Bremen

Verordnung zum Bremischen Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren

Ausfertigungsdatum:
30.08.2016
Fundstelle:
Gesetzblatt 2016 Nr. 73 VO_BremAusführungsG_psychosozProzessbegl
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Auf Grund des § 11 Nummer 2 und 3 des Bremischen Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren vom 30. August 2016 (Brem.GBl. S. 499) wird verordnet:
§ 1

Die für die psychosoziale Prozessbegleitung relevanten Kenntnisse nach § 2

Absatz 2 des Bremischen Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren sind der Anlage zu entnehmen.

§ 2

Personen, die einen Antrag auf Anerkennung als psychosozial prozessbegleitende

Personen nach § 1 des Bremischen Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren stellen, weisen ihre Qualifikation nach § 1 Nummer 1 dieses Gesetzes durch eine entsprechende Bescheinigung einer nach § 2 dieses Gesetzes anerkannten Weiterbildungsmaßnahme nach.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Bremen, den 22. August 2016

Der Senator für Justiz und Verfassung

Anlage (zu § 1)

1. Rechtliche Grundlagen

a) Rechtsgrundlagen und Grundsätze des Strafverfahrens b) Rechte und Pflichten der Verletzten und der Bezugspersonen im Strafverfahren, beispielsweise die aktive Teilnahme und der Schutz vor Belastung, besondere Rechte und Pflichten von Kindern und Jugendlichen c) das Ermittlungsverfahren und die Strafanzeige d) Funktion und Tätigkeit von Polizei und Staatsanwaltschaft e) die Strafverteidigung f) Rechtsbeistand und Nebenklage g) Aussagepsychologische Begutachtung h) das Hauptverfahren i) Stellung der psychosozialen Prozessbegleitung im Strafverfahren j) Möglichkeiten der Entschädigung, einschließlich Ansprüchen nach dem Opferentschädigungsgesetz, Schadensersatz und Schmerzensgeld, einschließlich der möglichen Kostenfolgen für Verletzte k) Täter-Opfer-Ausgleich l) Grundlagen weiterer opferrelevanter Rechtsgebiete, zum Beispiel Familien-, Zivilrecht, Gewaltschutzgesetz 2. Viktimologie

a) Viktimologische Grundlagen aa) Theorien der Viktimisierung

bb) Bedürfnisse von Opfern

cc) Verarbeitungsprozesse und Bewältigungsstrategien von Opfern

dd) Sekundäre Viktimisierung

ee) Umgang mit Scham und Schuld

b) Wissen über spezielle Opfergruppen, beispielsweise aa) Kinder und Jugendliche

bb) Personen mit Behinderung

cc) Personen mit einer psychischen Beeinträchtigung

dd) Betroffene von Sexualstraftaten

ee) Betroffene von Menschenhandel

ff) Betroffene von Gewalttaten mit schweren physischen, psychischen oder finanziellen Folgen oder längerem Tatzeitraum, wie zum Beispiel bei Häuslicher Gewalt oder Stalking

gg) Betroffene von vorurteilsmotivierter Gewalt und sonstiger Hasskriminalität.

c) Grundlagen gendersensibler und interkultureller Kommunikation. 3. Psychologie/ Psychotraumatologie

a) Zielgruppenspezifische Belastungsfaktoren von Zeugen im Strafverfahren b) Aspekte der Aussagepsychologie c) Trauma und Traumabehandlung d) Stabilisierungstechniken. 4. Theorie und Praxis der psychosozialen Prozessbegleitung

a) Ziele und Grundsätze der psychosozialen Prozessbegleitung b) Leistungen und Methoden, insbesondere aa) die Leistungen der psychosozialen Prozessbegleitung während der verschiedenen Phasen des Strafverfahrens

bb) Methodenkompetenz, beispielsweise adressatengerechte Kommunikation, fachgerechter Umgang mit Zeugenaussagen, Dokumentation, Aufklärung über fehlendes Zeugnisverweigerungsrecht

cc) Kooperation mit anderen Professionen, Netzwerkarbeit

5. Qualitätssicherung und Eigenvorsorge

a) Formen der Dokumentation b) Integration der psychosozialen Prozessbegleitung in das eigene Arbeitsfeld: Möglichkeiten und Grenzen aa) Methoden zur Selbstreflexion, beispielsweise kollegiale Beratung, Supervision

bb) interdisziplinärer Austausch

cc) Reflexion der eigenen Motivation zur Opferhilfe

dd) Methoden der Selbstfürsorge in der professionellen Opferarbeit, beispielsweise Vermeidung von Überidentifikation, Burn-Out-Prävention

Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.