Bremen

Verordnung über die Sonntagsöffnung von Verkaufsstellen in der Stadt Bremerhaven

Ausfertigungsdatum:
06.01.2023
Fundstelle:
Gesetzblatt 2023 Nr. 1
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Aufgrund des § 10 Absatz 1 und 2 des Bremischen Ladenschlussgesetzes vom 22. März 2007 (Brem.GBl. S. 221), das zuletzt durch Gesetz vom 4. Februar 2020 (Brem.GBl. S. 7) geändert worden ist, verordnet der Magistrat:
§ 1

In der Stadt Bremerhaven dürfen Verkaufsstellen an folgenden Sonntagen abweichend von § 3 Absatz 1 des Bremischen Ladenschlussgesetzes für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geöffnet sein:

- am 8. Januar 2023 aus Anlass der Veranstaltung „Prosit Neujahr“ in den Stadtteilen Wulsdorf und Fischereihafen, jeweils von 13.00 bis 18.00 Uhr,

- am 2. April 2023 aus Anlass der Veranstaltung „Bremerhavener Auto-Meile 2023“ im Stadtteil Mitte, jeweils von 12.00 bis 17.00 Uhr,

- am 16. April 2023 aus Anlass der Veranstaltung „18. Zweirad- und Freizeitmesse“ in den Stadtteilen Wulsdorf und Fischereihafen, jeweils von 13.00 bis 18.00 Uhr,

- am 7. Mai 2023 aus Anlass der Veranstaltung „Blütenfest“ im Stadtteil Geestemünde, jeweils von 12.00 bis 17.00 Uhr,

- am 4. Juni 2023 aus Anlass der Veranstaltung „Bremerhavener Bürgerbummel“ im Stadtteil Mitte, jeweils von 12.00 bis 17.00 Uhr,

- am 3. September 2023 aus Anlass der Veranstaltung „Bremerhavener Weinfest“ im Stadtteil Mitte, jeweils von 12.00 bis 17.00 Uhr,

- am 10. September 2023 aus Anlass der Veranstaltung „4. Bremerhavener Energie- und Klimastadttag in den Stadtteilen Wulsdorf und Fischereihafen, jeweils von 13.00 bis 18.00 Uhr,

- am 24. September 2023 aus Anlass der Veranstaltung „Herbstfest“ im Stadtteil Geestemünde, jeweils von 12.00 bis 17.00 Uhr,

- am 1. Oktober 2023 aus Anlass der Veranstaltung „Caravan- und Freizeitmesse“ im Stadtteil Mitte, jeweils von 12.00 bis 17.00 Uhr,

- am 5. November 2023 aus Anlass der Veranstaltung „Bauernmarkt/Fair Trade“ in den Stadtteilen Wulsdorf und Fischereihafen, jeweils von 13.00 bis 18.00 Uhr.

§ 2

Die Vorschriften des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage, des § 13 des Bremischen Ladenschlussgesetzes, des Arbeitszeitgesetzes, des Manteltarifvertrages für Arbeitnehmer im Einzelhandel, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes bleiben unberührt.

§ 3

Bei Werbemaßnahmen des Veranstalters haben die jeweiligen Anlässe für die Öffnung der Verkaufsstellen im Vordergrund zu stehen. Eine alleinige Werbung mit der Öffnung von Verkaufsstellen ist nicht zulässig.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Bremerhaven, den 14. Dezember 2022

Magistrat der Stadt Bremerhaven

Grantz Oberbürgermeister

Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.