Bremen

Verordnung über die Sonntagsöffnung von Verkaufsstellen in der Stadt Bremerhaven

Ausfertigungsdatum:
16.08.2021
Fundstelle:
Gesetzblatt 2021 Nr. 96
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Aufgrund des § 10 Absatz 1 und 2 des Bremischen Ladenschlussgesetzes vom 22. März 2007 (Brem.GBl. S. 221), das zuletzt durch Gesetz vom 4. Februar 2020 (Brem.GBl. S. 7) geändert worden ist, verordnet der Magistrat:
§ 1

In der Stadt Bremerhaven dürfen Verkaufsstellen an folgenden Sonntagen abweichend von § 3 Absatz 1 des Bremischen Ladenschlussgesetzes für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geöffnet sein:

1. im Stadtteil Wulsdorf mit Fischereihafen am 12. September 2021, am 10. Oktober 2021 und 7. November 2021, jeweils von 13.00 bis 18.00 Uhr,

2. im Stadtteil Mitte am 22. August 2021, am 5. September 2021, am 10. Oktober 2021 und am 7. November 2021, jeweils von 13.00 bis 18.00 Uhr,

3. im Stadtteil Geestemünde am 26. September 2021 von 12.00 bis 17.00 Uhr.

§ 2

Die Vorschriften des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage, des § 13 des Bremischen Ladenschlussgesetzes, des Arbeitszeitgesetzes, des Manteltarifvertrages für Arbeitnehmer im Einzelhandel, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes bleiben unberührt.

§ 3

Bei Werbemaßnahmen des Veranstalters haben die jeweiligen Anlässe für die Öffnung der Verkaufsstellen im Vordergrund zu stehen. Eine alleinige Werbung mit der Öffnung von Verkaufsstellen ist nicht zulässig.

§ 4

Die der Sonntagsöffnung zugrunde liegenden Veranstaltungen stehen unter dem

Vorbehalt der Zulassung nach den am Veranstaltungstag geltenden Vorschriften der Coronaverordnung des Landes Bremen und ergänzender Allgemeinverfügungen der Stadt Bremerhaven. Sollten die Veranstaltungen nicht durchgeführt werden, entfällt der Sachgrund für die Sonntagsöffnung.

§ 5

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Bremerhaven, den 4. August 2021

Magistrat der Stadt Bremerhaven

Grantz Oberbürgermeister

Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.