Bremen

Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung für unterstützende Pädagogik

Ausfertigungsdatum:
05.06.2019
Fundstelle:
Gesetzblatt 2019 Nr. 78
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
441 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2019 Verkündet am 5. Juni 2019 Nr. 78 Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung für unterstützende Pädagogik Vom 15. Mai 2019 Aufgrund des § 22 Absatz 3 und des § 35 Absatz 3 Satz 5 und Absatz 5 jeweils in Verbindung mit § 67 des Bremischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekannt- machung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 260, 388, 398), das zuletzt durch Gesetz vom 26. Juni 2018 (Brem.GBl. S. 304 — 223-a-5) geändert worden ist und des § 2 Absatz 2 des Bremischen Schuldatenschutzgesetzes vom 27. Februar 2007 (Brem.GBl. S. 182), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 159) geändert worden ist, wird verordnet: Artikel 1 Die Erste Verordnung für unterstützende Pädagogik vom 22. Mai 2013 (Brem.GBl. S. 252 — 223-a-22) wird wie folgt geändert: 1. § 11 Absatz 4 Satz 5 wird wie folgt gefasst: „Bis zum Ende des Schuljahrs 2020/21 können die Stadtgemeinden die Fest- stellungsdiagnostik für Schülerinnen und Schüler mit dem vermuteten sonder- pädagogischen Förderbedarf Lernen, Sprache und Verhalten vor deren Über- gang in die Jahrgangsstufe 5 durchführen.“ 2. § 23 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2021 außer Kraft.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. August 2019 in Kraft. Bremen, den 15. Mai 2019 Die Senatorin für Kinder und Bildung Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.