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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2026 Verkündet am 29. Juli 2026 Nr. 83
Verordnung über die Ausgestaltung der Vergütungsstufen, der finanziellen
Anerkennung, der Ausbildungsbeihilfe und des Arbeitsentgeltes sowie über
die Gewährung von Zulagen im Justizvollzug Bremen
(Bremische Vollzugsvergütungsverordnung - BremVollzVergV)
Vom 3. Juli 2026
Aufgrund des § 55 Absatz 3 Satz 4 des Bremischen Strafvollzugsgesetzes vom
25. November 2014 (Brem.GBl. S. 639), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 3. März 2026 (Brem.GBl. S. 152, 153) geändert worden ist, des § 57 Absatz 4
Satz 4 des Bremischen Jugendstrafvollzugsgesetzes vom 27. März 2007 (Brem.GBl.
S. 233), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. März 2026 (Brem.GBl.
S. 152, 158) geändert worden ist, § 25 Absatz 3 Satz 4 des Bremischen Unter-
suchungshaftvollzugsgesetzes vom 2. März 2010 (Brem.GBl. S. 191), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. März 2026 (Brem.GBl. S. 152, 163) geändert
worden ist, und § 60 Absatz 3 Satz 4 des Bremischen Sicherungsverwahrungsvoll-
zugsgesetzes vom 21. Mai 2013 (Brem.GBl. Nr. 172), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 3. März 2026 (Brem.GBl. S. 152, 165) geändert worden ist, wird
verordnet:
§1
Grundsätze der Vergütungsbemessung
(1) Die Finanzielle Anerkennung, die Ausbildungsbeihilfe und das Arbeitsentgelt
nach dem Bremischen Strafvollzugsgesetz, dem Bremischen Jugendstrafvollzugs-
gesetz, dem Bremischen Untersuchungshaftvollzugsgesetz und dem Bremischen
Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz werden mit dem zur Verfügung stehenden IT-
Fachverfahren berechnet.
(2) Die Berechnung erfolgt nach Arbeitsminuten.
(3) Abrechnungszeitraum für die Entgeltbemessung ist der Kalendermonat.
§2
Finanzielle Anerkennung
Besteht nach dem Bremischen Strafvollzugsgesetz, dem Bremischen Jugend-
strafvollzugsgesetz, dem Bremischen Untersuchungshaftvollzugsgesetz oder dem
Bremischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz ein Anspruch auf finanzielle
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Anerkennung für die Teilnahme an Therapie-, Behandlungs- oder Trainingsmaß-
nahmen, bemisst sich die Vergütung
1. während der regulären Beschäftigungszeiten der Gefangenen oder
Untergebrachten an der Vergütungsstufe, welche sie erhalten würden, würden
sie die ihnen zugewiesene Arbeit nicht zu diesem Zwecke unterbrechen,
sofern diese die jeweilige Vergütungsstufe 2 übersteigt,
2. in allen übrigen Fällen an der Vergütungsstufe 2.
§3
Ausbildungsbeihilfe
(1) Besteht nach dem Bremischen Strafvollzugsgesetz, dem Bremischen Jugend-
strafvollzugsgesetz, dem Bremischen Untersuchungshaftvollzugsgesetz oder dem
Bremischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz ein Anspruch auf Ausbildungs-
beihilfe, bemisst sich die Vergütung, vorbehaltlich der Absätze 2 und 3, an der Ver-
gütungsstufe 2.
(2) Für die Teilnahme an schulischen oder beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen
wird die Vergütungsstufe 3 gewährt, sofern
1. die schulische Qualifizierung auf die Erlangung eines in Deutschland
anerkannten, allgemeinbildenden Schulabschlusses oder
2. die berufliche Qualifizierungsmaßnahme auf Fachkenntnisse aufbaut, die
mindestens durch Zertifizierung dreier Qualifizierungsbausteine im Sinne des
§ 69 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes in dem Fachbereich nachgewiesen
werden, in welchem die Qualifizierungsmaßnahme stattfindet, und auf die
Erlangung eines von der für die Berufsausbildung zuständigen Stelle (§ 71 des
Berufsbildungsgesetzes) anerkannten Zertifikates
ausgerichtet ist.
