Bremen

Verordnung zur Änderung der Bremischen Vergabeverordnung

Ausfertigungsdatum:
28.06.2016
Fundstelle:
Gesetzblatt 2016 Nr. 60 ÄndVO BremVergabeVO
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
344 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2016 Verkündet am 29. Juni 2016 Nr. 60 Verordnung zur Änderung der Bremischen Vergabeverordnung Vom 7. Juni 2016 Aufgrund des § 10 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Tariftreue- und Vergabegesetzes vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 476 ― 63-h-2), das zuletzt durch Gesetz vom 26. April 2016 (Brem.GBl. S.234) geändert worden ist, verordnet der Senat: Artikel 1 § 1 der Bremischen Vergabeverordnung vom 21. September 2010 (Brem.GBl. S. 523 ― 63-h-3) wird wie folgt gefasst: „§ 1 Repräsentative Tarifverträge (1) Die Feststellung, welche Tarifverträge als repräsentativ im Sinne des § 10 Absatz 3 Satz 1 des Tariftreue- und Vergabegesetzes anzusehen sind, trifft vorbehaltlich des Absatzes 9 der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen. Die Entscheidung wird durch den jeweils zuständigen Beirat vorbereitet. (2) Als am Ort der Leistung repräsentativ gilt derjenige Tarifvertrag, der für mehr als 25 Prozent der am Ort der Leistung tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund seines räumlichen, sachlichen und persönlichen Geltungsbereichs Anwendung findet. Repräsentativ ist in der Regel derjenige Tarifvertrag, der die meisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erfasst. Sofern mehrere Tarifverträge nach der Zahl der erfassten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unwesentlich voneinander abweichen, sind alle diese Tarifverträge repräsentativ. (3) Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen führt im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs auf Straße und Schiene sowie im Bereich des Bauwesens jeweils eine Liste der repräsentativen Tarifverträge. Diese Listen sind die aus- schließliche Grundlage für die Auswahl eines repräsentativen Tarifvertrages durch den öffentlichen Auftraggeber nach § 10 Absatz 3 Satz 1 des Bremischen Tariftreue- und Vergabegesetzes. Diese Listen gelten solange fort, bis für den jeweiligen Bereich eine aktualisierte Liste im Internet veröffentlicht worden ist. (4) Es werden ein Beirat für den Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs auf Straße und Schiene sowie ein Beirat im Bereich des Bauwesens gebildet. Die Beiräte geben dem Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen Empfehlungen. Die Nr. 60 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 29. Juni 2016 345 Empfehlungen bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (Mehrheits- beschluss). Ein Beirat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Gelangt ein Beirat zu keiner Empfehlung, so kann er die Beratung auf einen erneuten Sitzungstermin vertagen. Der Senator lädt nach einer angemessenen Frist und unter Beachtung der Ladungs- frist zu einem erneuten Termin ein. (5) Gibt ein Beirat auch in seiner zweiten Sitzung keine Empfehlung ab, trifft vorbehaltlich der Regelung des Absatzes 9 der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen die Feststellung nach Absatz 1 ohne Vorbereitung durch den Beirat. (6) Jeder Beirat besteht aus sechs Mitgliedern. Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen beruft in jeden Beirat je drei Mitglieder und je drei stellvertretende Mitglieder auf Vorschlag des Deutschen Gewerkschaftsbundes Region Bremen - Elbe-Weser und der Unternehmerverbände im Lande Bremen e.V. für die Dauer von fünf Jahren. Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig. (7) Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen führt die Geschäfte der Beiräte. Der jeweilige Beirat ist bei Bedarf oder auf Verlangen von drei Mitgliedern einzu- berufen. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung schriftlich mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Eine Bedienstete oder ein Bediensteter des Senators für Wirtschaft, Arbeit und Häfen leitet die Sitzungen der Beiräte. (8) Jeder Beirat gibt sich mit Mehrheitsbeschluss eine Geschäftsordnung. Darin kann er sich für eine Methode entscheiden, wie er die Empfehlung über die Repräsentativität der Tarifverträge vorbereiten will. Darüber hinaus kann er sich ein Einigungsverfahren geben, für den Fall, dass er in der ersten Sitzung keine Empfehlung abgibt. (9) Sofern die Geschäftsordnung nach Absatz 8 ein Einigungsverfahren fest- schreibt, so hat diese den Einsatz eines Schlichters vorzusehen. Gibt der Beirat nach durchgeführtem Einigungsverfahren auch in der zweiten Sitzung keine Empfehlung ab, entscheidet der Senat über die Feststellung nach Absatz 1.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Beschlossen, Bremen, den 7. Juni 2016 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.