Bremen

Verordnung über die Erstattung von Kosten bei der Vollstreckung rückständiger Rundfunkforderungen

Ausfertigungsdatum:
13.06.2017
Fundstelle:
Gesetzblatt 2017 Nr. 63
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
262 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2017 Verkündet am 13. Juni 2017 Nr. 63 Verordnung über die Erstattung von Kosten bei der Vollstreckung rückständiger Rundfunkforderungen Vom 6. Juni 2017 Aufgrund des Artikels 1 § 3 Absatz 2 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland und zu dem Vertrag zum Europäischen Fernseh- kulturkanal vom 17. September 1991 (Brem.GBl. S. 273 — 225-c-1) und § 11 Absatz 4 des Bremischen Gesetzes über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege vom 29. September 2015 (Brem.GBl. S. 448 ― 202-b-2) verordnet der Senat: §1 (1) Der für jeden Fall der Inanspruchnahme der zuständigen Vollstreckungs- behörden von der Rundfunkanstalt zu erstattende Verwaltungsaufwand, ohne Gebühren und Auslagen, wird auf 28,50 Euro festgesetzt. (2) Die Erstattung von nicht beigetriebenen Kosten (Gebühren und Auslagen) der Vollstreckung nach dem Bremischen Gesetz über die Vollstreckung von Geldforde- rungen im Verwaltungswege bleibt hiervon unberührt. §2 (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Erstattung von Kosten bei der Voll- streckung rückständiger Rundfunkgebühren vom 11. Oktober 1983 (Brem.GBl. S. 518 — 225-b-10) außer Kraft. Beschlossen, Bremen, den 6. Juni 2017 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.