(3) Für die Teilnahme an schulischen oder beruflichen Aus- und Weiterbildungs-
maßnahmen, die eine abgeschlossene Schul- oder Berufsausbildung voraussetzen
oder hierauf aufbauen, soll die Ausbildungsbeihilfe nach der Vergütungsstufe 4
gewährt werden.
§4
Arbeitsentgelt
Besteht nach dem Bremischen Strafvollzugsgesetz, dem Bremischen Jugend-
strafvollzugsgesetz, dem Bremischen Untersuchungshaftvollzugsgesetz oder dem
Bremischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz ein Anspruch auf Arbeitsentgelt,
bemisst sich die Vergütung wie folgt:
1. Vergütungsstufe 1 (Helferin oder Helfer, Einsteigerin oder Einsteiger,
Mitarbeiterin oder Mitarbeiter)
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Arbeiten einfachster Art, bei denen die Arbeitsabläufe lediglich vorgeführt
werden müssen und danach unmittelbar nachvollzogen werden können.
2. Vergütungsstufe 2 (Arbeiterin oder Arbeiter, Teilnehmerin oder Teilnehmer,
Schülerin oder Schüler)
Einfache Arbeiten, die jedoch durch die Vielfalt der Ausführungsmöglichkeiten
oder höhere Anforderungen an die Arbeitsgenauigkeit von Tätigkeiten der
Vergütungsstufe 1 abgegrenzt werden können.
3. Vergütungsstufe 3 (Arbeiterin oder Arbeiter mit Fachkenntnissen, Schülerin
oder Schüler mit Vorkenntnissen, Redakteurin oder Redakteur)
Tätigkeiten als Vorarbeiterin oder Vorarbeiter oder als ungelernte Arbeitskraft
für die Ausführung von Arbeiten, die solide Grundkenntnisse und -fertigkeiten
voraussetzen und bei denen Leistungen erbracht werden, die denen einer
Fachkraft der Vergütungsstufe 4 vergleichbar sind.
4. Vergütungsstufe 4 (Gesellin oder Geselle, Studentin oder Student)
Tätigkeiten, die die Kenntnisse und Fähigkeiten von Facharbeiterinnen oder
Facharbeitern erfordern, was einen Berufsabschluss in dem Beruf voraussetzt,
in dem die Tätigkeit ausgeübt werden soll oder eine vergleichbare
Qualifikation in einem artverwandten Beruf.
5. Vergütungsstufe 5 (Meisterin oder Meister)
Tätigkeiten, die an das Fachwissen besonders hohe Anforderungen stellen
und einen Meisterbrief oder einen vergleichbaren Berufsabschluss
voraussetzen.
Ungelernte oder berufsfremd eingesetzte Gefangene oder Untergebrachte können
höchsten in die Vergütungsstufe 3 eingruppiert werden.
§5
Erschwerniszulage
(1) Zur Grundvergütung soll eine Zulage von zehn Prozent gewährt werden
1. für Arbeiten unter arbeitserschwerenden Umgebungseinflüssen, die das
übliche Maß erheblich übersteigen und
2. für Arbeiten, die nicht nur gelegentlich an allgemein arbeitsfreien Tagen oder
zu ungünstigen Zeiten auszuführen sind.
