367
Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2015 Verkündet am 9. Juni 2015 Nr. 78
Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung
für die Staats- und Universitätsbibliothek Bremen
Vom 7. Mai 2015
Aufgrund des § 109 Absatz 5 in Verbindung mit § 109 Absatz 3 des Bremischen
Hochschulgesetzes vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339 ― 221-a-1), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2015 (Brem.GBl. S. 141) geändert
worden ist, wird verordnet:
Artikel 1
Die Gebührenordnung für die Staats- und Universitätsbibliothek Bremen vom
17. März 2000 (Brem.GBl. S. 75 ― 224-d-2), die zuletzt durch Verordnung vom
8. Juli 2008 (Brem.GBl. S. 233) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 3 wird aufgehoben.
2. Die Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für die Staats- und Universitätsbibliothek
Bremen (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt gefasst:
„Anlage (zu § 1 Absatz 1)
Gebührenverzeichnis
1. Benutzungsgebühr
1.1 Benutzung der Staats- und Universitätsbibliothek 20,00 Euro
Bremen für 12 Monate
1.2 Mitglieder der staatlichen bremischen Hoch- gebührenfrei
schulen gemäß § 1 Absatz 2 des Bremischen
Hochschulgesetzes,
Schülerinnen und Schüler bei Vorlage eines
gültigen Schülerausweises oder einer Schul-
bescheinigung sowie
Benutzerinnen und Benutzer, die einen gültigen
gebührenpflichtigen Jahresausweis der Stadt-
bibliothek Bremen besitzen und eine Quittung
über die dort entrichtete Gebühr vorlegen
Nr. 78 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 9. Juni 2015 368
Auf Antrag können darüber hinaus Mitglieder von
Instituten an den Hochschulen dem vorge-
nannten Personenkreis gleichgestellt werden,
sofern dies in den zwischen den Hochschulen
und den Instituten geschlossenen Kooperations-
vereinbarungen vorgesehen ist.
1.3 Studierende anderer Hochschulen 10,00 Euro
Empfängerinnen und Empfänger
von Arbeitslosengeld,
von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeits-
suchende im Sinne des Zweiten Buches Sozial-
gesetzbuch,
von Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grund-
sicherung im Alter im Sinne des § 8 Nummer 1
und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
Auszubildende, Referendarinnen, Referendare,
Rentnerinnen und Rentner
jeweils nur bei Vorlage gültiger Nachweise für
12 Monate
2. Mahngebühren bei Überschreitung der Leih-
fristen je Verbuchungseinheit
2.1 bei der ersten Mahnung 2,00 Euro
2.2 bei der zweiten Mahnung 5,00 Euro
2.3 bei der dritten Mahnung 10,00 Euro
Die Gebühr zu den Nummern 2.1 bis 2.3 entsteht
mit der Erstellung des Mahnschreibens und wird
unabhängig von dessen Zugang bei der
Benutzerin oder bei dem Benutzer erhoben.
3. Ersatzbeschaffung oder Reproduktion und
Wiederherstellung von Werken
3.1 Bearbeitungsgebühren für die Ersatzbeschaffung 20,00 Euro
oder Reproduktion inklusive Einarbeitung, pro
Werk
(Die Gebühr wird neben der Ersatzleistung
erhoben.)
3.2 Bearbeitungsgebühr für die Einarbeitung, soweit 15,00 Euro
keine Ersatzbeschaffungskosten zu berechnen
sind, pro Werk
3.3 Wiederherstellung des Einbandes, pro Werk 20,00 Euro
4. Auswärtiger Leihverkehr
Nr. 78 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 9. Juni 2015 369
4.1 Bestellung von Werken oder Kopien im aus- 1,50 Euro
wärtigen Leihverkehr unabhängig vom Liefer-
erfolg innerhalb Deutschlands
Zusätzliche Gebühren, die durch die Forde-
rungen der Lieferbibliotheken in unterschiedlicher
Höhe entstehen, sind als besondere Auslagen zu
erstatten.
4.2 Verlust eines EDV-lesbaren Datenträgers des 6,00 Euro
auswärtigen Leihverkehrs
5. Erteilung von schriftlichen bibliografischen oder 14,50 Euro bis
entsprechenden Auskünften 100,00 Euro
nach dem tatsächlich entstehenden Zeitaufwand
in Anrechnung des jeweils geltenden Stunden-
satzes für einen Beamten der Laufbahngruppe II
erstes Einstiegsamt (A9 - A12) oder Arbeit-
nehmer in vergleichbarer Vergütungsgruppe
nach Nummer 103.00 der Anlage (zu § 1) der
Allgemeinen Kostenverordnung,
(Einfachere Katalogauskünfte sind gebührenfrei.)
6. Sondernutzung von Handschriften und anderen
Sonderbeständen
6.1 Vervielfältigungen (Papierkopien oder digitale 12,00 Euro bis
Reproduktionen) von Teilen dieser Bestände 240,00 Euro
erfolgen nur auf Anfrage und als Sonderauftrag.
Berechnung nach dem tatsächlich entstehenden
Zeitaufwand in Anrechnung des jeweils gelten-
den Stundensatzes für einen Beamten der Lauf-
bahngruppe I zweites Einstiegsamt (A5 - A8)
oder Arbeitnehmer in vergleichbarer Vergütungs-
gruppe nach Nummer 103.00 der Anlage (zu
§ 1) der Allgemeinen Kostenverordnung zuzüg-
lich Materialkosten,
6.2 Genehmigung der Nutzung von Reproduktionen 50,00 Euro bis
für gewerbliche Zwecke durch Dritte 1 000,00 Euro
7. Digitalisierung on Demand gemäß den AGB für
Digitalisierung on Demand, vorbehaltlich der
Zustimmung der Staats- und Universitäts-
bibliothek
Grundpreis inklusive 30 Seiten 20,00 Euro
Jede weitere Seite 0,50 Euro
Optical Character Recognition für den Volltext, 0,10 Euro
zusätzlich pro Seite
8. Sonstige Gebühren
Nr. 78 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 9. Juni 2015 370
8.1 Anordnung des Ausschlusses von der Benutzung 10,00 Euro bis
30,00 Euro
8.2 Ersatzausfertigung eines Verbuchungsausweises 5,00 Euro
8.3 Bearbeitungsgebühr bei Ersatz von Schlössern 16,00 Euro
bei Verlust eines Schlüssels zuzüglich Reparatur-
und Ersatzkosten
8.4 Verlust einer Garderobenmarke 5,00 Euro
9. Inanspruchnahme des Literatur- und Informa-
tionslieferdienstes SUBITO
Die Inanspruchnahme des Literatur- und
Informationslieferdienstes SUBITO ist entgelt-
pflichtig. Es gelten die Geschäftsbedingungen
und die Preisliste des subito - Dokumente aus
Bibliotheken e.V., die in der Staats- und Universi-
tätsbibliothek Bremen eingesehen werden
können und Online unter der Internetadresse
www.subito-doc.de zur Verfügung stehen."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.
Bremen, den 7. Mai 2015
Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen