Bremen

Verordnung zur Änderung der Bremischen Seeschiffsassistenzverordnung

Ausfertigungsdatum:
12.11.2015
Fundstelle:
Gesetzblatt 2015 Nr. 112 ÄndVO_BremSeeschiffsassistenz
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
510 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2015 Verkündet am 13. November 2015 Nr. 112 Verordnung zur Änderung der Bremischen Seeschiffsassistenzverordnung Vom 4. November 2015 Aufgrund des § 12 Absatz 4 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom 21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437; 488, 2002 S. 3 ― 9511-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 31. Januar 2012 (Brem.GBl. S. 10) geändert worden ist, wird verordnet: Artikel 1 Die Bremische Seeschiffsassistenzverordnung vom 4. September 2002 (Brem.GBl. S. 415; 2003 S. 185 ― 9511–a–4) wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „unbefristet“ und „und kann mit Neben- bestimmungen verbunden werden“ gestrichen. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 6 wird nach dem Wort „Anlage“ die Angabe „1“ eingefügt. bb) Nummer 10 wird wie folgt gefasst: „10. eine Verpflichtungserklärung, die in der Hafengruppe Bremerhaven tätigen Hafenlotsen im Rahmen der Seeschiffsassistenzeinsätze gegen eine Aufwandsentschädigung zu versetzen. Die Lotsen- versetzung ohne anschließende Seeschiffsassistenz wird durch einen Lotsenversetzdienst wahrgenommen. Sofern der Lotsen- versetzdienst nicht verfügbar ist, erstreckt sich die Verpflichtung nach Satz 1 auch auf die Lotsenversetzung ohne anschließende Seeschiffsassistenz. Die Höhe der Aufwandsentschädigung ist in Anlage 2 geregelt. Alle Lotsenversetzeinsätze werden auf Weisung der Hafenbehörde durchgeführt.“ c) In Absatz 6 wird nach dem Wort „Anlage“ die Angabe „1“ eingefügt. 2. In § 6 Absatz 3 wird nach dem Wort „Anlage“ die Angabe „1“ eingefügt. 3. Die bisherige Anlage „Technische, bauliche und betriebliche Anforderungen für Seeschiffsassistenzschlepper“ wird Anlage 1. Nr. 112 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 13. November 2015 511 4. Folgende Anlage 2 wird angefügt: „Anlage 2 (zu § 4 Absatz 4 Nummer 10) Aufwandsentschädigung Die Aufwandsentschädigung der zugelassenen Seeschiffsassistenzunternehmen beträgt ab dem 1. Januar 2016 für die Versetzung der Hafenlotsen mit anschließender Seeschiffsassistenz 190,00 Euro. Die Aufwandsentschädigung der zugelassenen Seeschiffsassistenzunternehmen beträgt ab dem 1. Januar 2016 für die Versetzung der Hafenlotsen ohne anschließende Seeschiffsassistenz 400,00 Euro. Die vorgenannten Aufwandsentschädigungen werden nach Maßgabe des vom Statistischen Bundesamt für das vorletzte Jahr ermittelten Verbraucherpreis- indexes für die Bundesrepublik Deutschland (veröffentlicht unter www.destatis.de) im gleichen prozentualen Verhältnis nach unten oder oben jährlich zum 1.Januar angepasst, erstmalig zum 1. Januar 2017.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Bremen, den 4. November 2015 Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.