(2) Die Zulage nach Absatz 1 Nummer 1 darf nur solange gewährt werden, wie die
entsprechenden Umgebungseinflüsse tatsächlich vorliegen. Arbeitserschwerende
Umgebungseinflüsse im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere folgende Ein-
wirkungen:
1. Schmutz, wenn durch die Art und Dauer seiner Einwirkung erhebliche, über
das allgemein übliche Maß hinausgehende Reinigungsmaßnahmen notwendig
sind,
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2. Staub, Dampf, Gas, Säure, Lauge, technisch erzeugte große Kälte, Lärm und
andere Umgebungseinflüsse, wenn durch die Eigenart des Stoffes und seiner
Einwirkungsdauer über das übliche Maß hinausgehende Reizwirkungen
hervorgerufen werden.
(3) Ungünstige Zeiten im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 liegen vor:
1. an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen,
2. an Sonnabenden,
3. am 24. und 31. Dezember nach 13.00 Uhr und
4. an den übrigen Tagen in der Zeit von 20.00 bis 6.00 Uhr.
§6
Leistungszulage
(1) Auf das Arbeitsentgelt (§ 4) können für überdurchschnittlich erbrachte
Leistungen monatliche Zulagen in Höhe von bis zu 15 Prozent des Grundlohns
gewährt werden, wenn
1. die Zuverlässigkeit und Qualität der Aufgabenwahrnehmung sich über den
gesamten Zeitraum deutlich vom geforderten Standard positiv abgezeichnet
hat und
2. nachweislich außerordentliche Leistungen in dem zugrunde gelegten Zeitraum
erbracht wurden, insbesondere, wenn sie nicht zu den üblichen Aufgaben
gehören.
(2) Die begründete Entscheidung über die Gewährung einer Zulage für eine über-
durchschnittlich erbrachte Leistung ist für jeden Abrechnungszeitraum gesondert zu
treffen und aktenkundig zu machen.
(3) Die Gewährung einer Leistungszulage nach Absatz 1 ist ausgeschlossen bei
1. finanzieller Anerkennung (§ 2),
2. Ausbildungsbeihilfe (§ 3) oder
3. selbstverschuldeten Fehlzeiten im Abrechnungszeitraum.
§7
Qualifizierungszulage
(1) Bei beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen im Sinne des § 3 Absatz 2
Nummer 2 kann der Grundlohn durch den stufenweisen Erwerb fachlicher
Grundkenntnisse erhöht werden,
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1. die Vergütungsstufe 2 um
a) vier Prozent des Grundlohns, für die Absolvierung des 1. Qualifizierungs-
bausteins,
b) acht Prozent des Grundlohns, für die Absolvierung des 2. Qualifizierungs-
bausteins,
c) zwölf Prozent des Grundlohns, für die Absolvierung des 3. Qualifizierungs-
bausteins,
2. die Vergütungsstufe 3 um
a) vier Prozent des Grundlohns, für die Absolvierung des 4. Qualifizierungs-
bausteins,
b) acht Prozent des Grundlohns, für die Absolvierung des 5. Qualifizierungs-
bausteins,
c) zwölf Prozent des Grundlohns, für die Absolvierung des 6. Qualifizierungs-
bausteins.
(2) Die Zulage wird bereits mit Beginn der Qualifizierungsmaßnahme gewährt.
Wird die Maßnahme ohne Erlangung eines Zertifikats beendet, entfällt die bis dahin
gewährte Zulage für die Zeiten der weiteren Beschäftigung. Wird die Maßnahme
durch die Erlangung des Zertifikats erfolgreich abgeschlossen, wird die Zulage
dauerhaft fortgewährt, solange der Gefangene dem Betrieb zugewiesen ist, in dem er
das Zertifikat erlangt hat. Die Erhöhungen sind nicht kumulativ; es gilt jeweils nur die
höchste erreichte Erhöhungsstufe.
(3) Mit erfolgreichem Abschluss des 3. Qualifizierungsbausteins erfolgt ein
Wechsel in die höhere Vergütungsstufe 3, durch den die bis dahin gewährte Zulage
zur Vergütungsstufe 2 entfällt.
§6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bremen, 3. Juli 2026
Die Senatorin für Justiz und Verfassung
Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen