Bremen

Verordnung über den Ladenschluss im Gebiet zwischen Alter Hafen, Museumshafen und Weser in der Stadt Bremerhaven

Ausfertigungsdatum:
04.12.2018
Fundstelle:
Gesetzblatt 2018 Nr. 93
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Auf Grund des § 9a des Bremischen Ladenschlussgesetzes vom 22. März 2007 (Brem.GBl. S. 221), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. März 2017 (Brem.GBl. S. 121), verordnet der Magistrat:
§ 1

Im Gebiet zwischen Alter Hafen, Museumshafen und Weser dürfen Verkaufsstellen für den Verkauf von Nahrungs- und Genussmitteln, Büchern und Schreibwaren, Bekleidung, Lederwaren und Schmuck, Kleingeräten der Informations- und Kommunikationstechnik, Sportausrüstung und Spielwaren, Drogerieartikeln, Sehhilfen, Kunstgegenständen und Bildern, Briefmarken, Münzen, Deko- und Geschenkartikeln sowie von Waren, die für die touristische Destination „Havenwelten Bremerhaven“ kennzeichnend sind, am 6. Januar 2019, am 3. Februar 2019, am 3. März 2019, am 14. April 2019, am 26. Mai 2019, am 16. Juni 2019, vom 7. Juli 2019 bis 8. September 2019, vom 6. Oktober 2019 bis 20. Oktober 2019 und am 3. November 2019 an 20 Sonn- und Feiertagen von 13.00 bis 18.00 Uhr geöffnet sein. Die Anzahl von 20 Sonn- und Feiertagen darf nicht überschritten werden.

§ 2

Die Grenzen für das Gebiet nach § 1 sind in der Verordnung über die Festlegung der Ausflugsorte im Land Bremen geregelt.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Bremerhaven, den 14. November 2018

Magistrat der Stadt Bremerhaven

Grantz Oberbürgermeister

Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.