Bremen

Siebte Verordnung zur Änderung der Studienplatzvergabeverordnung

Ausfertigungsdatum:
14.05.2026
Fundstelle:
Gesetzblatt 2026 Nr. 52
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
380 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2026 Verkündet am 14. Mai 2026 Nr. 52 Siebte Verordnung zur Änderung der Studienplatzvergabeverordnung Vom 13. Mai 2026 Auf Grund des § 3 Absatz 3 und des § 7 Absatz 1 des Bremischen Hochschulzu- lassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2010 (Brem.GBl. S. 548), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Februar 2023 (Brem.GBl. S. 68) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 12 des am 21. März 2019 von der Freien Hansestadt Bremen unterzeichneten Staatsvertrages über die Hochschulzulassung (Brem.GBl. S. 336) wird verordnet: Artikel 1 Änderung der Studienplatzvergabeverordnung Die Studienplatzvergabeverordnung vom 28. November 2019 (Brem.GBl. S. 631), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Mai 2023 (Brem.GBl. S. 456) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „2 Prozent“ durch die Angabe „1 Prozent“ ersetzt. 2. § 30 wird durch den folgenden § 30 ersetzt: „§ 30 Auswahl an der Hochschule für Künste (1) In den Studiengängen der Hochschule für Künste erfolgt nach Abzug der Quoten nach § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und der bevorzugt Auszu- wählenden nach § 27 die Auswahl nach dem Rangplatz, der sich aus dem Grad der in der künstlerischen Aufnahmeprüfung nachgewiesenen künstlerischen Befähigung ergibt. Bei Ranggleichheit entscheidet das Los. (2) Für die Zulassungsentscheidung nach Absatz 1 wird nur ein Ergebnis einer künstlerischen Aufnahmeprüfung berücksichtigt, die im laufenden Kalenderjahr oder in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren bestanden worden ist.“ 3. In § 32 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 30 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 30 Absatz 1“ ersetzt. Nr. 52 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 14. Mai 2026 381 4. § 34 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 1 Absatz 4“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 2“ ersetzt. b) In Absatz 6 wird die Angabe „in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Nummer 1“ gestrichen. 5. In Anlage 2 werden nach Absatz 15 die folgenden Absätze 16 und 17 eingefügt: „(16) Bei Zeugnissen der Fachhochschulreife wird für eine Rangbestimmung für einen Fachhochschulstudiengang die Durchschnittsnote aus dem arithmeti- schen Mittel der Noten dieses Zeugnisses gebildet. Die Noten für die Fächer Religion, Ethik, Musik, Kunsterziehung werden nur bewertet, soweit diese als Pflichtfach des fachbezogenen Unterrichts des jeweiligen Fachbereichs Teil der schriftlichen Prüfung waren. Noten für zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen und für Arbeitsgemeinschaften bleiben unberücksichtigt. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet. Ist die Durchschnittsnote nicht von der Schule ausgewiesen, wird sie von der Hochschule errechnet. (17) Bei Zeugnissen der Fachhochschulreife, die an der gymnasialen Ober- stufe, dem Kolleg oder dem Abendgymnasium erworben wurden, wird die Durch- schnittsnote nach den Bestimmungen der entsprechenden Bildungsgangver- ordnung in der jeweils geltenden Fassung gebildet.“ Artikel 2 Inkrafttreten (1) Artikel 1 Nummer 1 und 4 Buchstabe a treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am 15. Januar 2027 in Kraft. Bremen, 13. Mai 2026 Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.