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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2017 Verkündet am 13. Juni 2017 Nr. 63
Verordnung über die Erstattung von Kosten
bei der Vollstreckung rückständiger Rundfunkforderungen
Vom 6. Juni 2017
Aufgrund des Artikels 1 § 3 Absatz 2 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den
Rundfunk im vereinten Deutschland und zu dem Vertrag zum Europäischen Fernseh-
kulturkanal vom 17. September 1991 (Brem.GBl. S. 273 — 225-c-1) und § 11
Absatz 4 des Bremischen Gesetzes über die Vollstreckung von Geldforderungen im
Verwaltungswege vom 29. September 2015 (Brem.GBl. S. 448 ― 202-b-2) verordnet
der Senat:
§1
(1) Der für jeden Fall der Inanspruchnahme der zuständigen Vollstreckungs-
behörden von der Rundfunkanstalt zu erstattende Verwaltungsaufwand, ohne
Gebühren und Auslagen, wird auf 28,50 Euro festgesetzt.
(2) Die Erstattung von nicht beigetriebenen Kosten (Gebühren und Auslagen) der
Vollstreckung nach dem Bremischen Gesetz über die Vollstreckung von Geldforde-
rungen im Verwaltungswege bleibt hiervon unberührt.
§2
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Erstattung von Kosten bei der Voll-
streckung rückständiger Rundfunkgebühren vom 11. Oktober 1983 (Brem.GBl.
S. 518 — 225-b-10) außer Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 6. Juni 2017
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen