Bremen

Verordnung über die Höhe der Eckwerte des Gesetzes zur Errichtung eines Ausbildungsunterstützungsfonds im Land Bremen (Ausbildungsunterstützungsfondseckwerteverordnung – AusbUFEwVO)

Ausfertigungsdatum:
23.05.2023
Fundstelle:
Gesetzblatt 2023 Nr. 73
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Auf Grund des § 2 Absatz 5 Satz 1 und 3, § 5 Absatz 5 Satz 1 und § 11 Absatz 1 Satz 1 des Ausbildungsunterstützungsfondsgesetzes vom 28. März 2023 (Brem.GBl. S. 272) verordnet der Senat:
§ 1

Höhe der Ausgleichszuweisung

Die Höhe der Ausgleichszuweisung nach § 5 des Ausbildungsunterstützungsfondsgesetzes beträgt 2 250 Euro je Auszubildender oder Auszubildendem und Jahr.

§ 2

Höhe der Bagatellgrenze

Die Höhe der Bagatellgrenze nach § 2 Absatz 5 des Ausbildungsunterstützungsfondsgesetzes beträgt 135 000 Euro.

§ 3

Höhe der Ausbildungsabgabe

Die Höhe der Ausbildungsabgabe nach § 11 des Ausbildungsunterstützungsfondsgesetzes beträgt 0,27 Prozent der Arbeitnehmerbruttolohnsumme gemäß des § 10 Absatz 3 des Ausbildungsunterstützungsfondsgesetzes.

§ 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Bremen, den 2. Mai 2023

Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.