Bremen

Verordnung über die Sonntagsöffnung von Verkaufsstellen in der Stadt Bremerhaven

Ausfertigungsdatum:
10.12.2024
Fundstelle:
Gesetzblatt 2024 Nr. 139
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Aufgrund des § 10 Absatz 1 und 2 des Bremischen Ladenschlussgesetzes vom 22. März 2007 (Brem.GBl. S. 221), das zuletzt durch Gesetz vom 2. Mai 2023 (Brem.GBl. S. 63) geändert worden ist, verordnet der Magistrat:
§ 1

In der Stadt Bremerhaven dürfen Verkaufsstellen an folgenden Sonntagen abweichend von § 3 Absatz 1 des Bremischen Ladenschlussgesetzes für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geöffnet sein:

- am 5. Januar 2025 aus Anlass der Veranstaltung „Prosit Neujahr“ in den Stadtteilen Wulsdorf und Fischereihafen, jeweils von 13.00 bis 18.00 Uhr,

- am 13. April 2025 aus Anlass der Veranstaltung „19. Zweirad- und Freizeitmesse“ in den Stadtteilen Wulsdorf und Fischereihafen, jeweils von 13.00 bis 18.00 Uhr,

- am 4. Mai 2025 aus Anlass der Veranstaltung „Blütenfest“ im Stadtteil Geestemünde, jeweils von 12.00 bis 17.00 Uhr,

- am 1. Juni 2025 aus Anlass der Veranstaltung „Bremerhavener Bürgerbummel und Drachenfest“ im Stadtteil Mitte, jeweils von 12.00 bis 17.00 Uhr,

- am 17. August 2025 aus Anlass der Veranstaltung „SAiL 2025“ im Stadtteil Mitte, jeweils von 12.00 bis 17.00 Uhr,

- am 14. September 2025 aus Anlass der Veranstaltung „6. Bremerhavener Energie- und Klimastadttag“ in den Stadtteilen Wulsdorf und Fischereihafen, jeweils von 13.00 bis 18.00 Uhr,

- am 21. September 2025 aus Anlass der Veranstaltung „Bremerhavener Weinfest“ im Stadtteil Mitte, jeweils von 12.00 bis 17.00 Uhr,

- am 28. September 2025 aus Anlass der Veranstaltung „Herbstfest“ im Stadtteil Geestemünde, jeweils von 12.00 bis 17.00 Uhr,

- am 2. November 2025 aus Anlass der Veranstaltung „„Bauernmarkt/Fair Trade“ in den Stadtteilen Wulsdorf und Fischereihafen, jeweils von 13.00 bis 18.00 Uhr,

- am 9. November 2025 aus Anlass der Veranstaltung „Lichtermeer“ im Stadtteil Mitte, jeweils von 12.00 bis 17.00 Uhr.

§ 2

Die Vorschriften des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage, des § 13 des Bremischen Ladenschlussgesetzes, des Arbeitszeitgesetzes, des Manteltarifvertrages für Arbeitnehmer im Einzelhandel, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes bleiben unberührt.

§ 3

Bei Werbemaßnahmen des Veranstalters haben die jeweiligen Anlässe für die Öffnung der Verkaufsstellen im Vordergrund zu stehen. Eine alleinige Werbung mit der Öffnung von Verkaufsstellen ist nicht zulässig.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Bremerhaven, den 20. November 2024

Magistrat der Stadt Bremerhaven

Grantz Oberbürgermeister

Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.