Bremen

Verordnung über die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets der Blumenthaler Aue und der Beckedorfer Beeke im Bereich der Stadtgemeinde Bremen (Überschwemmungsgebietsverordnung Blumenthaler Aue/Beckedorfer Beeke – ÜSGV-Blumenthaler Aue/Beckedorfer Beeke)

Ausfertigungsdatum:
26.05.2017
Fundstelle:
Gesetzblatt 2017 Nr. 58
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Aufgrund des § 76 Absatz 2 und des § 78 Absatz 5 Nummer 6 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1972) geändert worden ist, in Verbindung mit § 58 und § 92 Absatz 3 des Bremischen Wassergesetzes vom 12. April 2011 (Brem.GBl. S. 262 — 2180-a-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2015 (Brem.GBl. S. 622) geändert worden ist, wird verordnet:
§ 1

Räumlicher Geltungsbereich

(1) Das Überschwemmungsgebiet der Blumenthaler Aue und der Beckedorfer Beeke im Bereich der Stadtgemeinde Bremen wird für die Beckedorfer Beeke von der östlichen Landesgrenze bis zum Zusammenfluss mit der Blumenthaler Aue und für die Blumenthaler Aue für den Abschnitt von der nördlichen Landesgrenze bis zur Eisenbahnbrücke Bremen-Blumenthal festgesetzt.

(2) Der genaue Grenzverlauf des Überschwemmungsgebiets ist in dem dieser Verordnung beigefügten Lageplan im Maßstab 1 : 7 500 dargestellt. Im Lageplan sind die Grenzen des Überschwemmungsgebiets durch die Außenkanten der mittelblauen Flächen bestimmt. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

Einsichtnahme

Diese Verordnung und der beigefügte Lageplan werden beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr -Obere Wasserbehörde- aufbewahrt und können dort während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden. Eine Abschrift der Verordnung und des dazugehörigen Lageplans wird jeweils beim Ortsamt Blumenthal und Ortsamt Vegesack aufbewahrt und kann dort während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden. Darüber hinaus können die Verordnung und der

Lageplan auf der Internetseite des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr (www.bauumwelt.bremen.de) eingesehen werden.

§ 3

Schutzbestimmungen, Gebote

(1) Die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets hat zur Folge, dass gemäß § 78 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes die dort genannten Maßnahmen und Handlungen im Überschwemmungsgebiet untersagt sind. Ausnahmen oder Genehmigungen kann die zuständige Behörde nach Maßgabe von § 78 Absatz 2 bis 4 des Wasserhaushaltsgesetzes zulassen.

(2) Nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sind

1. Anlagen zur öffentlichen Wasserversorgung und

2. Abwasseranlagen

hochwassersicher zu betreiben.

§ 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Bremen, den 18. Mai 2017

Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr - Obere Wasserbehörde -

Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.