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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2015 Verkündet am 13. November 2015 Nr. 112
Verordnung zur Änderung der
Bremischen Seeschiffsassistenzverordnung
Vom 4. November 2015
Aufgrund des § 12 Absatz 4 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom
21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437; 488, 2002 S. 3 ― 9511-a-1), das zuletzt
durch Gesetz vom 31. Januar 2012 (Brem.GBl. S. 10) geändert worden ist, wird
verordnet:
Artikel 1
Die Bremische Seeschiffsassistenzverordnung vom 4. September 2002
(Brem.GBl. S. 415; 2003 S. 185 ― 9511–a–4) wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „unbefristet“ und „und kann mit Neben-
bestimmungen verbunden werden“ gestrichen.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 6 wird nach dem Wort „Anlage“ die Angabe „1“ eingefügt.
bb) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
„10. eine Verpflichtungserklärung, die in der Hafengruppe Bremerhaven
tätigen Hafenlotsen im Rahmen der Seeschiffsassistenzeinsätze
gegen eine Aufwandsentschädigung zu versetzen. Die Lotsen-
versetzung ohne anschließende Seeschiffsassistenz wird durch
einen Lotsenversetzdienst wahrgenommen. Sofern der Lotsen-
versetzdienst nicht verfügbar ist, erstreckt sich die Verpflichtung
nach Satz 1 auch auf die Lotsenversetzung ohne anschließende
Seeschiffsassistenz. Die Höhe der Aufwandsentschädigung ist in
Anlage 2 geregelt. Alle Lotsenversetzeinsätze werden auf Weisung
der Hafenbehörde durchgeführt.“
c) In Absatz 6 wird nach dem Wort „Anlage“ die Angabe „1“ eingefügt.
2. In § 6 Absatz 3 wird nach dem Wort „Anlage“ die Angabe „1“ eingefügt.
3. Die bisherige Anlage „Technische, bauliche und betriebliche Anforderungen für
Seeschiffsassistenzschlepper“ wird Anlage 1.
Nr. 112 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 13. November 2015 511
4. Folgende Anlage 2 wird angefügt:
„Anlage 2 (zu § 4 Absatz 4 Nummer 10)
Aufwandsentschädigung
Die Aufwandsentschädigung der zugelassenen Seeschiffsassistenzunternehmen
beträgt ab dem 1. Januar 2016 für die Versetzung der Hafenlotsen mit
anschließender Seeschiffsassistenz 190,00 Euro.
Die Aufwandsentschädigung der zugelassenen Seeschiffsassistenzunternehmen
beträgt ab dem 1. Januar 2016 für die Versetzung der Hafenlotsen ohne
anschließende Seeschiffsassistenz 400,00 Euro.
Die vorgenannten Aufwandsentschädigungen werden nach Maßgabe des vom
Statistischen Bundesamt für das vorletzte Jahr ermittelten Verbraucherpreis-
indexes für die Bundesrepublik Deutschland (veröffentlicht unter www.destatis.de)
im gleichen prozentualen Verhältnis nach unten oder oben jährlich zum 1.Januar
angepasst, erstmalig zum 1. Januar 2017.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Bremen, den 4. November 2015
Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen