Verordnung über die Höhe der Eckwerte des Gesetzes zur Errichtung eines Ausbildungsunterstützungsfonds im Land Bremen (Ausbildungsunterstützungsfondseckwerteverordnung – AusbUFEwVO)
- Ausfertigungsdatum:
- 23.05.2023
- Fundstelle:
- Gesetzblatt 2023 Nr. 73
Eingangsformel
Höhe der Ausgleichszuweisung
Die Höhe der Ausgleichszuweisung nach § 5 des Ausbildungsunterstützungsfondsgesetzes beträgt 2 250 Euro je Auszubildender oder Auszubildendem und Jahr.
Höhe der Bagatellgrenze
Die Höhe der Bagatellgrenze nach § 2 Absatz 5 des Ausbildungsunterstützungsfondsgesetzes beträgt 135 000 Euro.
Höhe der Ausbildungsabgabe
Die Höhe der Ausbildungsabgabe nach § 11 des Ausbildungsunterstützungsfondsgesetzes beträgt 0,27 Prozent der Arbeitnehmerbruttolohnsumme gemäß des § 10 Absatz 3 des Ausbildungsunterstützungsfondsgesetzes.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bremen, den 2. Mai 2023
Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.