Bremen

Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz

Ausfertigungsdatum:
15.12.2014
Fundstelle:
Gesetzblatt 2014 Nr. 139 VO Zuständigkeiten Binnenschifffahrt
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
738 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2014 Verkündet am 16. Dezember 2014 Nr. 139 Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Binnenschifffahrt- Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz Vom 9. Dezember 2014 2014 Auf Grund des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, verordnet der Senat: §1 Zuständigkeiten Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausfüh- rungsgesetz (Ausführungsgesetz) ist 1. in den Fällen des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 10, Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe f bis h, Nummer 3 und 5 bis 9 des Ausführungsgesetzes das Hansestadt Bremische Hafenamt, 2. in den Fällen des § 3 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2 Nummer 1 und 10 des Ausführungsgesetzes der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr und 3. in den Fällen des § 3 Absatz 1 Nummer 5 des Ausführungsgesetzes die Behörde nach Nummer 1 oder 2, deren Aufgabenbereich von der nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilten Auskunft berührt ist. §2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Beschlossen, Bremen, den 9. Dezember 2014 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.