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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2026 Verkündet am 14. Mai 2026 Nr. 52
Siebte Verordnung zur Änderung der Studienplatzvergabeverordnung
Vom 13. Mai 2026
Auf Grund des § 3 Absatz 3 und des § 7 Absatz 1 des Bremischen Hochschulzu-
lassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2010
(Brem.GBl. S. 548), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Februar 2023
(Brem.GBl. S. 68) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 12 des am 21. März
2019 von der Freien Hansestadt Bremen unterzeichneten Staatsvertrages über die
Hochschulzulassung (Brem.GBl. S. 336) wird verordnet:
Artikel 1
Änderung der Studienplatzvergabeverordnung
Die Studienplatzvergabeverordnung vom 28. November 2019 (Brem.GBl. S. 631),
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Mai 2023 (Brem.GBl. S. 456)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „2 Prozent“ durch die Angabe
„1 Prozent“ ersetzt.
2. § 30 wird durch den folgenden § 30 ersetzt:
„§ 30
Auswahl an der Hochschule für Künste
(1) In den Studiengängen der Hochschule für Künste erfolgt nach Abzug der
Quoten nach § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und der bevorzugt Auszu-
wählenden nach § 27 die Auswahl nach dem Rangplatz, der sich aus dem Grad
der in der künstlerischen Aufnahmeprüfung nachgewiesenen künstlerischen
Befähigung ergibt. Bei Ranggleichheit entscheidet das Los.
(2) Für die Zulassungsentscheidung nach Absatz 1 wird nur ein Ergebnis einer
künstlerischen Aufnahmeprüfung berücksichtigt, die im laufenden Kalenderjahr
oder in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren bestanden worden ist.“
3. In § 32 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 30 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 30
Absatz 1“ ersetzt.
Nr. 52 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 14. Mai 2026 381
4. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 1 Absatz 4“ durch die
Angabe „§ 1 Absatz 2“ ersetzt.
b) In Absatz 6 wird die Angabe „in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Nummer 1“
gestrichen.
5. In Anlage 2 werden nach Absatz 15 die folgenden Absätze 16 und 17 eingefügt:
„(16) Bei Zeugnissen der Fachhochschulreife wird für eine Rangbestimmung
für einen Fachhochschulstudiengang die Durchschnittsnote aus dem arithmeti-
schen Mittel der Noten dieses Zeugnisses gebildet. Die Noten für die Fächer
Religion, Ethik, Musik, Kunsterziehung werden nur bewertet, soweit diese als
Pflichtfach des fachbezogenen Unterrichts des jeweiligen Fachbereichs Teil der
schriftlichen Prüfung waren. Noten für zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen
und für Arbeitsgemeinschaften bleiben unberücksichtigt. Die Durchschnittsnote
wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet. Ist die
Durchschnittsnote nicht von der Schule ausgewiesen, wird sie von der
Hochschule errechnet.
(17) Bei Zeugnissen der Fachhochschulreife, die an der gymnasialen Ober-
stufe, dem Kolleg oder dem Abendgymnasium erworben wurden, wird die Durch-
schnittsnote nach den Bestimmungen der entsprechenden Bildungsgangver-
ordnung in der jeweils geltenden Fassung gebildet.“
Artikel 2
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 Nummer 1 und 4 Buchstabe a treten am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
(2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am 15. Januar 2027 in Kraft.
Bremen, 13. Mai 2026
Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft
Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen