Bremen

Verordnung über die Sonntagsöffnung von Verkaufsstellen in der Stadt Bremerhaven im Jahre 2016

Ausfertigungsdatum:
18.12.2015
Fundstelle:
Gesetzblatt 2015 Nr. 145 Brhv_Sonntagsoeffnung
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Aufgrund des § 10 Absatz 1 und 2 des Bremischen Ladenschlussgesetzes vom 22. März 2007 (Brem.GBl. S. 221), das zuletzt durch Gesetz vom 28. Februar 2012 (Brem.GBl. S. 95) geändert worden ist, verordnet der Magistrat:
§ 1

In der Stadt Bremerhaven dürfen Verkaufsstellen an folgenden Sonntagen abweichend von § 3 Absatz 1 des Bremischen Ladenschlussgesetzes für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geöffnet sein:

1. im Stadtteil Geestemünde am 8. Mai und 25. September 2016 jeweils von 12 bis 17 Uhr,

2. im Stadtteil Wulsdorf am 3. Januar, 24. April, 17. Juli und 9. Oktober 2016 jeweils von 13 bis 18 Uhr,

3. im Stadtteil Mitte am 3. Januar, 17. April, 29. Mai und 18. September 2016 jeweils von 13 bis 18 Uhr.

§ 2

Die Vorschriften des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage, des § 13 des Bremischen Ladenschlussgesetzes, des Arbeitszeitgesetzes, des Manteltarifvertrages für Arbeitnehmer im Einzelhandel, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes bleiben unberührt.

§ 3

Bei Werbemaßnahmen des Veranstalters haben die jeweiligen Anlässe für die Öffnung der Verkaufsstellen im Vordergrund zu stehen. Eine alleinige Werbung mit der Öffnung von Verkaufsstellen ist nicht zulässig.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Bremerhaven, den 9. Dezember 2016

Magistrat der Stadt Bremerhaven

Grantz Oberbürgermeister

Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.