Verordnung über die vorübergehende Fortführung von Papierakten bis zur Einführung der elektronischen Akte bei der Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung
- Ausfertigungsdatum:
- 15.08.2026
- Fundstelle:
- Gesetzblatt 2026 Nr. 84
Eingangsformel
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Bußgeldstellen im Geschäftsbereich der Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung. Sie findet Anwendung auf alle Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, in denen die in Satz 1 genannten Bußgeldstellen aktenführend tätig sind.
Vorübergehende Ausnahme von der Verpflichtung zur elektronischen
Aktenführung
Abweichend von § 110a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der ab dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung können die Bußgeldstellen ab Inkrafttreten dieser Verordnung bis einschließlich 31. Dezember 2026 Bußgeldakten in Papierform anlegen oder von anderen Stellen übermittelte elektronische Akten in Papierform führen oder weiterführen.
Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bremen, 12. August 2026
Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung
Unterzeichnet von: Senatskanzlei
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.