Bremen

Verordnung über die Übertragung staatlicher Aufgaben auf die Landwirtschaftskammer Bremen (Landwirtschaftskammer-Übertragungsverordnung - LWKÜV)

Ausfertigungsdatum:
19.06.2018
Fundstelle:
Gesetzblatt 2018 Nr. 55
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Auf Grund des § 2 Absatz 3 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Bremen vom 20. März 1956 (SaBremR 780-a-1), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17) geändert worden ist, verordnet der Senat:
§ 1

Der Landwirtschaftskammer Bremen werden die Aufgaben der zuständigen

Behörde sowie der zuständigen Stelle nach dem Düngegesetz und der aufgrund des Düngegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen als Auftragsangelegenheiten übertragen.

§ 2

Die zur Durchführung der Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr.

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Übertragung staatlicher Aufgaben auf die Landwirtschaftskammer Bremen vom 31. März 1958 (SaBremR 780-a-4), die zuletzt durch Verordnung vom 10. Januar 1989 (Brem.GBl. S. 12) geändert worden ist, außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, 5. Juni 2018

Der Senat

Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.