten 20,00 Euro Jede weitere Seite 0,50 Euro Optical Character Recognition für den Volltext, 0,10 Euro zusätzlich pro Seite 8. Sonstige Gebühren Nr. 78 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 9. Juni 2015 370 8.1 Anordnung des Ausschlusses von der Benutzung 10,00 Euro bis 30,00 Euro 8.2 Ersatzausfertigung eines Verbuchungsausweises 5,00 Euro 8.3 Bearbeitungsgebühr bei Ersatz von Schlössern 16,00 Euro bei Verlust eines Schlüssels zuzüglich Reparatur- und Ersatzkosten 8.4 Verlust einer Garderobenmarke 5,00 Euro 9. Inanspruchnahme des Literatur- und Informa- tionslieferdienstes SUBITO Die Inanspruchnahme des Literatur- und Informationslieferdienstes SUBITO ist entgelt- pflichtig. Es gelten die Geschäftsbedingungen und die Preisliste des subito - Dokumente aus Bibliotheken e.V., die in der Staats- und Universi- tätsbibliothek Bremen eingesehen werden können und Online unter der Internetadresse www.subito-doc.de zur Verfügung stehen." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft. Bremen, den 7. Mai 2015 Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.